Sachleistungen bleiben beim Versorgungsausgleich außen vor

BGH - Urteil vom 07.10.2013 - XII ZB 296/13

Sachleistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersversorgung unterliegen bei einer Scheidung nicht dem Versorgungsausgleich. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Montag, 7. Oktober 2013, veröffentlichten Urteil im Fall sogenannter Stromdeputate entschieden (Az.: XII ZB 296/13).

Beim Versorgungsausgleich werden die während der Ehe erworbenen Altersversorgungsansprüche zwischen den Ex-Partnern hälftig aufgeteilt. Dazu gehören beispielsweise gesetzliche Rentenansprüche, Lebensversicherungen und Betriebsrenten. Wörtlich heißt es dabei im Gesetz: „Ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes (…) ist unabhängig von der Leistungsform auszugleichen.“

Im Streitfall hatte sich ein Ehepaar in Nordrhein-Westfalen zwei Monate vor der Silberhochzeit scheiden lassen. Der Mann hatte als Mitarbeiter bei RWE nicht nur Anspruch auf eine Betriebsrente in Geld, sondern auch auf vergünstigten Strom im Rentenalter.

Bislang war umstritten, ob ein solches sogenanntes Stromdeputat oder andere Sachleistungen des Arbeitgebers bei der Berechnung des Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen sind. Mit seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Leitsatzurteil vom 4. September 2013 hat der BGH dies nun verneint.

Der Gesetzgeber habe die Einbeziehung von Sachleistungen in den Versorgungsausgleich nicht beabsichtigt gehabt, heißt es in dem Karlsruher Urteil zur Begründung. Mit seiner allgemeinen Formulierung („unabhängig von der Leistungsform“) habe der Gesetzgeber neben Renten lediglich auch Kapitalzahlungen einbeziehen wollen.

Zudem seien betriebliche Sachleistungen an Rentner meist von bestimmten Voraussetzungen abhängig. Im Zeitpunkt der Scheidung sei oft noch nicht klar, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer diese Leistungen später in Anspruch nehmen kann und will. Der Anspruch sei „noch nicht hinreichend verfestigt“. Im Fall des Stromdeputats scheide dies beispielsweise aus, wenn der Mann in einer Wohngemeinschaft, einem Heim oder im Ausland lebt.

Quelle: www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Kanzlei-Homepage