Wie läuft ein Scheidungsverfahren ab?

Nach Ablauf des Trennungsjahres kann der Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt werden. Eine solche "Scheidungsantragsschrift" muss von einem Rechtsanwalt verfasst und unterschrieben sein.

Die Scheidungsantragsschrift wird dem anderen Ehepartner, er heißt in dem Scheidungsverfahren nicht Beklagter, sondern Antragsgegner, zugestellt. Das Datum der Zustellung ist wichtig zur Berechnung der Ehezeit. Auf diese kommt es für den Versorgungsausgleich und den Zugewinn entscheidend an (siehe jeweils dort).

Der Antragsgegner muss sich jetzt entscheiden, ob er ebenfalls einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragen will. Tut er dies nicht, so kann er in dem Scheidungsverfahren keine eigenen Anträge stellen.

Hat das Gericht den Eindruck, der anwaltlich nicht vertretene Ehegatte ist in dem weiteren Verfahren in irgendeiner Weise "überfordert", so kann der Richter zu seinem Schutz eingreifen und ihm von sich aus einen Rechtsanwalt beiordnen.

Zusammen mit der Scheidung muss über den Versorgungsausgleich entschieden werden (Entscheidungsverbund).

Hierzu übersendet das Gericht den "Parteien" - so nennen die Juristen die Beteiligten an einem Prozess - Fragebögen für die Träger der Altersversorgung. Diese müssen vollständig ausgefüllt und unterschrieben an das Gericht zurückgesandt werden. Wer dies nicht tut und/oder spätere Nachfragen der Rentenversicherungs- oder anderer Versorgungsträger nicht beantwortet, muss mit empfindlichen Zwangsgeldern rechnen.

Erst wenn die Auskünfte der Versorgungsträger für beide Seiten vollständig vorliegen, kann - zusammen mit der Entscheidung über den Versorgungsausgleich - die Scheidung der Ehe ausgesprochen werden. Nur in Ausnahmefällen (z.B. bei einer außergewöhnlichen Verzögerung der Rentenauskünfte) wird der Versorgungsausgleich "abgetrennt", das heißt die Scheidung wird "vorgezogen".

Andere Folgesachen (elterliche Sorge, Umgangsrecht, Kindes- und nachehelicher Ehegattenunterhalt, Zugewinn, Wohnungszuweisung und Hausratsteilung) können in den Verbund miteingebracht werden. Der Ausspruch der Scheidung erfolgt auch dann im Normalfall erst, wenn diese Folgesachen entscheidungsreif sind.

Man spricht im Gegensatz zum Versorgungsausgleich ("Muss-Folgesache") von "Kann-Folgesachen". Es steht den Eheleuten frei, ob sie eine dieser Folgesachen (oder alle) zusammen mit der Scheidung regeln wollen oder nicht.

Tun sie es nicht und bringen sie die Folgesache nicht in den Verbund ein, so ist damit aber noch nichts "verloren".
Die "Kann-Folgesachen" können auch noch später in einem sogenannten "isolierten Verfahren" geltend gemacht werden (siehe dazu das nachfolgende Kapitel).

Wichtig ist dies insbesondere für die Frage der elterlichen Sorge. Da seit dem 01.07.1998 die Beibehaltung der gemeinsamen elterliche Sorge auch nach der Scheidung der Regelfall ist, handelt es sich nunmehr um eine "Kann-Folgesache". Stellt keiner der Eheleute einen abweichenden Antrag, wird über die elterliche Sorge im Scheidungsurteil nicht entschieden.

Kommt es zwischen den Eltern später zum Streit, kann auch nach der Scheidung noch der Antrag auf Alleinübertragung der elterlichen Sorge gestellt werden.

Bei der "Kann-Folgesache" Zugewinn (siehe den dortigen Abschnitt) ist dringend zu beachten, dass eine Zugewinnausgleichsforderung regelmäßig in 3 Jahren seit der Beendigung des Güterstandes verjährt.

Ob eine "Kann-Folgesache" in den Verbund eingebracht wird oder nicht, hängt somit davon ab, ob der betreffende Ehegatte eher an einer möglichst schnellen Scheidung oder eher an einer umfassenden Regelung interessiert ist. Mögliche "Motivation" kann auch die Zahlung von Unterhalt für die Dauer des Getrenntlebens sein.

Binnen welcher Zeit nach Zustellung der Scheidungsantragsschrift es zur (ersten) mündlichen Verhandlung kommt, ist von der jeweiligen Geschäftslage des Gerichts und den Auskünften zum Versorgungsausgleich abhängig.

Im Normalfall müssen beide Eheleute persönlich zu diesem Termin erscheinen.

Nach der Antragstellung wird der Familienrichter beide Parteien zunächst formlos zum Scheitern der Ehe und insbesondere zur Trennungsdauer anhören.
Kommt es zu widersprüchlichen Angaben kann es zu einer förmlichen Vernehmung der Eheleute und auch von Zeugen (einschließlich einer eventueller Vereidigung) kommen.
Anschließend werden die elterliche Sorge für die Kinder und das Umgangsrecht sowie der Versorgungsausgleich und weitere eventuell eingebrachte Folgesachen verhandelt.

Sind die Scheidungsvoraussetzungen (das „Scheitern der Ehe“, siehe dort) erfüllt und die Folgesachen entscheidungsreif oder in einem Vergleich geregelt, wird der Familienrichter das Scheidungsbeschluss (ein Scheidungsurteil gibt es nicht mehr) verkünden.

Ist eine Seite mit der Entscheidung "unzufrieden", kann sie durch ihren Rechtsanwalt Beschwerde zum Oberlandesgericht einlegen.

Wenn die Eheleute dagegen mit der Entscheidung einverstanden sind, können sie durch ihre Rechtsanwälte einen sogenannten "Rechtsmittelverzicht" erklären.



Die Scheidung wird damit sofort rechtskräftig, einer neuen Heirat steht nichts mehr im Wege...