Mindestunterhalt für Kind geht vor private Altersversorgung

BGH - Urteil vom 30.01.13 - XII ZR 158/10

Wer zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet ist, kann bei der Berechnung des Unterhaltes von seinem Nettoeinkommen nicht nur die üblichen die üblichen Werbungskosten (Fahrtkosten, berufliche Aufwendungen), sondern auch einen Betrag in Höhe von 4% des Bruttoeinkommens für eine zusätzliche private Altersversorgung abziehen.

Die Gerichte erkennen damit an, dass die gesetzliche Rentenversicherung zukünftig nicht ausreichen wird, um einen angemessenen Lebensstandard im Alter zu sichern. Voraussetzung ist natürlich, dass tatsächlich eine solche private Altersversorgung besteht und regelmäßig bespart wird.

Was aber geschieht, wenn durch den 4%-igen Abzug für die private Altersversorgung ein Mangelfall eintritt?

Der BGH sagt: Die Interessen eines minderjährigen (oder volljährigen privilegierten) Kindes gehen vor. Aufwendungen des gesteigert unterhaltspflichtigen Elternteils für eine zusätzliche Alterversorgung und/oder eine Zusatzkrankenversorgung sind unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen, wenn der Mindestunterhalt anderenfalls nicht aufgebracht werden kann

Beispiel: Vater V ist seinen Kindern S (4) und T (7) zum Barunterhalt verpflichtet. Unter Berücksichtigung seiner berufsbedingten Aufwendungen verfügt er über ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.500 €.

Für die Kinder sind 225 € (S) und 272 € (T) zu zahlen. Unter Berücksichtigung seines Selbstbehaltes von 1.000 € sind dies zusammen 1.497 €. Für eine private Altersversorgung kann V daher nur 3 € in Abzug bringen.