Wer erhält bei einer Scheidung die Ehewohnung ?

Können sich die Eheleute nicht einigen, wer zukünftig die Ehewohnung nutzen soll, so kommt für die Dauer des Getrenntlebens eine Wohnungszuweisung durch das Gericht an einen von beiden allein nur dann in Betracht, wenn dadurch eine "unbillige Härte" vermieden wird. Wegen des besonderen Schutzes der Ehewohnung ist für die Zeit der Trennung die "Eingriffsschwelle" für das Gericht bewusst hoch angesetzt.

Für die Zeit nach der Scheidung regelt das Gericht die Verhältnisse an der (ehemaligen) Ehewohnung auf Antrag eines der Eheleute.

Die Entscheidung erfolgt dabei grundsätzlich nach "Billigkeitsgesichtspunkten", das heißt, das Gericht berücksichtigt insbesondere den Verbleib von minderjährigen Kindern, die möglichst nicht aus dem gewohnten Wohnumfeld gerissen werden sollen, aber auch die Entfernung vom Arbeitsplatz, den Umstand, wer Mieter der Wohnung ist und die finanziellen Möglichkeiten der Eheleute.

In bestimmten Fallkonstellationen sind Besonderheiten zu beachten:

  • Kommt es zu Gewalttätigkeiten oder zu Drohungen mit Gewalt, so greift das am 01.01.2002 in Kraft getretene "Gewaltschutzgesetz" ein. Insbesondere schon für die Dauer des Getrenntlebens und auch und gerade für den Fall, dass eine Seite die Trennung erst herbeiführen will, gilt der Grundsatz: "Das Opfer bleibt, der Täter geht". Wer sich zu Gewalttätigkeiten oder zu entsprechenden Drohungen hinreißen lässt, muss damit rechnen, der Ehewohnung verwiesen zu werden. In Eilfällen kann nunmehr sogar die Polizei einen entsprechenden "Wohnungsverweis" aussprechen.

  • Handelt es sich bei der Ehewohnung um eine Mietwohnung, so kann das Gericht bestimmen, dass das Mietverhältnis mit dem in der Wohnung Verbleibenden allein fortgesetzt - oder falls er noch nicht Mieter war - ein Mietverhältnis für ihn allein begründet wird. Die Zustimmung des Vermieters ist dafür nicht erforderlich, eine Ausnahme gilt nur, wenn es sich um eine Werkswohnung handelt und der in der Wohnung Verbleibende nicht Arbeitnehmer des Vermieters ist.

  • Steht die Ehewohnung im Miteigentum beider Eheleute (Haus oder Eigentumswohnung), so muss der in der Wohnung Verbleibende an den anderen eine angemessene Nutzungsentschädigung zahlen, sie beläuft sich in der Regel auf die Hälfte der ortsangemessenen Miete.

  • Ist die Ehewohnung Alleineigentum eines der Ehepartner, so kommt eine Zuweisung nach der Scheidung an den anderen wiederum nur zur Vermeidung einer "unbilligen Härte" in Betracht. Auch in diesen Fällen ist eine Nutzungsentschädigung zu zahlen.

  • Zieht einer der Eheleute aus der Ehewohnung aus und macht er nicht innerhalb von sechs Monaten seine ernsthaften Rückkehrabsichten deutlich, so ist davon auszugehen, dass er dem anderen die alleinige Nutzung der Ehewohnung überlassen hat.