Formerfordernisse eines Ehevertrages

Folgende Vereinbarungen in einem Ehevertrag bedürfen für ihre Wirksamkeit zwingend der notariellen Beurkundung:

  • Die Vereinbarung der Gütertrennung
  • alle anderen Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich
  • alle Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich
  • Vereinbarungen zum nachehelichen Unterhalt, wenn sie vor der Scheidung getroffen werden sollen
  • alle Vereinbarungen mit denen Grundstücke und Eigentumswohnungen übertragen oder belastet werden sollen
  • bei Beteiligung eines ausländischen Partners eine Vereinbarung darüber, welches Recht Anwendung finden soll

Wird eine solche Vereinbarung ohne notarielle Form geschlossen ist sie null und nichtig. Keiner der Eheleute kann sich auf sie berufen.

Durch die notarielle Beurkundung soll sichergestellt werde, dass die Eheleute umfassend über die Folgen und Risiken einer entsprechenden Regelung aufgeklärt werden.

Bei einem notariell beglaubigten Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist noch folgendes zu beachten:
Wird innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Vertrages ein Scheidungsantrag gestellt, ist die Vereinbarung unwirksam. Soll also ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs wirksam sein, so muss zwingend ein Jahr bis zur Stellung des Scheidungsantrages gewartet werden.

Ohne notarielle Beteiligung können die Eheleute Regelungen auf folgenden Gebieten treffen:

  • Rollenverteilung während der Ehe
  • Regelungen zu Hausrat und Wohnung
  • Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt während der Trennung und für die Zeit nach der Scheidung nur dann, wenn die Vereinbarung erst nach der Scheidung getroffen wird.

Empfehlenswert ist aber auch insoweit eine Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Notar. Jedenfalls sollten entsprechende Vereinbarungen immer schriftlich festgehalten und von beiden Eheleuten unterschrieben werden.