Aufrechnung gegen Unterhaltsforderung nicht möglich

BGH - Beschluss v. 08.05.2013 - XII ZB 192/11

Der Vater einer nichtehelichen Tochter zahlte brav den Kindesunterhalt.

Trotz Leistungsfähigkeit leistete er für die Kindesmutter jedoch keinen Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB. Die Mutter ging daraufhin zum Jobcenter und erhielt von dort für 3 Jahre Leistungen nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 11.678 €.

Das Jobcenter verlangte von dem Vater - aus übergegangenem Recht der Kindesmutter - die Zahlung von Betreuungsunterhalt im Umfang der von ihm erbrachten Leistungen.

Da fiel ihm ein, dass er der Frau vor der Geburt des Kindes ein Darlehen über 12.500 € gewährt hatte, das diese noch nicht zurückgezahlt hatte. Also erklärte er die Aufrechnung.

Vergeblich.

Durch 3 Instanzen musste sich der Mann belehren lassen, dass gegen eine Unterhaltsforderung eine Aufrechnung nicht möglich ist.

Gemäß § 394 BGB findet eine Aufrechnung nicht statt, soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist. Gemäß § 850 b I Nr. 2 ZPO ist eine Unterhaltsrente eine solche nicht pfändbare Forderung.

Der BGH: Durch das Aufrechnungsverbot sollen nicht nur die wirtschaftlichen Lebensgrundlagen des Unterhaltsberechtigten, sondern auch die Sozialsysteme geschützt werden, die beim Wegfall dieser Lebensgrundlagen für das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten einzustehen hätten.

Könnten sich die Träger der Grundsicherung nicht auf das Aufrechnungsverbot berufen, stünde es dem Unterhaltsverpflichteten frei, den Unterhaltsberechtigten durch Zahlungsverweigerung zur Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu zwingen, um anschließend durch Aufrechnung private Forderungen gegen den Unterhaltsberechtigten zu Lasten der Allgemeinheit beizutreiben. Dies widerspreche auch dem Grundsatz des Nachrangs von Sozialleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.