Muss ich nach der Trennung Unterhalt für meinen Ehepartner bezahlen?

Die Unterhaltsrechtsreform ist zum 01.01.2008 in Kraft getreten. In den nachfolgenden Ausführungen sind die durch sie bedingten Änderungen bereits eingearbeitet.

Bei dem Ehegattenunterhalt ist streng zwischen der Zeit der Trennung und der Zeit nach der Scheidung zu unterscheiden.

1. Trennungsunterhalt

Während der Trennungsphase bestehen die Wirkungen der Ehe fort (die Ehe ist ja gerade noch nicht geschieden) und beide Eheleute schulden einander Unterhalt entsprechend ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen während des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft.

Der bislang geschuldete Familienunterhalt wandelt sich mit der Trennung in einen Anspruch auf Zahlung eines monatlich im voraus zu entrichtenden Geldbetrages. Dabei kommt es auf die Dauer der Ehe nicht an, selbst wenn die Eheleute nur einen Tag zusammen gelebt haben, besteht ein Anspruch auf Unterhalt für die Dauer des Getrenntlebens.

Der Anspruch endet an dem Tag, an dem das Scheidungsurteil rechtskräftig wird.

Unterhalt kann nur verlangen, wer bedürftig ist, das heißt, wer mit seinen eigenen Einkünften aus Erwerbstätigkeit oder Vermögen seinen Lebensbedarf nicht selbst decken kann.

Streit besteht dabei oft über die Frage, ob derjenige Ehegatte, der während der Ehe nicht oder nur teilweise berufstätig war, verpflichtet ist, seinen Lebensunterhalt (wieder ?) selbst zu verdienen, also nach der Trennung "voll" zu arbeiten hat.

Die Antwort lässt sich nicht generell geben. Im Einzelfall kommt es darauf an,

  • ob minderjährige Kinder zu betreuen sind
  • welche berufliche Qualifikation der/die Betreffende hat
  • in welchen wirtschaftlichen Verhältnissen die Eheleute leben
  • wie alt und wie gesund die Eheleute sind
  • wie lange die Ehe gedauert hat.

Je jünger, gesünder, beruflich qualifizierter der Ehegatte ist und je kürzer die Ehe war, desto eher ist ihm zuzumuten, wieder erwerbstätig zu sein. Viele Gerichte vertreten die Auffassung im ersten Trennungsjahr bestehe für denjenigen, der während der Ehe nicht berufstätig war, keine Pflicht zur Erwerbstätigkeit. Es wird ihm mindestens dieses eine Jahr "zugestanden", um sich auf die neue Lebenssituation einzustellen.

Wer hingegen in der Ehe berufstätig war, muss diese Berufstätigkeit im Regelfall auch nach der Trennung fortsetzen.

Um die Höhe des geschuldeten Unterhalts zu festzulegen, ist für beide Eheleute das "bereinigte Nettoeinkommen" (zu diesem Begriff und zur Berechnung siehe den Abschnitt über den Kindesunterhalt) festzustellen. Wer nicht berufstätig ist, obwohl er sein könnte und müsste, für den wird ein "fiktives" Arbeitseinkommen in die Berechnung einbezogen.

Wer Kindesunterhalt zu zahlen hat, kann diesen von seinem Einkommen "vorab" abziehen.

Sodann ist die Differenz zwischen den beiden Einkommen zu bilden ("Differenzmethode").

Von der sich hieraus errechnenden Zahl stehen dem Unterhaltsberechtigten 3/7 zu.

Zur Erläuterung soll das Beispiel aus dem Abschnitt "Kindesunterhalt" fortgeführt werden:

V hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.280 € (2.400 € abzgl. 5% berufsbedingter Aufwendungen). Er ist den beiden 7- und 4-jährigen Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Wegen der Betreuung des 7-jährigen Kindes kann M nur in "Teilzeit" arbeiten. Sie erzielt ein "bereinigtes" Nettoeinkommen von 500 €.

Damit ist sie "bedürftig", denn von den 500 € kann sie ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten. Sie hat einen Unterhaltsanspruch gegen V.

Vor ihrem Unterhaltsanspruch ist zunächst der Unterhalt für die Kinder zu errechnen:

Da V gegenüber drei Personen unterhaltspflichtig ist, wird er bei der Berechnung des Kindesunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle von dere Einkommensstufe 3 in die Einkommensstufe 2 herabgestuft (neu ab 01.01.2010).

Die Tabellenbeträge belaufen sich ab dem 01.07.2010 bei dem Alter der Kinder auf 383 € und 333 €. Das von M bezogene Kindergeld ist zur Hälfte (also je 92 €) anzurechnen, so dass für die Kinder tatsächlich 291€ und 241 €, zusammen also 532 € zu zahlen sind.

Für die Berechnung des Ehegattenunterhalts kann V "vorab" den Kindesunterhalt (291€ und 241 €) abziehen, so dass noch verbleiben 1.708 €
Hiervon ist das bereinigte Nettoeinkommen der M abzuziehen 500 €
Die Differenz der beiden Einkommen beträgt also 1.208 €

Hiervon stehen der M 3/7 zu, das sind abgerundet 517€.

V muss an M zusammen also 1.049€ (532 € Kindesunterhalt + 517 € Ehegattenunterhalt) zahlen.

"Selbstbehaltsprobe": Ihm selbst verbleiben 1.231 € (2.280 € - 1.049 €). Sein gegenüber der getrenntlebenden Ehefrau geltender Selbstbehalt von 1.050 € (erhöht ab 01.01.2011) ist gewahrt. Die errechneten Zahlungsbeträge werden nicht gekürzt.