Mietfreies Wohnen und Unterhalt - Wie wirkt sich Immobilienbesitz auf den Unterhalt aus?

Häufig kommt es vor, dass Eheleute Miteigentümer eines Hauses oder einer Eigentumswohnung sind. Kommt es zur Trennung, stellt sich die Frage, wie sich dieses Miteigentum auf die Berechnung des Unterhaltes auswirkt.

Dazu ein Beispiel: Die Eheleute Manfred und Frauke haben zwei minderjährige Kinder im Alter von 2 und 7 Jahren. Sie sind Miteigentümer eines Einfamilienhauses im Wert von 200.000 €. Das Haus ist noch mit 100.000 € belastet. Der Alleinverdiener Manfred zahlt das Darlehen mit 900 € monatlich (davon Zinsen 500 €, Abtrag 400 €) allein zurück. Es kommt zur Trennung, Manfred zieht aus. Frauke bleibt mit den Kindern im Haus. Manfred zahlt das Darlehen weiter.

1. Kindesunterhalt

Dass die beiden Kinder mietfrei im Haus der Eltern wohnen bleibt bei ihrer Bedarfsermittlung außer Acht: Abschläge von den Bedarfsätzen der Düsseldorfer Tabelle werden für das mietfreie Wohnen nicht vorgenommen.

Manfred darf grundsätzlich die kompletten Darlehenszahlungen von seinem Einkommen abziehen, so dass Kindesunterhalt nach einer niedrigeren Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen ist. Die Grenze der Abzugsfähigkeit ist dann erreicht, wenn der Mindestunterhalt der Kinder nicht mehr gesichert ist.

Der Mindestzahlbetrag für die beiden Kinder beträgt nach Abzug des Kindergeldes zusammen 497 € (225 + 272). Zuzüglich der Darlehensrate von 900 € und des Manfred zustehenden Selbstbehaltes in Höhe von 950 € müsste Manfred mind. 2.347 € netto verdienen, um alle Ansprüche bedienen zu können.

Verdient er weniger und ist damit der Mindestunterhalt für die Kinder nicht mehr sichergestellt, darf er den Tilgungsanteil an dem Darlehen nicht mehr in voller Höhe abziehen. Er muss mit der Bank über eine Tilgungsstreckung oder gar Aussetzung verhandeln.

2. Trennungsunterhalt

Solange die Eheleute nur getrennt leben, aber noch nicht geschieden sind, kann Frauke im Normalfall nicht gezwungen werden, aus dem gemeinsamen Haus auszuziehen.

Sie muss sich aber bei einem Unterhaltsanspruch gegen Manfred den Vorteil des mietfreien Wohnens anrechnen lassen. Während der Trennungszeit kommt es wegen der Höhe des Vorteils des mietfreien Wohnens nicht auf den tatsächlichen Mietwert des Hauses an. Es ist vielmehr zu fragen, für welchen Mietpreis Frauke für sich und die Kinder eine angemessene Wohnung finden könnte.

Beispiel: Das Haus könnte für 1.000 € monatlich vermietet werden, Frauke könnte für sich und die Kinder eine Mietwohnung für 800 € (kalt) finden. Als Vorteil des mietfreien Wohnens sind Frauke für die Zeit des Getrenntlebens nur 800 € auf ihren Unterhaltsanspruch anzurechnen.

Manfred kann gegenüber Frauke in der Zeit der Trennung Zinsen und Tilgung in voller Höhe. Dies ändert sich ab dem Tag, an dem der Scheidungsantrag zugestellt wird. Ab jetzt darf Manfred nur noch den Zinsanteil und nicht mehr die Tilgung von seinem Einkommen abziehen. Dies gilt auch für die Berechnung des Kindesunterhaltes.

Aber: Sind beide Eheleute Darlehensnehmer der Bank, so kann Manfred für die Zeit ab dem Tag der Zustellung des Scheidungsantrages (aber nicht für die Zeit zuvor) den sogenannten Gesamtschuldnerausgleich geltend machen: Von den 300 € Tilgung kann Manfred Monat für Monat 150 € von Frauke verlangen.

Variante: Frauke zieht nach der Trennung mit den Kindern zu ihren Eltern, die ihr mietfrei Wohnung gewähren. Einen Vorteil des mietfreien Wohnens muss sich Frauke nicht anrechnen lassen. Wenn die Eltern ihrer Tochter mietfreies Wohnen gewähren, ist dies eine sogenannte freiwillige Zuwendung Dritter, die dem Unterhaltsschuldner nicht zugute kommen darf.

3. Nachscheidungsunterhalt

Bleibt Frauke auch nach der Scheidung im Haus, muss sie sich ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung den vollen Mietwert auf ihren Unterhaltsanspruch anrechnen lassen.

4. Nutzungsentschädigung

Bestehen zwischen den Eheleuten keine Unterhaltsverpflichtungen, so kann derjenige, der aus dem Haus auszieht, von dem anderen Nutzungsentschädigung verlangen.

Michael und Franziska sind kinderlos, sie verdienen je 2.000 €. Michael zieht aus dem gemeinsamen Haus aus, zahlt aber die Hausschulden mit 400 € weiter. Das Haus könnte für 800 € vermietet werden.

Michael kann von Frauke 400 € (1/2 von 800) Nutzungsentschädigung verlangen und ab Rechtshängigkeit der Scheidung zusätzlich einen Gesamtschuldnerausgleich von 200 €.