Der Sonderbedarf

Von den Unterhaltsbeträgen, deren Berechnung in den vorangegangenen Kapiteln dargestellt worden ist, sind grundsätzlich sämtliche Kosten der Lebensführung zu bestreiten.

Es können aber Situationen im Leben eintreten, die es dem Unterhaltsberechtigten unmöglich machen, die entstehenden Kosten mit dem laufenden Unterhalt zu bezahlen.

Man spricht dann von Sonderbedarf.

Ein solcher liegt vor, wenn der Bedarf unregelmäßig eintritt und außergewöhnlich hoch ist.

Unregelmäßig bedeutet dabei, dass die Bedarfslage unvorhersehbar und überraschend eingetreten ist und vom Unterhaltsberechtigten bei seiner Finanzplanung beim besten Willen nicht berücksichtigt werden konnte.

Ob der Bedarf außergewöhnlich hoch ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Beim Kindesunterhalt lässt sich folgende Faustregel aufstellen: Je geringer der nach der Düsseldorfer Tabelle zu zahlende Unterhalt ist, desto eher ist von einer außergewöhnlichen Belastung auszugehen.

Sonderbedarf ist von der Rechtsprechung in folgenden Fällen bejaht worden :

  • Kosten für eine Säuglingserstausstattung
  • Umzugskosten anlässlich der Scheidung
  • Krankheits- und Operationskosten, soweit sie nicht von der Krankenkasse gezahlt werden
  • Anschaffung von neuem Bettzeug und einem neuen Lattenrost bei Staubmilbenallergie

Verneint wurde das Vorliegen von Sonderbedarf

  • Anschaffung eines neuen Kinderbettes, weil das Kind aus dem alten herausgewachsen ist
  • Auslandsstudium
  • Anschaffung eines PC für das Kind
  • Kindergartengebühren

Wegen der Vorhersehbarkeit heftig umstritten ist die Frage ob Sonderbedarfs vorliegt, insbesondere bei

  • Klassenfahrten
  • Konfirmations- und Kommunionsfeier
  • Nachhilfeunterricht

Hier ist nur eine Einzelfallenscheidung möglich, die alle Besonderheiten der speziellen Familie berücksichtigt.
Liegt bei einem Kind ein Sonderbedarf vor, so hat sich der betreuende Elternteil im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten an dessen Finanzierung zu beteiligen.