Was ist hinsichtlich Hausrat und ehelicher Wohnung zu beachten ?

Während des Bestehens der Ehe leben und wohnen die Eheleute unter einem Dach, ohne dass sie sich in den meisten Fällen Gedanken über die Rechtsverhältnisse an dem Hausrat und der Ehewohnung machen würden.

Um im Falle einer Trennung "unliebsame Überraschungen" zu vermeiden, lohnt sich bereits zuvor ein Blick auch auf diese Materie.

Der Hausrat

Zum Hausrat zählen die Wohnungseinrichtung (Möbel, Lampen, Teppiche, Elektrogeräte usw.), Geschirr und Gläser, Bettwäsche und Handtücher. Nicht zum Hausrat gehören die persönlichen Kleidungsstücke der Eheleute, ihr Schmuck und die Gegenstände, welche ausschließlich für persönliche (z.B. Briefmarkensammlung) oder berufliche (z.B. Diktiergerät) Zwecke eines der Ehegatten bestimmt sind.

Die Abgrenzung kann gelegentlich Schwierigkeiten bereiten:

So gehört ein Pkw nur dann zum Hausrat, wenn er als "Familienkutsche" überwiegend für das familiäre Zusammenleben genutzt wird und im wesentlichen nicht den persönlichen Zwecken nur eines Ehegatten dient. Fährt also einer der Ehegatten täglich mit diesem Pkw zur Arbeit, dürfte es sich nicht um einen Hausratsgegenstand handeln. Ein nur für den Urlaub genutzter Wohnwagen dagegen gehört zum Hausrat.

Durch die Heirat ändert sich an dem Eigentum an Hausratsgegenständen nichts. Bringt also einer der Ehegatten Hausrat in die Ehe ein (z.B. ein Kaffeeservice), so bleibt er auch nach der Heirat Alleineigentümer dieses Gegenstandes.

Das Eigentum "setzt sich fort" an während der Ehe vorgenommenen Ersatzanschaffungen, Alleineigentümer des Ersatzgegenstandes wird derjenige, dem bereits der alte Gegenstand gehört hat.

Bei Neuanschaffungen ist zu unterscheiden:

  • Handelt es sich um ein "Geschäft des täglichen Lebens" (vgl. dazu den vorherigen Abschnitt über das Vermögen in der Ehe), so werden beide Eheleute Miteigentümer dieses neuen Hausratsgegenstandes.

  • Bei größeren, darüber hinausgehenden Anschaffungen kommt es darauf an, wer Vertragspartner des Verkäufers wird. Kaufen die Eheleute gemeinsam eine hochwertige HiFi-Anlage, so werden sie beide Miteigentümer. Kauft nur einer die Anlage, so wird er Alleineigentümer.

Einen Gegenstand, der zum ehelichen Hausrat gehört darf ein Ehegatte nicht ohne die Zustimmung des anderen veräußern. Dies gilt selbst für solche Hausratsgegenstände, die in seinem Alleineigentum stehen. Ein solches, ohne die Zustimmung des anderen abgeschlossenes Geschäft, ist unwirksam.

Können sich die Eheleute anlässlich ihrer Trennung nicht über die Aufteilung des Hausrates einigen, so kann jeder von ihnen verlangen, dass die Aufteilung durch das Familiengericht vorgenommen wird. Zu den Einzelheiten siehe den entsprechenden Abschnitt bei den "Folgen der Scheidung".

Die Ehewohnung

Mit der Heirat entscheiden die Eheleute gemeinsam, wo sie während ihrer Ehe wohnen wollen. Die so gewählte "Ehewohnung" (die natürlich auch ein Haus sein kann) genießt einen besonderen Schutz.

Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um eine gemietete oder um eine sich im Eigentum beider oder eines von ihnen stehende Wohnung handelt.

  • Keiner kann den anderen aus der Wohnung "rauswerfen" und ihm buchstäblich "die Koffer vor die Tür stellen". Auch der Austausch der Schlösser ist verboten und auf Antrag des auf diese Weise "ausgesperrten" Ehepartners sofort rückgängig zu machen. Dies gilt selbst dann, wenn einer der Eheleute Alleineigentümer der ehelichen Wohnung bzw. Hauses ist: Wer seinen Ehepartner in das ihm allein gehörende Haus aufnimmt, kann ihn nicht im Wege der "Selbsthilfe" aus der gemeinsamen Ehewohnung verweisen.

    Wollen die Eheleute getrennt leben, können sie sich aber über die Nutzung der bisherigen ehelichen Wohnung nicht einigen, so kann, wenn das Leben "unter einem Dach" unzumutbar wird, ein Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung bei dem Familiengericht gestellt werden. Zu den Einzelheiten siehe den entsprechenden Abschnitt bei den "Folgen der Scheidung".

  • Ein Dritter (z.B. der Vermieter) kann weder den Einzug des Ehepartners in die von dem anderen allein angemietete Wohnung verhindern, noch kann er den Ehepartner, der nicht Mieter der Ehewohnung ist, "allein" aus der Wohnung verweisen. Dies gilt auch, wenn sich die Ehewohnung im Haus eines der Eltern der Eheleute befindet. Beziehen die Eheleute zum Beispiel ihre Ehewohnung im Haus der Eltern des Mannes und kommt es zum Streit mit der Schwiegertochter, so können die Schwiegereltern die Schwiegertochter nicht "aus dem Haus werfen" oder ihr ein "Hausverbot" erteilen.

  • Solange die gemeinsame eheliche Wohnung besteht, kann jeder der Eheleute verlangen, dass sich ihm unliebsame Personen aus der Ehewohnung entfernen und diese nicht mehr betreten. Hat beispielsweise der Ehemann eine Freundin und unterhält er mit dieser innerhalb der ehelichen Wohnung eine intime Beziehung, so muss dies die Ehefrau nicht dulden. Sie kann verlangen, dass die Freundin die Wohnung verlässt und nicht mehr betritt.