Welche Wirkung hat eine Verlobung ?

Vor jeder Ehe steht die Verlobung. Dies mag im ersten Moment überraschen, jedoch ist das Verlöbnis im Rechtssinne nichts anderes, als das wechselseitige und ernsthafte Versprechen, einander heiraten zu wollen.

Dies muss nicht ausdrücklich geschehen, sondern kann auch konkludent (aus den Umständen erkennbar) erfolgen. Auf Förmlichkeiten (Austausch von Ringen, Verlobungsfeier, Zeitungsanzeige, etc.) kommt es nicht an. Spätestens dann, wenn die Brautleute gemeinsam die Eheschließung bei dem Standesamt anmelden, haben sie einander die Ehe versprochen und sind damit verlobt.

Die rechtliche Bedeutung der Verlobung ist indes gering, aus einem Verlöbnis kann nämlich nicht auf Eingehung der Ehe geklagt werden. Jeder der beiden Verlobten kann sich jeder Zeit wieder von dem Verlöbnis lösen.

Kommt es nicht zur Eheschließung - gleich aus welchem Grund -, kann jeder Verlobte von dem anderen die Herausgabe der gemachten Geschenke verlangen.


Tritt ein Verlobter von dem Verlöbnis zurück, so hat er dem anderen und dessen Eltern den Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist, dass in Erwartung der Ehe Aufwendungen gemacht oder Verbindlichkeiten eingegangen worden sind. Klassisches Beispiel hierfür ist das bereits gekaufte und nun nutzlose Brautkleid. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn ein wichtiger Grund zum Rücktritt vorliegt.

Umgekehrt ist in gleichem Umfang zum Schadensersatz verpflichtet, wer durch sein Verschulden (z.B. "Fremdgehen") bewirkt, dass der andere von der Verlobung zurücktritt.

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