Die Eheschließung in den USA

Anlässlich ihres USA-Urlaubs entschließen sich Marcel und Frieda, sich in einer „Wedding-Chapel“ in Las Vegas (Nevada) mit einem Elvis Presley –Imitator als Trauzeugen kirchlich trauen zu lassen.

Nach Rückkehr ist Frieda der Auffassung, dass eine wirksame Eheschließung nicht vorliege. Es fehle zudem an einer Eintragung in das deutsche Heiratsregister. Außerdem habe keiner der Eheleute in Nevada die Ausstellung einer endgültigen Heiratsurkunde beantragt, es sei lediglich eine vorläufige Traubescheinigung ausgehändigt worden.

Frieda irrt sich. Es handelt sich um eine wirksame Eheschließung.

Nach Art. 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) untersteht die Form einer Eheschließung im Ausland grundsätzlich dem Recht, das auch für die sachlichen Voraussetzungen der Ehe der Eheleute gilt. Nachdem beide Beteiligte deutsche Staatsangehörige sind, ist dies in erster Linie das deutsche Recht. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz lässt das Gesetz aber in Art. 11 Abs. 1 Satz 2 EGBGB zu. Danach ist bei einer Eheschließung deutscher Staatsangehöriger im Ausland ausreichend, dass die Eheschließung unter Wahrung des am Eheschließungsort geltenden Rechts erfolgt ist.

Nach den Gesetzen des Staates Nevada ist es ausreichend, dass die Eheschließenden bei der zuständigen Behörde des jeweiligen Bezirks („courthouse/county clerk“) eine Heiratslizenz beantragen und ausgestellt erhalten („marriage license“) sowie die Trauung vor einem Richter, einem Standesbeamten oder einem hierzu ermächtigten Geistlichen in Gegenwart der die Trauung durchführenden Person und mindestens eines Zeugen vornehmen und hierbei erklären, miteinander die Ehe eingehen zu wollen.

Somit liegt eine wirksame Eheschließung vor. Dass lediglich eine vorläufige Heiratsurkunde („marriage certificate“) ausgehändigt wurde und keine endgültige vollständige Heiratsurkunde beantragt wurde, ändert daran nichts.

Grundsätzlich sendet nämlich die Trauperson das Original der Heiratsurkunde zur Aufbewahrung und Registrierung an die Behörde, welche die Heiratslizenz ausgestellt hat. Denn die Trauperson behält den Durchschlag des unregistrierten „Marriage Certificate“ und die Heiratserlaubnis nach Durchführung der Heiratszeremonie bei sich und muss diese innerhalb von zehn Tagen bei der Registrierungsbehörde zum Zweck der Registrierung abgeben. Alle Eheschließungen in Nevada werden heute auf vorgenannte Weise registriert und die Eheleute haben mit diesem Vorgang selbst nichts zu tun.

Die erfolgte Registrierung der Eheschließung lässt sich auch einfach im Internet sowohl unter der vergebenen Heiratslizenznummer als auch unter den jeweiligen Personalien und Geburtsdaten der Eheleute unter https://recorder.co.clark.nv.us/RecorderEcommerce/default.aspx abrufen.

Diese Registrierungsdaten sind in Nevada bei der zuständigen Registrierungsbehörde öffentlich zugänglich und unterliegen nicht dem Datenschutz.

Zur Rechtsgültigkeit der Eheschließung i.S.d. Art. 11 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) ist eine Registrierung der Heirat in Deutschland erforderlich. Eintragung und Registrierungsvermerk sind nicht konstitutiv für die Eheschließung in Nevada und von der Frage des Nachweises der Eheschließung gegenüber deutschen Standesämtern zum Zweck der (freiwilligen und antragsabhängigen) Anlegung eines Familienbuchs streng zu unterscheiden.

Nur die für letztgenannten Zweck erforderliche Ausfertigung der Heiratsurkunde mit einem Vermerk über die Registrierung mit eigenem Datum und eigener Registrierungsnummer, die den Eheleuten auf Wunsch – nach Zahlung der geforderten Gebühr – übersandt wird, ist Gegenstand der Legalisation („Apostille“) und damit eines Echtheitsvermerks.