Wie kann ich vom Familiengericht schnell Hilfe erlangen ? - Der einstweilige Rechtsschutz

Sprichwörtlich mahlen die Mühlen der Justiz langsam.

Jedes Gerichtsverfahren nimmt eine mehr oder weniger lange Zeit in Anspruch, bis eine abschließende und endgültige Regelung getroffen worden ist. Es besteht aber die Gefahr, dass bis dahin vollendete Tatsachen geschaffen werden, die später nicht oder nur schwer rückgängig zu machen sind.

Es muss daher in vielen Fällen eine vorläufige Regelung bis zum endgültigen Abschluss des Verfahrens getroffen werden:

  • Der alleinverdienende Ehemann zieht aus der Ehewohnung aus und sperrt alle Konten. Die Ehefrau weiss nicht, wie sie im nächsten Monat die Kinder ernähren soll. Bis zum Abschluss des Unterhaltsprozesses kann sie nicht warten.
  • Die Kindesmutter verweigert dem Vater jeden Umgang mit dem Kind. Bis zum Abschluss eines Umgangsverfahrens wäre das Kind dem Vater "entfremdet".
  • Das Kind soll eingeschult werden, der getrenntlebende Vater verweigert seine Zustimmung zu der von der Mutter in Aussicht genommenen Schule.

Die Beispiele zeigen, dass es zur Sicherung der Durchsetzbarkeit eines Rechts oder zur vorläufigen Gewährung eines Familienrechts notwendig sein kann, sogenannten "einstweiligen Rechtsschutz" zu gewähren.

Dies geschieht im Familienrecht zumeist im Wege einer "einstweiligen Anordnung".

Das Familiengericht kann auf Antrag einer Partei (es besteht kein Anwaltszwang) vorläufig bestimmte Angelegenheiten regeln. Insbesondere kann das Familiengericht im Wege der einstweiligen Anordnung Regelungen treffen über

  • die elterliche Sorge, die Herausgabe und den Umgang mit gemeinschaftlichen Kindern
  • den Unterhalt für die Kinder und den Ehegatten
  • das Getrenntleben der Ehegatten
  • die Benutzung der Ehewohnung und des Hausrates sowie die Herausgabe und Benutzung persönlicher Gegenstände
  • über Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz
  • die Leistung eines Prozesskostenvorschusses (vgl. dazu das Kapitel über die Kosten des familiengerichtlichen Verfahrens.

Es steht im Ermessen des Gerichts, ob es über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit mündlicher Verhandlung oder im schriftlichen Verfahren entscheidet. In den allermeisten Fällen wird das Gericht der Gegenseite aber auch im schriftlichen Verfahren vor seiner Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

Ist im schriftlichen Verfahren entschieden worden, so ist auf Antrag einer Seite eine mündliche Verhandlung durchzuführen und erneut zu beschließen.

Die nach mündlicher Verhandlung getroffene Entscheidung ist grundsätzlich unanfechtbar. Nur ausnahmsweise, dann nämlich, wenn die elterliche Sorge für ein Kind oder die Zuweisung der Ehewohnung durch die einstweilige Anordnung geregelt wird, ist eine "sofortige Beschwerde" möglich.

Auch wenn es sich bei den Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung um "Eilverfahren" handelt, die vom Gericht besonders beschleunigt behandelt werden, so ist auch in diesen Verfahren mit einer gewissen Bearbeitungszeit zu rechnen. So ist es zum Beispiel wenig sinnvoll, erst am 22. oder 23.12. eine einstweilige Anordnung über ein Besuchsrecht an Weihnachten zu beantragen. Es besteht die Gefahr, dass nicht zuletzt im Hinblick auf die gebotene Anhörung der Gegenseite eine rechtzeitige Entscheidung nicht mehr ergehen kann.