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Die Reform des Zugewinnausgleichs 2009
Zum 01.09.2009 ist das Recht des Zugewinnausgleichs tiefgreifend verändert worden.
Die Kernpunkte der Reform sind
Das Anfangsvermögen kann negativ sein
Schulden werden im Anfangsvermögen anders als bisher berücksichtigt
1. Beispiel
M geht mit 10.000 € Schulden in die Ehe, er hat ein Endvermögen von 20.000 €
altes Recht:
Endvermögen = 20.000
Anfangsvermögen = 0;
Zugewinn = 20.000
neues Recht:
Anfangsvermögen = - 10.000
Endvermögen = 20.000
Zugewinn = 30.000
2. Beispiel
M geht mit 10.000 € Schulden in die Ehe. Er erbt während der Ehe 20.000 €. Am Ende der Ehe hat er ein Vermögen von 30.000 €
altes Recht:
Endvermögen = 30.000;
Anfangsvermögen = 20.000 (= die Erbschaft, die Schulden werden nicht berücksichtigt);
Zugewinn 10.000 €
neues Recht:
Anfangsvermögen = 10.000 (- 10.000 Schulden + 20.000 Erbschaft)
Endvermögen = 30.000
Zugewinn = 20.000
Das Endvermögen kann negativ sein
Beispiel:
M geht mit 20.000 Schulden in die Ehe, am Ende hat er immer 10.000 € Schulden
altes Recht:
Anfangsvermögen = 0
Endvermögen = 0
Zugewinn = 0
neues Recht:
Anfangsvermögen = - 20.000
Endvermögen = - 10.000;
Zugewinn = 10.000
Falls F keinen Zugewinn erwirtschaftet hat, führt dies nun aber nicht zu einer Zahlungspflicht des M, denn nach wie vor bleibt die Höhe der Ausgleichsforderung durch den Wert des (positiven) Vermögens beschränkt. Der von M erwirtschaftete Zugewinn spielt rechnerisch eine Rolle, wenn F ebenfalls einen Zugewinn erzielt hat und über ein positives Endvermögen verfügt.
Für die Anwendbarkeit des neuen Rechts ist nicht der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Scheidung, sondern der der gerichtlichen Geltendmachung des Zugewinnausgleichs entscheidend.
Verstärkter Schutz vor Vermögensmanipulationen
a) Die Güterrechtsreform regelt, dass der Berechnungszeitpunkt "Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages" nicht nur für die Berechnung des Zugewinns, sondern auch für die Bestimmung der Höhe der Ausgleichsforderung gilt
b) Es kann nun auch Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangt werden Ist das Endvermögen eines Ehegatten dann geringer als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat, so hat dieser Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf illoyale Handlungen zurückzuführen ist.
Darüber hinaus kann nun Auskunft auch zum Anfangsvermögen verlangt werden, neu ist eine Belegvorlagepflicht für alle Auskünfte.
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