Voraussetzungen einer Scheidung

Es gibt nur einen einzigen Grund, warum eine Ehe geschieden werden kann:

Das Scheitern der Ehe

Das "Schuldprinzip" ist abgeschafft, mit ihm sind alle früheren Scheidungsgründe, wie "böswilliges Verlassen", "seelische Grausamkeit" oder ähnliches mehr, weggefallen.

Es gilt ausschließlich das "Zerrüttungsprinzip".

Danach gilt eine Ehe als gescheitert und kann geschieden werden, wenn die Lebensgemeinschaft der Eheleute nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wieder herstellen.

Wer das Scheitern der Ehe zu verantworten hat, wer "schuld" am Scheitern der Ehe ist, ist für die Scheidung selber ohne Bedeutung. Niemand wird mehr "schuldig" oder "unschuldig" geschieden.

Für die Frage, ob eine Ehe gescheitert ist, ist entscheidend, ob die Eheleute getrennt leben und wie lange die Trennung andauert.

Die Eheleute leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt.

Zieht also einer der beiden Eheleute aus der bisherigen Ehewohnung aus und hat er die Absicht, nicht mehr zurückzukehren, so beginnt an diesem Tage das Getrenntleben.

Jedoch ist auch ein Getrenntleben innerhalb der ehelichen Wohnung möglich. Es muss dann aber buchstäblich eine "Trennung von Tisch und Bett" erfolgen, die Räume der Ehewohnung müssen bis auf Küche und Bad aufgeteilt sein, gegenseitige Versorgungsleistungen (z.B. Kochen, Wäsche waschen) dürfen nicht mehr erbracht werden.

Um das Scheitern der Ehe festzustellen und damit die Ehe scheiden zu können, muss diese Trennung im Regelfall mindestens ein Jahr andauern ("Trennungsjahr").

Durch dieses obligatorische Trennungsjahr sollen unüberlegte, vielleicht nur auf einem einmaligen Streit beruhende Scheidungen vermieden werden. Die Eheleute sollen in diesem Trennungsjahr in Ruhe prüfen, ob ihre Ehe wirklich geschieden werden soll oder ob sie es vielleicht doch noch einmal miteinander versuchen wollen. Kurze "Versöhnungsversuche" hindern dabei den Ablauf des Trennungsjahres nicht.

Ferner haben die Eheleute während des rennungsjahres die Gelegenheit, die "Folgen der Scheidung" (siehe dazu die folgenden Kapitel) möglichst einvernehmlich zu regeln. Erfahrungsgemäß heilt auch hier die Zeit manche Wunden und einvernehmliche Regelungen kommen am Ende des Trennungsjahres eher und besser zu Stande als unmittelbar nach der Trennung.

Nur ausnahmsweise kann eine Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden. Dies ist dann möglich, wenn das Abwarten des Trennungsjahres für denjenigen, der geschieden werden will, eine "unzumutbare Härte" darstellt. Dem Betroffenen darf es nicht zumutbar sein, "auch nur einen Tag länger" mit dem anderen verheiratet zu sein. Dies kommt in Betracht bei schweren Straftaten gegen den Ehegatten, dessen Angehörigen oder gegen die Kinder. Die Aufnahme einer sexuellen Beziehung zu einem Dritten (Ehebruch) wird heute kaum noch als Grund angesehen, die Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres zu scheiden.

Leben die Eheleute länger als ein Jahr getrennt, wollen sie beide geschieden werden und haben sie sich über die elterliche Sorge für die Kinder, den Unterhalt, den Hausrat und die eheliche Wohnung geeinigt, so wird unwiderleglich vermutet, dass die Ehe gescheitert ist (einverständliche Scheidung).
Der Richter muss die Ehe dann scheiden.

Leben die Eheleute länger als ein Jahr getrennt, lehnt aber einer von beiden die Scheidung ab (streitige Scheidung), so kann die Ehe geschieden werden. Der Scheidungswillige muss den Richter dann davon überzeugen, dass mit der Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr zu rechnen ist (z.B. weil er eine neue feste Beziehung eingegangen ist) und die Ehe daher gescheitert ist. Gelingt ihm dies, so ist die Ehe - auch gegen den Willen des anderen - zu scheiden.

Leben die Eheleute mehr als drei Jahre getrennt, so kann der andere die Scheidung praktisch nicht mehr verhindern. Bei mehr als dreijähriger Trennung wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet. Die Ehe wird dann auch gegen den ausdrücklichen Willen des anderen geschieden.

Nur wenn ganz außergewöhnliche Umstände vorliegen, die für den nicht scheidungswilligen Ehegatten eine so schwere Härte darstellen, dass die Aufrechterhaltung der Ehe ausnahmsweise geboten erscheint, kann trotz des Feststehens des Scheiterns der Ehe von einer Scheidung der Ehe abgesehen werden. Als solche "Härtegründe" kommen beispielsweise in Betracht: schwere Erkrankungen, langjährige gemeinsame Pflege eines behinderten Kindes, existenzbedrohende Wirkung der Scheidung mit Selbstmordgefahr.

Es muss sich aber - wie gesagt - um wirklich außergewöhnliche Einzelfälle handeln.