Das Sorgerecht für nichteheliche Kinder

Wird ein Kind nichtehelich geboren, so können die Eltern gegenüber dem Jugendamt erklären, dass sie die elterliche Sorge für ihr Kind gemeinsam ausüben wollen. Diese Sorgerechtserklärung kann bereits vor der Geburt des Kindes abgegeben werden, ist jedoch auch noch später jederzeit bis zur Volljährigkeit des Kindes möglich.

Wird eine solche gemeinsame Sorgerechterklärung nicht abgegeben, so hat zunächst die Mutter die alleinige elterliche Sorge.

Der Vater kann jedoch bei dem Familiengericht beantragen, dass dieses die gemeinsame elterliche Sorge herstellt. Das Gesetz vermutet dabei, das es dem Wohle des Kindes am besten entspricht, wenn die Eltern das Sorgerecht gemeinsam ausüben (sogenannte Negativprüfung). Das bedeutet, nicht der Vater muss darlegen und beweisen, warum es besser ist, wenn auch er Sorgerechtsmitinhaber ist, sondern umgekehrt, die Mutter muss in dem Gerichtsverfahren Gründe vortragen, die gegen die gemeinsame elterliche Sorge sprechen.

Einfache Streitigkeiten und Kommunikationsstörungen genügen dabei nicht, um den Vater von der gemeinsamen elterlichen Sorge auszuschließen.

Derjenige Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis in Angelegenheiten des täglichen Lebens (z.B.: Zubettgehzeiten, Fernsehkonsum) allein zu entscheiden. Auch bei Gefahr im Verzug (z.B.: Unfall) ist dieser Elternteil berechtigt, alle Handlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes erforderlich sind (z.B.: Not-OP).

Darüber hinaus hat der mitsorgeberechtigte Elternteil die Möglichkeit, den anderen (widerruflich) zur Vertretung des Kindes in bestimmten Angelegenheiten (z.B.: Schule) zu bevollmächtigen.

Steht den Eltern die gemeinsame Sorge für ihr Kind zu (gleich ob ehelich oder nichtehelich), so steht bei dem Tod eines Elternteils dem anderen Elternteil die elterliche Sorge automatisch alleine zu.

Steht der Mutter die elterliche Sorge allein zu und verstirbt sie, so ist dem Vater vom Familiengericht die alleinige elterliche Sorge für das Kind zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Die Mutter kann also testamentarisch nicht verfügen, dass im Falle ihres Todes eine bestimmte dritte Person als Vormund für das Kind bestellt wird.

Eine solche Verfügung ist nur dann zu beachten, wenn dem Vater aus Gründen des Kindeswohls die elterliche Sorge nicht übertragen werden kann.