Begründung der Lebenspartnerschaft

Eine eingetragene Lebenspartnerschaft können zwei gleichgeschlechtliche Personen eingehen. Wie die Ehe wird auch die Lebenspartnerschaft "auf Lebenszeit" geschlossen.

Die beiden Partner müssen beide volljährig, also mindestens 18 Jahre alt, sein. Eine Befreiung von der Pflicht zur Volljährigkeit ist im Gegensatz zur Ehe nicht möglich.

Die Partner dürfen nicht (mehr) verheiratet sein oder noch in einer anderen eingetragenen Lebensgemeinschaft leben.

Sie dürfen nicht in gerader Linie verwandt oder verschwistert sein.

Es darf sich nicht um eine bloße "Scheinpartnerschaft" handeln.

Die Lebensgemeinschaft wird durch eine persönliche Erklärung gegenüber dem Standesamt (in Bayern auch gegenüber einem Notar), bei der beide Partner anwesend sein müssen, begründet. Ein passendes Wort für diesen Vorgang (wie Heirat oder Eheschließung bei der Ehe) hat sich in der deutschen Sprache noch nicht gebildet.

Hinsichtlich des "Lebenspartnerschaftsnamens" gelten die Vorschriften zum Namensrecht in der Ehe entsprechend.