Die Vaterschaftsanfechtung - Anfechtung der Vaterschaft

Ist ein Kind ehelich geboren oder ist die Vaterschaft eines nichtehelichen Kindes mit Zustimmung der Mutter wirksam anerkannt, so wird - wie im vorigen Abschnitt dargestellt - die Vaterschaft dieses Mannes für und gegen jedermann vermutet. Die Vaterschaft kann dann grundsätzlich nur durch eine Vaterschaftsanfechtungsantrag vor dem Familiengericht angefochten werden.

Antragsberechtigt waren früher nur der Mann, der als der Vater des Kindes gilt, die Mutter und das Kind selbst.

Antragsberechtigt ist seit 2008 auch der Mann, der sich für den "wirklichen" Erzeuger des Kindes hält. Voraussetzung hierfür ist aber, dass das Kind und der "rechtliche" Vater nicht in einer "sozial-familiären Beziehung" leben, denn niemand soll von außen in eine intakte Familienbeziehung eingreifen können.

Im Gegensatz zu früher können die Eltern eines verstorbenen Mannes, der als der Vater des Kindes gilt, die Vaterschaft nicht anfechten.

Für die Vaterschaftsanfechtung gilt eine Anfechtungsfrist von 2 Jahren. Wird sie versäumt, ist eine Anfechtung nicht mehr möglich. Die Frist beginnt in dem Moment, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen, nicht aber vor der Geburt des Kindes.

Erfährt beispielsweise der Ehemann erst nach Jahren, dass er zeugungsunfähig ist, oder gesteht ihm seine Ehefrau einen „Seitensprung“ während der Empfängniszeit, so beginnt in diesem Moment die Anfechtungsfrist zu laufen. Bloße Vermutungen oder Gerüchte reichen indes nicht aus, um die Frist in Gang zu setzen.

Erheben Mutter oder (scheinbarer) Vater den Vaterschaftsanfechtungsantrag nicht, so beginnt die Anfechtungsfrist für ein Kind nicht vor seiner Volljährigkeit und nicht vor dem Zeitpunkt, in dem das Kind selbst von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen.

In diesen Vaterschaftsanfechtungsverfahren wird das Gericht im Regelfall ein Blutgruppen- oder DNA-Gutachten eines Sachverständigen zur Klärung der Vaterschaft einholen. Die Beteiligten sind zur Mitwirkung hieran verpflichtet, eine Blutentnahme kann zur Not auch gegen ihren Willen angeordnet und durchgeführt werden.

Nur in einer einzigen Fallkonstellation kann bei einem während der Ehe geborenen Kind ein (aufwendiges und teures) Anfechtungsverfahren vermieden werden:

Wird ein Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrages geboren und erkennt ein anderer Mann die Vaterschaft binnen eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung mit Zustimmung der Mutter und des Ehemannes an, so gilt die Ehelichkeitsvermutung nicht und der anerkennende Mann wird rechtlich zum Vater des Kindes.

Leben also Eheleute getrennt und erwartet die Ehefrau von ihrem neuen Partner ein Kind, so ist es zur Vermeidung eines Anfechtungsverfahrens dringend zu empfehlen, dass noch vor der Geburt des Kindes ein Scheidungsantrag gestellt wird: Wird die Ehe noch vor der Geburt geschieden, so gilt das Kind „sowieso“ nicht als ehelich. Erfolgt die Scheidung nach der Geburt, so kann der „tatsächliche“ Vater die Vaterschaft binnen Jahresfrist wirksam anerkennen, ohne das ein Vaterschaftsanfechtungsprozess geführt werden muss.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom 13.02.2007 (Az: 1 BvR 421/05) entschieden, dass heimliche Vaterschaftstests weder zur Begründung eines Anfangsverdachts noch als Beweismittel im Anfechtungsverfahren zulässig sind.

Zugleich hat es jedoch dem Gesetzgeber aufgegeben, ein Verfahren zu schaffen, in dem die Vaterschaft außerhalb eines Anfechtungsverfahrens geklärt werden kann.

Dies ist geschehen.

Seit dem 01.04.2008 können Vater, Mutter und Kind unabhängig von einem Vaterschaftsanfechtungsantrag gegenüber den anderen beiden Familienangehörigen verlangen, dass die Abstammung des Kindes geklärt wird.

Das bedeutet, die Betroffenen müssen in die genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme der erforderlichen Proben dulden.

Der Anspruch ist an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft. Auch Fristen sind nicht vorgesehen.

Willigen die anderen Familienangehörigen nicht in die Abstammungsuntersuchung ein, wird ihre Einwilligung vom Familiengericht ersetzt.

Leitet der Vater ein solches Verfahren ein, so ist damit der Ablauf der zweijährigen Frist zur Erhebung des Anfechtungsantrages gehemmt. Eine einmal abgelaufene Frist zur Vaterschaftsanfechtung beginnt aber nicht von neuem.