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Welche sonstigen Verfahren gehören vor das Familiengericht ?
Neben den Ehescheidungsverfahren und den Verfahren auf Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind die Familiengerichte für auch für folgende Angelegenheiten zuständig:
- für alle Fragen des Sorgerechts für minderjährige Kinder, gleich, ob es sich um eheliche oder nichteheliche Kinder handelt
- für alle Fragen des Umgangsrechts mit einem minderjährigen Kind (auch bei nichtehelichen Kindern und auch hinsichtlich des Umgangsrechts der Großeltern oder sonstiger Bezugspersonen)
- für alle Unterhaltsstreitigkeiten, bei denen die Unterhaltspflicht auf Verwandtschaft, Ehe oder eingetragener Lebenspartnerschaft beruht sowie der Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter
- für den Versorgungsausgleich
- für die Teilung der Haushaltsgegenstände und die Zuweisung der Ehewohnung
- für alle Gewaltschutzsachen, gleich ob die Beteiligten verheiratet sind oder nicht
- für alle Zugewinnausgleichsverfahren
- für alle anderen vermögensrechtlichen Streitigkeiten zwischen Eheleuten und ihren Eltern oder Schwiegereltern anlässlich der Trennung
- für Abstammungsverfahren (Vaterschaftsfeststellung, Vaterschaftsanfechtung)
- für Verfahren auf Befreiung von der Ehemündigkeit
- für Adoptionen
Nicht zuständig ist das Familiengericht
- für alle vermögensrechtlichen und sonstigen Streitigkeiten zwischen (ehemaligen) Partnern einer nichtehlichen Lebensgemeinschaft (Ausnahme: Wohnungszuweisung nach dem Gewaltschutzgesetz, siehe oben).
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