Wo soll das minderjährige Kind nach der Trennung leben? Betreuungs-, Wechsel- und Nestmodell und Kindesunterhalt

Trennt sich ein Elternpaar, so stellt sich die Frage, wo und bei wem das minderjährige Kind in Zukunft leben soll.

Betreuungsmodell

Althergebracht und bislang noch weitgehend üblich ist das sogenannte Betreuungsmodell.

Dieses bedeutet, das Kind hält sich bei einem Elternteil auf. Dem anderen Elternteil steht ein Umgangsrecht an den Wochenenden und in den Ferien zu.

Unterhaltsrechtlich bedeutet dies, dass derjenige Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält, seine Unterhaltspflicht in der Regel schon durch die Betreuung des Kindes in vollem Umfang erfüllt (Betreuungsunterhalt). Nur der andere Elternteil ist dann verpflichtet, Barunterhalt für das Kind nach der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen. Die Barunterhaltspflicht besteht auch für die Zeiten, in denen sich das Kind besuchsweise bei dem Barunterhaltspflichtigen aufhält, zum Beispiel auch während eines mehrwöchigen Ferienaufenthalts.

Wechselmodell

Selbstverständlich steht es den Eltern frei, ein sogenanntes Wechselmodell dergestalt zu vereinbaren und zu praktizieren, dass sich das Kind wechselweise (z.B.: wochen- oder monatsweise) in dem einen und in dem anderen Haushalt aufhält.

Praktisch kaum durchführbar ist das Wechselmodell allerdings, wenn das Kind schulpflichtig ist und die räumliche Entfernung der elterlichen Haushalte nach der Trennung so groß geworden ist, das die Schule nicht mehr täglich erreicht werden kann.

Heftig umstritten ist in der Rechtsprechung, ob das Familiengericht ein Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils anordnen kann.

Dies ist früher stets abgelehnt worden, es häufen sich jedoch in letzter Zeit Gerichtsentscheidungen, die im Einzelfall die Anordnung eines Wechselmodells auch gegen den Willen eines Elternteils für möglich halten. Eine endgültige Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des Bundesverfassungsgerichts zu dieser Frage steht noch aus.

Weit verbreitet ist der Irrtum, dass bei Praktizierung des Wechselmodells die Barunterhaltspflicht entfiele. Dies ist nicht der Fall.

Betreuen Eltern ihr Kind genau zur Hälfte, so sind beide Eltern barunterhaltspflichtig. Zur Berechnung der Unterhaltshöhe werden die Nettoeinkommen der Eltern addiert und aus der Summe der Unterhaltsbedarf nach der Düsseldorfer Tabelle bestimmt. Nach Abzug des Kindegeldes wird der zu zahlende Betrag anteilig aus dem Nettoeinkommen eines jeden Elternteils berechnet.

Nestmodell

Theoretisch und bei gutverdienenden Eltern möglich ist auch ein sogenanntes Nestmodell. Bei ihm bleibt das Kind in der ehemals gemeinsamen Wohnung, beide Eltern ziehen in verschiedene Wohnungen aus und wechseln sich bei der Betreuung des Kindes in der ehemals gemeinsamen Wohnung ab.

Unterhaltsrechtlich gilt das für das Wechselmodell Gesagte entsprechend.