Unterhaltsverpflichtungen während der Ehe gegenüber Ehepartner und Kindern

1. Kindesunterhalt

Wie im vorigen Abschnitt erläutert, sind Verwandte in gerader Linie einander zum Unterhalt verpflichtet. Eltern müssen daher ihre Kinder unterhalten.

Im Folgenden soll zunächst nur auf den Kindesunterhalt bei bestehender Ehe eingegangen werden. Wegen des Kindesunterhalts nach Trennung und Scheidung der Ehe vergleichen Sie bitte das nachfolgende Kapitel.

a) Minderjährige Kinder

Minderjährige Kinder verfügen bis zum Schulabschluss normalerweise über kein eigenes Einkommen. Sie sind bedürftig und müssen daher von ihren Eltern unterhalten werden.

Die Eltern erfüllen ihre Unterhaltspflicht dadurch, dass sie dem Kind Wohnung gewähren, es verpflegen, es kleiden und es auch im übrigen "rundum" versorgen. Man nennt diese Form des Unterhalts "Naturalunterhalt".

Bei älteren Kindern kommt ein Anspruch auf Zahlung eines "Taschengeldes" hinzu. Dessen Höhe bestimmen die Eltern entsprechend dem Alter des Kindes und ihren finanziellen Möglichkeiten.

Wie bereits in dem Kapitel über die elterliche Sorge dargestellt, besteht ein Anspruch des Kindes auf Auszahlung oder "Ansparung" des staatlichen Kindergeldes nicht. Der Staat gewährt den Eltern das Kindergeld, um diesen die Erfüllung ihrer Unterhaltspflichten zu erleichtern.

b) Volljährige Kinder

Volljährige, unverheiratete Kinder stehen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres den minderjährigen Kindern gleich, solange sie im Haushalt der Eltern leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung (z.B. Gymnasium, Fachoberschule, nicht aber Berufsschule) befinden.

Nach dem Schulabschluss hat das Kind einen Anspruch darauf, dass ihm seine Eltern eine seinen Begabungen entsprechende Ausbildung ermöglichen.

Finanzieren müssen die Eltern grundsätzlich nur eine Ausbildung. Zur Finanzierung einer Zweitausbildung sind die Eltern nur ausnahmsweise verpflichtet, so z.B. wenn die Erstausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes durch die Eltern beruht oder wenn die Erstausbildung oder das Erststudium aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen werden musste.

Zu der einen, von den Eltern zu finanzierenden Ausbildung, gehört aber auch die Weiterbildung in dem erlernten Beruf, wenn wegen des fachlichen Zusammenhangs von einer einheitlichen Gesamtausbildung gesprochen werden kann. Dabei ist es nicht notwendig, dass der Entschluss zur Weiterbildung von vornherein feststeht. Es genügt, wenn der erst später entstandene Wunsch auf Weiterbildung alsbald nach dem Ende der ursprünglichen Ausbildung in die Tat umgesetzt wird.

Die Abgrenzung von Weiterbildung und Zweitausbildung ist oft sehr schwierig und eine Frage des Einzelfalles. Die Gerichte neigen jedoch zu einer gewissen Großzügigkeit zugunsten der Kinder.

Als einheitliche Ausbildung (und damit von den Eltern insgesamt zu finanzieren) sind z.B. anerkannt worden: Ausbildung zum Bauzeichner, anschließendes Studium der Architektur; aber auch: Abitur, Banklehre und anschließendes Jura- oder Betriebswirtschaftsstudium.

Als "echte", nicht mehr von den Eltern zu finanzierende Zweitausbildung sind angesehen worden: Psychologiestudium nach Ausbildung zum Finanzinspektor; Studium zur Grundschullehrerein nach Ausbildung zum Kaufhaussubstituten. Auch der Werdegang: "Arzthelferin - Nachholung Abitur auf dem 2. Bildungsweg - Medizinstudium" ist von den Gerichten (bislang) als Zweitausbildung bezeichnet worden. Ob dies auch zukünftig so sein wird, erscheint in Zeiten, in denen eine berufliche Weiterqualifizierung immer wichtiger wird, zweifelhaft.

Aus dem Vorstehenden wird deutlich, dass sich der "Naturalunterhalt" je älter das Kind wird allmählich in einen "Barunterhalt" wandelt. Statt Versorgungsleistungen zu empfangen, kann das Kind mehr und mehr Zahlung von Geldbeträgen verlangen.

Dem "auswärts wohnenden" Studenten muss zum Zwecke der Finanzierung seines Studiums monatlich eine Geldbetrag zur Verfügung gestellt werden, Naturalleistungen allein (z.B. Lebensmittel) reichen zu seinem Unterhalt nicht aus.
Der Gesamtbedarf eines nicht mehr bei seinen Eltern wohnenden Studenten wird von den Gerichten mit monatlich 600 € bemessen.

Allerdings: Macht ein unverheiratetes Kind Unterhaltsansprüche gegen seine Eltern geltend, so bestimmen die Eltern unter Berücksichtigung der Belange des Kindes die Art und die Form der Unterhaltsgewährung. Dies gilt - was oft nicht beachtet wird - auch gegenüber volljährigen Kindern.

Der 19-jährige Schüler kann also nicht ohne weiteres "zu Hause ausziehen" und von seinen Eltern die Finanzierung einer eigenen Wohnung verlangen. Die Eltern können vielmehr bestimmen, dass sie ihm Unterhalt durch Gewährung eines Zimmers in ihrer Wohnung, durch Verpflegung und darüber hinaus durch Zahlung eines angemessenen Taschengeldes gewähren.

Nur aus besonderen Gründen kann das Familiengericht auf Antrag des Kindes die Bestimmung der Eltern ändern. Als "besondere Gründe" sind von den Gerichten dabei angesehen worden: Gewalttätigkeiten gegen das Kind; tiefgreifende vom Kind nicht verschuldete Entfremdung zwischen ihm und den Eltern und eben auch die Notwendigkeit eines auswärtigen Studiums.

Nicht ausreichend als "besondere Gründe" sind berechtigte Ermahnungen und Vorhaltungen wegen ungenügender Schulleistungen oder übermäßigen Alkoholkonsums.

Haben die Eltern dem Kind - wie oben beschrieben - eine angemessene Ausbildung finanziert, so ist das Kind nach dessen Abschluss grundsätzlich für sich selbst verantwortlich. Es muss sich um einen (notfalls auch berufsfremden) Arbeitsplatz innerhalb des gesamten Bundesgebietes bemühen. Erst wenn alle diese Bemühungen scheitern, kann es von seinen Eltern auch weiterhin Unterhalt verlangen.

2. Ehegattenunterhalt

Einander unterhaltspflichtig sind gleichfalls Ehegatten während des Bestehens der Ehe. Sie müssen durch ihre Arbeit und durch ihr Vermögen die Familie angemessen unterhalten (Familienunterhalt).

Dabei ist es die gemeinsame Entscheidung der Eheleute, ob sie beide erwerbstätig sein wollen oder ob nur einer von ihnen erwerbstätig ist und der andere den Haushalt führt ("Hausfrauen/mann-Ehe").
Ist einem von beiden die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Pflicht zum Familienunterhalt beizutragen im Regelfall allein dadurch, dass er den Haushalt führt. Auch Hausarbeit ist Arbeit.

Der erwerbstätige Ehegatte hat dem Haushaltsführenden im voraus wöchentlich oder monatlich ein Wirtschaftsgeld zu zahlen. Dem Nichterwerbstätigen steht ferner ein Taschengeld zu seiner freien Verwendung zu. Die Höhe des Wirtschafts- und Taschengeldes hängt von dem Gesamteinkommen und den übrigen finanziellen Belastungen der Familie ab und ist eine Frage des Einzelfalls.

Jeder der Eheleute hat aber ein Recht, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, eine Pflicht hierzu besteht während der Ehe - von Ausnahmen abgesehen (z.B. schwere Erkrankung des bislang allein Erwerbstätigen) - nicht. Eine solche Pflicht besteht auch nicht zur Mitarbeit in einem Geschäft des anderen.

Gehen beide Eheleute einer Erwerbstätigkeit nach, ("Doppelverdiener"- oder "Zuverdiener"-Ehe) müssen sie beide entsprechend ihrem Einkommen zum Familienunterhalt beitragen. Es sei nochmals (vgl. den Abschnitt "Das eigene Vermögen in der Ehe und die Haftung für Verbindlichkeiten) betont, dass eine Verpflichtung, sich an den Schulden des anderen zu "beteiligen", nicht besteht.