Welche Regelungen sind bei einer Scheidung hinsichtlich der elterlichen Sorge für gemeinsame Kinder vorstellbar?

"Was soll aus den Kindern werden ?" Dies ist sicherlich eine der wichtigsten Fragen, die sich Eheleuten stellt, die sie sich trennen und scheiden lassen wollen.

Die Kinder sind in den meisten Fällen die Hauptleittragenden, wenn die Ehe ihrer Eltern scheitert. Fragt man "Scheidungskinder" was sie sich wünschen würden, wenn sie "drei Wünsche frei hätten", so wird an erster Stelle fast immer genannt, sie wünschten sich, dass "Mama und Papa sich wieder vertragen". Wenn denn aber aus Sicht der Erwachsenen dieser Wunsch unerfüllbar bleiben muss und ihre Trennung endgültig ist, so sollten die Eltern wenigstens versuchen, den Kindern nicht noch "zusätzliches Leid" zuzufügen.

Dazu gehört als erstes die Einsicht, dass zwar die Ehe der Eltern geschieden werden kann, eine Scheidung von den Kindern aber nicht stattfindet. Auch nach ihrer Scheidung bleiben sie Vater und Mutter der Kinder. Kinder müssen ihre Eltern "lieb haben" dürfen.

Bei allen Problemen und Streitigkeiten, die zwischen den Eltern bestanden haben und noch bestehen mögen, darf ein Kind nicht den Eindruck gewinnen, es tue dem einen Elternteil dadurch weh, dass es die Liebe zu dem anderen Teil zeigt.

Aus dieser Grundvorstellung der fortwirkenden Verantwortung für die gemeinsamen Kinder heraus ist die gemeinsame elterliche Sorge heute der gesetzliche Regelfall für das Sorgerecht nach der Scheidung geworden. Stellt keiner der Eheleute einen "Sorgerechtsantrag" und muss das Gericht nicht wegen einer massiven Gefährdung des Kindes von Amts wegen eingreifen, so ändert sich durch die Scheidung nichts, es bleibt auch danach bei der gemeinsamen elterlichen Sorge für die gemeinsamen Kinder.

Dies bedeutet, hinsichtlich sämtlicher das Kind betreffenden Fragen tragen beide Elternteile weiterhin die gemeinsame Verantwortung, sie müssen in allen Dingen von erheblicher Bedeutung eine gemeinsame Entscheidung treffen.

Erste und zentrale Frage mit weitreichenden Folgen ist dabei diejenige, bei welchem Elternteil das Kind in Zukunft wohnen soll. Die Antwort hat weitreichende Konsequenzen: Derjenige, bei dem ein minderjähriges Kind wohnt, der es versorgt und es betreut, erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind vollständig durch diese Betreuung.

Nur der andere Elternteil ist barunterhaltspflichtig, er muss an den anderen Kindesunterhalt zahlen. Wer ein Kleinkind betreut und deshalb nicht berufstätig sein kann, hat meist zudem auch einen eigenen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten, so dass von demjenigen, bei dem das Kind nicht wohnt, zusätzlich zu dem Unterhalt für Kinder auch noch Ehegattenunterhalt gezahlt werden muss (zu den Einzelheiten siehe das Kapitel "Unterhalt").

Aber auch hinsichtlich aller anderen für das Kind erheblichen Fragen der Personen- und Vermögenssorge (vgl. das Kapitel "Wirkungen der Ehe - Die elterliche Sorge für Kinder") müssen gemeinsame Entscheidungen herbeigeführt werden. Nur über Angelegenheiten "des täglichen Lebens" entscheidet der Ehegatte allein, bei dem sich das Kind aufhält.

Die Verpflichtung, bei allen wichtigen Dingen Einvernehmen zu erzielen, fällt - zumal wenn nach der Trennung eine große räumliche Entfernung eintritt - nicht immer einfach. Es besteht daher die Möglichkeit, unter Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge einen Elternteil in bestimmten Angelegenheiten (z.B. Entscheidungen über ärztliche Behandlungen) allgemein oder für bestimmte Fälle zu bevollmächtigen.

Im übrigen kann bei Fragen von "erheblicher Bedeutung" das Familiengericht einem von beiden die Entscheidungsbefugnis übertragen.

Aus dem Vorhergesagten wird deutlich, dass die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge auch nach der Scheidung voraussetzt, dass die Eltern sich ein Mindestmaß an Kooperationsbereitschaft bewahrt haben und noch "miteinander reden können".

Dies ist aber (leider) nicht immer der Fall, so dass dann eine Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil notwendig wird.

Beantragt ein Elternteil, ihm die elterliche Sorge allein zu übertragen und stimmt der andere dem zu, so wird das Familiengericht diesem Antrag entsprechen, wenn nicht ein Kind, das das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, dem widerspricht.

Kommt es zu keiner einvernehmlichen Lösung und beansprucht jeder Elternteil die elterliche Sorge allein für sich, so kommt es zum gefürchteten "Kampf ums Kind".

Das Gericht hat dann die Entscheidung zu treffen, die "dem Wohl des Kindes am besten entspricht".

Dabei hat das Gericht insbesondere zu berücksichtigen:

  • Den Willen des Kindes. Auch schon kleine Kinder sind durch das Gericht persönlich anzuhören. Je älter das Kind ist, desto stärker wird sein Wille bei der Entscheidung zu berücksichtigen sein. Eine Sorgerechtsentscheidung gegen den erklärten Willen eines/einer Vierzehnjährigen ist rechtlich (und faktisch) kaum möglich. Auch bei jüngeren Kindern ist meist sehr schnell erkennbar, ob eine Beeinflussung durch einen Elternteil vorliegt
  • Die Eignung der Eltern zur Erziehung eines Kindes
  • Die Kontinuität der Erziehung und des Umfeldes. Das Kind soll möglichst nicht von seinen engsten Bezugspersonen getrennt und aus seiner vertrauten Umgebung gerissen werden
  • Die Wohn- und Lebensverhältnisse der Elternteile nach der Trennung

Keine Kriterien für die Sorgerechtsentscheidung sind:

  • Das Wohl der Eltern (drohende depressive Erkrankung als Folge des Auszuges des Kindes)
  • Im Regelfall die Gründe, die zum Scheitern der Ehe geführt haben. Wenn ein Elternteil während der Ehe ein intimes Verhältnis zu einem Dritten eingeht, kann daraus allein nicht auf seine erzieherische Unfähigkeit geschlossen werden. Die Sorgerechtsentscheidung ist keine "Strafe" für eheliches Fehlverhalten. Anders aber der Vater, der Frau und Kinder verprügelt, er hat damit zugleich seine Unfähigkeit zur Erziehung von Kindern gezeigt.
  • Die Berufstätigkeit eines Elternteils, jedenfalls dann, wenn während der Arbeitszeit die Betreuung des Kindes sichergestellt ist.
  • Sind mehrere Kinder vorhanden, so kommt eine Aufteilung auf Vater und Mutter nur sehr selten in Betracht. Eine solche Trennung von Geschwistern widerspricht in den meisten Fällen dem Wohl der Kinder.

Das Familiengericht informiert das örtliche Jugendamt über ein solches streitiges Sorgerechtsverfahren. Das Jugendamt berät die Eltern und versucht, zwischen ihnen zu vermitteln. Anschließend erstattet es dem Familiengericht einen Bericht.

Für das Kind kann ein Verfahrenspfleger bestellt werden, der die Aufgabe hat, die Interessen des Kindes während des Verfahrens zu vertreten. Auch er wird versuchen, im Interesse des Kindes eine einvernehmliche Lösung zwischen den Eltern herbeizuführen.

Schließlich kann das Familiengericht ein psychologisches Sachverständigengutachten zu der Frage einholen, welche Sorgerechtsentscheidung dem Wohle des Kindes am besten entspricht.

Aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen kann eine einmal getroffene Sorgerechtsentscheidung abgeändert werden.