Rechtsanwalt Max Mustermann, Musterstraße 1, 12345 Musterhausen, Tel.: 01234/56789, max@mustermann.de
Die geplante Reform des Zugewinnausgleichs 2009
Zum 01.09.2009 wird aller Voraussicht nach das Recht des Zugewinnausgleichs tiefgreifend verändert werden.
Die Kernpunkte der Reform sind
1. das Anfangsvermögen kann negativ sein
Schulden werden im Anfangsvermögen anders als bisher berücksichtigt
1. Beispiel:
M geht mit 10.000 € Schulden in die Ehe, er hat ein Endvermögen von 20.000 €
altes Recht:
Endvermögen = 20.000
Anfangsvermögen = 0;
Zugewinn = 20.000
neues Recht:
Anfangsvermögen = - 10.000
Endvermögen = 20.000
Zugewinn = 30.000
2. Beispiel:
M geht mit 10.000 € Schulden in die Ehe. Er erbt während der Ehe 20.000 €. Am Ende der Ehe hat er ein Vermögen von 30.000 €
altes Recht:
Endvermögen = 30.000;
Anfangsvermögen = 20.000 (= die Erbschaft, die Schulden werden nicht berücksichtigt);
Zugewinn 10.000 €
neues Recht:
Anfangsvermögen = 10.000 (- 10.000 Schulden + 20.000 Erbschaft)
Endvermögen = 30.000
Zugewinn = 20.000
2. das Endvermögen kann negativ sein
Beispiel:
M geht mit 20.000 Schulden in die Ehe, am Ende hat er immer 10.000 € Schulden
altes Recht:
Anfangsvermögen = 0
Endvermögen = 0
Zugewinn = 0
neues Recht:
Anfangsvermögen = - 20.000
Endvermögen = - 10.000;
Zugewinn = 10.000
3. Zukünftig können für die Auskunft über das Endvermögen Belege verlangt werden. Auf Verlangen ist dem anderen Ehepartner Auskunft über das eigene Anfangsvermögen zu erteilen.
4. Übergangsvorschriften
Alle vor dem 01.09.09 anhängigen Verfahren werden nach altem Recht zu Ende geführt.
Nur für neue Verfahren, die ab dem 01.09.09 eingeleitet werden, gilt das neue Recht.
Es muss also im Einzelfall genauestens überlegt werden, ob das Zugewinnausgleichsverfahren noch vor dem 01.09.09 oder danach eingeleitet werden sollte.
Sobald die Neuregelungen in Kraft getreten sind, werden sie in die einzelnen Kapitel dieses Ratgebers eingearbeitet werden.
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