Die Reform des Versorgungsausgleichs 2009

Zum 01.09.2009 ist das Recht des Versorgungsausgleichs tiefgreifend verändert worden.

Die Kernpunkte der Reform:

  1. In den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind Rechte auf betriebliche Altersversorgung zukünftig auch dann, wenn sie auf Einmalzahlung gerichtet sind oder ein Wahlrecht zwischen Rente und Kapitalabfindung besteht.

  2. Bislang wurden alle Versorgungsanwartschaften gegenüber gestellt und ermittelt, wer insgesamt der Verpflichtete und wer der Berechtigte des Versorgungsausgleichs ist. Der Ausgleich vollzog sich also immer nur in eine Richtung.

    Zukünftig wird jedes Anrechts einzeln ausgeglichen. Verfügt ein Ehepartner z.B. über ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung, so erhält der andere Ehepartner mit der Scheidung einen eigenen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung bei dem Arbeitgeber des früheren Ehepartners.

  3. Die Möglichkeiten der Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich werden erheblich erweitert. In einer notariellen Scheidungsvereinbarung oder in einem gerichtlichen Vergleich kann der Versorgungsausgleich zusammen mit anderen Folgesachen (Unterhalt, Zugewinn) geregelt werden. Eine solche Vereinbarung bedarf nicht der gerichtlichen Genehmigung.

  4. War der Verpflichtete aus dem Versorgungsausgleich zum Zeitpunkt der Ehescheidung bereits Rentner, so blieb seine Versorgung solange ungekürzt, bis auch der Berechtigte Rentenbezieher geworden war (sog. Rentnerprivileg).

    Dieses „ Rentnerprivileg “ wird ersatzlos gestrichen . Die Rentenkürzung setzt sofort nach Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich ein, gleich ob der andere Ehepartner ebenfalls bereits Rente bezieht oder dies erst in 20 Jahren der Fall sein wird.

  5. Alle vor dem 01.09.09 anhängigen Verfahren werden nach altem Recht zu Ende geführt. Nur für neue Verfahren, die ab dem 01.09.09 eingeleitet werden, gilt das neue Recht.