Die Rechte des leiblichen, aber nicht rechtlichen Vaters

Erstmals geregelt ist ab Juli 2013 das Recht des leiblichen, aber nicht rechtlichen Vaters auf Umgang mit dem Kind.

Besteht die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes hat der biologische Vater, der sein Interesse an dem Kind gezeigt hat, einen Anspruch

  • auf Umgang mit dem Kind, wenn dies dem Kindeswohl dient
  • auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, soweit er ein berechtigtes Interesse hat und dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

Beispiel: Aus der Beziehung der verheirateten Frau (F) mit ihrem Liebhaber (L) ist das Kind (K) entstanden. Da F verheiratet ist, gilt ihre Ehemann (M) für und gegen jedermann als der Vater des Kindes.

Lebt das Kind mit M zusammen, hat L kein Recht, die Vaterschaft des M anzufechten. Rechtlich gesehen ist der biologische Vater L für K eine fremde Person.

Obwohl er ein Recht dazu hätte, ficht M die Vaterschaft nicht an, sondern will zusammen mit seiner Ehefrau K als „sein“ Kind großziehen. M bleibt also weiterhin der rechtliche Vater des Kindes.

Zeigt L Interesse an seinem Kind (persönliche Nachfragen, Briefe usw.) so billigt ihm das Gesetz nunmehr eine Umgangsrecht zu, wenn dies dem Wohle des Kindes dient (positive Kindeswohlprüfung).

Unabhängig davon hat er ein Recht über die persönlichen Verhältnisse des Kindes (z.B. schulischer Werdegang, Foto) informiert zu werden, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht (negative Kindeswohlprüfung).