Verfahrenskostenhilfe-Raten sind bei der Berechnung des Kindesunterhalts nicht abziehbar

OLG Köln, Beschluss v. 30.01.13, 4 UF 218/12

Dem Ehemann war für das Scheidungsverfahren (einschl. Versorgungsausgleich) Verfahrenskostenhilfe mit Raten in Höhe von 75 € gewährt worden.

In einem anschließenden Verfahren auf Zahlung von Kindesunterhalt wollte er diese Verfahrenskostenhilfe-Rate von 75 € von seinem Einkommen abziehen.

Nichts da, sagt das OLG Köln (Beschluss v. 30.01.13 – 4 UF 218/12).

Die Kosten eines Verfahrens über Ehegattenunterhalt, gleich ob als Folgesache oder isoliertes Verfahren, sind in der Regel nicht abzugsfähig, da sonst der Unterhaltsberechtigte über den Unterhalt das von ihm betriebene oder gegen ihn gerichtete Verfahren mitfinanzieren müsste.

Beim Kindesunterhalt scheidet die Abzugsfähigkeit von Verfahrenskostenhilferaten schlechterdings aus, weil die Raten in der Höhe von dem an das Kind zu zahlenden Unterhalt abhängig sind.