Wer muss nach Trennung und Scheidung Unterhalt für die Kinder zahlen?

Die nachfolgenden Ausführungen gelten sowohl für die Zeit der Trennung als auch für die Zeit nach der Scheidung. Durch die Scheidung ändert sich an dem zu zahlenden Kindesunterhalt nichts.

a) Minderjährige Kinder

Wie in dem vorigen Abschnitt beschrieben, erfüllen die Eltern ihre Unterhaltspflicht gegenüber ihren minderjährigen Kindern durch die Gewährung von "Naturalunterhalt", indem sie ihnen Wohnung gewähren, sie verpflegen, sie kleiden und auch sonst für sie sorgen.

Kommt es zur Trennung der Eltern, wird der Naturalunterhalt von dem Elternteil allein erbracht, bei dem das Kind wohnt. Er erfüllt gegenüber einem minderjährigen Kind seine Unterhaltspflicht damit vollständig.

Nur der andere Elternteil ist nach der Trennung zur Zahlung von "Barunterhalt" verpflichtet. Das heißt, er muss dem betreuenden Elternteil monatlich einen Geldbetrag zum Unterhalt des Kindes zur Verfügung stellen.

Wie hoch der monatlich zu zahlende Kindesunterhalt ist, ist im Gesetz nicht geregelt. Die meisten Gerichte verwenden jedoch zu seiner Berechnung die mittlerweile schon berühmt gewordene "Düsseldorfer Tabelle".

Die nachfolgende Tabelle gilt im gesamten Bundesgebiet, also auch in den neuen Bundesländern. Zum 01.01.2017 hat sie folgenden Stand:

  Nettoeinkommen Altersstufe       Prozentsatz
    0 - 5 6 - 11 12 - 17 ab 18  
1 bis 1.500 342 393 460 527 100
2 1.501 - 1.900 360 413 483 554 105
3 1.901 – 2.300 377 433 506 580 110
4 2.301 – 2.700 394 452 529 607 115
5 2.701 – 3.100 411 472 552 633 120
6 3.101 – 3.500 438 504 589 675 128
7 3.501 – 3.900 466 535 626 717 136
8 3.901 – 4.300 493 566 663 759 144
9 4.301 – 4.700 520 598 700 802 152
10 4.701 – 5.100 548 629 736 844 160
  ab 5.101

Nach den

Umständen

des Einzelfalls

       

 
Die Anwendung dieser Tabelle erscheint auf den ersten Blick einfach, ist es jedoch leider nicht.

Sie hat - wie gesagt - keine Gesetzeskraft, sondern stellen für das Familiengericht nur eine Richtschnur dar. Von Bundesland zu Bundesland wird sie bei der Ermittlung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen unterschiedlich angewandt.

Ferner ist in bei jeder Unterhaltsberechnung die Besonderheit des Einzelfalles zu beachten.

Die nachfolgenden Ausführungen können daher die einzelnen Schritte zur Berechnung des Kindesunterhalts nur grob wiedergeben. Hier sollte - schon um den regionalen Unterschieden gerecht zu werden - im konkreten Einzelfall unbedingt anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden.

Zunächst ist das Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten festzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gegenüber minderjährigen Kindern eine verschärfte Pflicht zur Erwerbstätigkeit besteht. Der Unterhaltspflichtige muss mit den minderjährigen Kindern quasi "sein letztes Hemd teilen".

Bei Arbeitnehmern wird der Durchschnitt aus dem Verdienst der letzten zwölf Monate gebildet. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und ähnliche Zuwendungen sind anteilmäßig hineinzurechnen. Gleiches gilt für Steuerrückerstattungen.
Erhält der Arbeitnehmer (z.B. als Fernfahrer) Spesen oder "Auslösen" so sind diese im Einzelfall mit 1/3 bis 1/2 in den Verdienst mit einzurechnen.

Hinzuzurechnen sind ferner Renten, Aufwandsentschädigungen und alle sonstigen geldwerten Zuwendungen. Der Unterhaltsverpflichtete ist verpflichtet, dem Berechtigten detailliert Auskunft über sein Einkommen zu geben und ihm seine Verdienstabrechnungen und alle anderen Belege vorzulegen.

Bei Selbständigen ist der durchschnittliche Gewinn der letzten drei Jahre zu ermitteln. Werden mit der Selbständigkeit "nur Verluste erzielt", kann dies nicht zu Lasten des minderjährigen Kindes gehen. Notfalls hat sich der Selbständige so behandeln zu lassen, als würde er in seinem erlernten Beruf als Arbeitnehmer arbeiten.

Wer sich erst selbständig machen will oder gerade gemacht hat, muss zuvor Rücklagen bilden, um seine Unterhaltspflicht auch bei "Anfangsverlusten" erfüllen zu können.

Bei verschuldeter Arbeitslosigkeit muss sich der Betroffene so behandeln lassen, als würde er sein "altes" Gehalt weiter beziehen.

Wer unverschuldet arbeitslos geworden ist, muss sich um eine neue Arbeitsstelle bemühen. Die bloße Meldung beim Arbeitsamt genügt dafür nicht. Vielmehr muss der Arbeitslose darüber hinaus selbst aktiv werden. Die Gerichte verlangen dabei bis zu 20 (!) Bewerbungen im Monat. Kommt der Unterhaltsverpflichtete diesen Anforderungen nicht nach, so unterstellen die Gerichte ein Einkommen, das der Betreffende bei entsprechenden Bemühungen erzielen könnte ("fiktives Arbeitseinkommen").

Gelegentlich versuchen sich Väter ihrer Unterhaltsverpflichtung gegenüber Kindern aus erster Ehe dadurch zu entledigen, dass sie ein aus einer neuen Beziehung hervorgegangenes Kind betreuen und nur noch als "Hausmann" tätig sind. Wegen der Gleichrangigkeit aller minderjährigen Kinder lassen die Gerichte dies jedoch nicht gelten.

Der Hausmann wird auf Nebentätigkeiten und ggf. auf einen "Taschengeldanspruch gegen die neue Ehefrau verwiesen, so dass den Kindern aus erster Ehe wenigstens der Mindestunterhalt verbleibt.

Von dem auf diese Weise ermittelten Nettoeinkommen kann der Unterhaltspflichtige bestimmte Abzüge vornehmen, sein Einkommen ist zu "bereinigen".

Abzuziehen sind "berufsbedingte Aufwendungen". Dies entspricht in etwa dem, was das Finanzamt als "Werbungskosten" anerkennt, also z.B. Fahrtkosten zur Arbeit, Gewerkschaftsbeiträge und ähnliches mehr. Manche Gerichte lassen dabei einen fünfprozentigen Pauschalabzug zu, andere verlangen einen detaillierten Einzelnachweis.

Vom Nettoeinkommen abzuziehen sind ferner Schulden, die vor oder während der Ehe gemacht worden sind und die der Unterhaltspflichtige jetzt auch tatsächlich (noch) abzahlt. Wird ein Darlehen für einen Hauskauf abgezogen, ist jedoch der Wohnvorteil "gegen zu rechnen", den der Unterhaltsverpflichtete dadurch erzielt, dass er mietfrei wohnt. Erst nach der Trennung entstandene Kreditbelastungen können im Regelfall nicht vom Einkommen abgezogen werden.
Ist auf diese Weise das "bereinigte Nettoeinkommen" ermittelt, kann die Tabelle angewandt werden.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Düsseldorfer-Tabelle seit dem 01.01.2010 darauf zugeschnitten ist, dass zwei Unterhaltsberechtigte vorhanden sind. Sind im konkreten Fall weniger oder mehr Unterhaltsberechtigte vorhanden, ist eine Einstufung in eine höhere oder niedrigere Einkommensstufe vorzunehmen.

Wenn nun der Tabellenbetrag für das Kind ermittelt ist, ist noch das staatliche Kindergeld zu berücksichtigen. Dieses beträgt ab für das 1. und 2. Kind je 192 €, für das 3. Kind 198 € und für das 4. und jedes weitere Kind je 223 €. Es wird im Normalfall an den betreuenden Elternteil ausgezahlt. Da das Kindergeld für beide Eltern bestimmt ist, kann der Unterhaltspflichtige die Hälfte (also 96 € für das 1. und 2. Kind, 99 € für das 3. und 111,50 € für das 4. und jedes weitere Kind) von dem Tabellenbetrag abziehen.

Ist auf diese Weise nun der zu zahlende Kindesunterhalt ermittelt, muss nachgeprüft werden, ob dem Unterhaltsverpflichteten nach Zahlung des Kindesunterhalts noch Geld "zum Überleben" bleibt.
Hierzu haben die Gerichte den Begriff des so genannten "Selbstbehaltes" entwickelt. Dieser Betrag muss dem Unterhaltsverpflichteten nach Abzug des Unterhalts noch bleiben.

Gegenüber minderjährigen Kindern beträgt der Selbstbehalt eines Erwerbstätigen 1.080 € und der eines Nichterwerbstätigen 880 €.

Werden die Selbstbehalte unterschritten, liegt ein sogenannter "Mangelfall" vor, die Ansprüche aller Unterhaltsberechtigten sind anteilig zu kürzen, so dass dem Unterhaltsverpflichteten wenigstens der Selbstbehalt verbleibt.

Abschließend zu der Systematik ein Rechenbeispiel:

V verdient 2400 € netto monatlich.
Seine beiden Kinder (7 und 4 Jahre alt) leben bei der Mutter.

Diese erhält das Kindergeld für beide Kinder und macht keinen Ehegattenunterhalt geltend.

Nettoeinkommen von 2.400 € – 5% berufsbedingte Aufwendungen (pauschal) =
2.280 € bereinigtes Nettoeinkommen
Damit ist V in die Einkommensgruppe 3 einzustufen.

Da hier zwei Unterhaltsberechtigte vorhanden sind, erfolgt keine Umgruppierung.

Die Tabellenbeträge betragen somit für das 7-jährige Kind 423 € und für das 4-jährige Kind 369 €.
Das hälftige Kindergeld ist von den Tabellenbeträgen abzuziehen, es errechnen sich Zahlbeträge von

452 – 96 = 356 € für das 7-jährige Kind und
394 – 96 = 298 € für das 4-jährige Kind.

Für beide Kinder zusammen hat V 654 € an die Kindesmutter zu zahlen.
Ihm selbst verbleiben 1.626 € (2.280 – 654). Sein Selbstbehalt von 1.080 € ist gewahrt.

b) Volljährige Kinder

Den minderjährigen Kindern stehen unverheiratete Kinder bis zum 21. Lebensjahr gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung (typischer Fall: Besuch eines Gymnasiums) befinden.

Für diese „privilegierten“ volljährigen Kinder gelten die Ausführungen zu den minderjährigen Kindern entsprechend. Der "Naturalunterhalt" (die Versorgungsleistungen für das Kind) tritt zurück, beide Eltern sind jetzt "barunterhaltspflichtig". Wohnt das Kind bei den Eltern oder bei einem Elternteil, so sind für die Ermittlung des Bedarfs des Kindes die Einkommen der Eltern zu addieren und aus der Summe der Tabellenbetrag der Düsseldorfer-Tabelle zu ermitteln. Für diesen Betrag haften beide Eltern anteilmäßig (nicht hälftig) entsprechend ihren Einkommensverhältnissen. Zuvor sind jeweils der Selbstbehalt und Unterhaltsleistungen für minderjährige Kinder abzuziehen.

Das Kindergeld von 192 € ist in voller Höhe bedarfsdeckend in Abzug zu bringen.

Für alle anderen volljährigen Kinder ergeben sich zusätzlich gegenüber den minderjährigen und den "privilegierten" volljährigen Kinder folgende Besonderheiten:

Der Bedarf eines Volljährigen, der nicht mehr zu Hause wohnt (insbesondere also eines Studenten), beträgt 735 €, wenn sich nicht aus dem Vorstehenden ein höherer Betrag ergibt. Die Eltern haften beide anteilmäßig entsprechend ihrem Einkommen.

Eigenes Einkommen des Volljährigen ist nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen. Bei einem Studenten sind Leistungen nach dem BAföG bedarfsdeckend anzurechnen und zwar auch dann, wenn die BAföG-Zahlung nur darlehensweise erfolgt.

Der Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten beträgt gegenüber nichtprivilegierten Volljährigen 1.300 €.

c) Kindesunterhalt bei Praktizierung des Wechselmodells

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ein „echtes“ Wechselmodell nur vorliegt, wenn die Eltern das Kind wirklich genau jeweils zur Hälfte betreuen. Bereits bei einem Betreuungsverhältnis von 60 zu 40 liegt kein Wechselmodell im Sinne des BGH mehr vor. Das bedeutet, derjenige, der den geringeren Betreuungsbeitrag erbringt, bleibt in voller Höhe barunterhaltspflichtig. Abzüge für die Zeit, in dem sich das Kind bei ihm befindet, darf er nicht vornehmen.

Wird ein echtes Wechselmodell praktiziert, so führt dies entgegen weit verbreiteter Meinung nicht automatisch zu einem Wegfall der Barunterhaltspflicht, denn auch ein von beiden Eltern paritätisch betreutes Kind hat einen Barbedarf.

Es sind in diesen Fällen des echten Wechselmodells die bereinigten Nettoeinkommen der Eltern zu addieren und aus dieser Summe der entsprechende Bedarfsbetrag der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen. Nach Abzug des vollen Kindergeldes ist der Bedarf anteilig entsprechend dem Einkommen der Eltern zu verteilen.

Sind die Eltern in unterschiedliche Einkommensstufen der Düsseldorfer Tabelle einzugruppieren, ergibt sich für den Besserverdienenden damit stets ein restlicher zuzahlender Barunterhalt.