Rechtsanwalt Max Mustermann, Musterstraße 1, 12345 Musterhausen, Tel.: 01234/56789, max@mustermann.de
Kosten vor dem Familiengericht
Über die Kosten eines Scheidungs- oder anderen Familienverfahrens herrscht vielfach Unklarheit.
Um diese zu beseitigen, ist zunächst festzustellen, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
Bei der Scheidung selbst und bei den Folgesachen oder selbständigen Verfahren betreffend Sorgerecht, Umgang, Hausrat, Wohnungszuweisung und Versorgungsausgleich erfolgt im Regelfall eine, wie die Juristen es nennen, Kostenaufhebung. Dies bedeutet, die Gerichtskosten werden zwischen den Eheleuten geteilt, die Anwaltskosten hat jede Partei selbst zu tragen.
Demgegenüber muss bei einem Verfahren über Kindes- oder Ehegattenunterhalt und bei Zugewinnausgleichsverfahren der Verlierer des Prozesses die gesamten Kosten tragen. Das heißt, der Unterlegene muss die Gerichtskosten, die Kosten des eigenen Anwaltes und die Kosten des Gegenanwaltes allein tragen.
Bei einem teilweisen Gewinnen oder Unterliegen werden die Kosten entsprechend gequotelt (Beispiel: Zugewinnklage über 100.000 €., im Urteil werden 70.000 € zugesprochen: Die Kosten des Verfahrens werden im Verhältnis 70% zu 30% verteilt.)
1. Die Kosten des Rechtsanwaltes
Weit verbreitet ist der Irrtum, der Rechtsanwalt würde nach der Anzahl der gefertigten Schriftsätze oder gar nach einem "Stundenlohn" bezahlt. Dem ist nicht so.
Ein "Erfolgshonorar" (prozentuale Beteiligung an der erstrittenen Summe) gibt es in Deutschland nur unter sehr engen Voraussetzungen.
Vielmehr erhält der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit bestimmte feste Gebühren, die im nachfolgenden dargestellt werden sollen. Eine Überschreitung der Gebühren ist nur im Rahmen einer schriftlich abzufassenden Honorarvereinbarung möglich.
Abgesehen von diesen Honorarvereinbarungen gibt es also keine "teuren" oder "billigen" Rechtsanwälte, vielmehr erhält jeder Anwalt dem Grunde nach die gleichen gesetzlichen Gebühren.
Diese Gebühren bemessen sich nach den so genannten Streitwerten.
Die wichtigsten Streitwerte in Familiensachen sind folgende:
- Scheidung: Die Summe der beiden Nettoeinkommen x 3, mindestens aber 2000 €, höchstens 1 Mio. €
- Kindes- und Ehegattenunterhalt : der Jahresbetrag des geltend gemachten Betrages
Versorgungsausgleich: der Jahresbetrag der übertragenen Rentenanwartschaften, mindestens aber 1.000 € - Sorge- und Umgangsrecht
a) als Folgesache einer Scheidung 900 €
b) als selbständige Sache regelmäßig 3000 € - Zugewinn: die geltend gemachte Forderung
- Hausrat: der Wert der herausverlangten Gegenstände
- Ehewohnung: der Jahresmietwert
- Abstammungsverfahren: 2000 €
Ist auf diese Weise der Streitwert ermittelt, muss in der nachfolgenden Tabelle nachgeschaut werden, wie hoch eine Gebühr des Rechtsanwaltes ist. Die Gebühren betragen seit dem 01.08.2013 bei einem
Streitwert bis ...€
|
1 Gebühr =...€
|
Streitwert bis ...€
|
1 Gebühr =...€
|
500
|
45
|
40.000
|
1.013
|
600
|
80
|
45.000
|
1.088
|
1.200
|
115
|
50.000
|
1.163
|
1.500
|
115
|
65.000
|
1.248
|
2.500
|
201
|
80.000
|
1.333
|
3.000
|
201
|
95.000
|
1418
|
3.500
|
252
|
110.000
|
1.503
|
4.000
|
252
|
125000
|
1.588
|
5.000
|
303
|
140.000
|
1.673
|
6.000
|
354
|
155.000
|
1.758
|
7.000
|
405
|
170.000
|
1.843
|
8.000
|
456
|
185.000
|
1.928
|
9.000
|
507
|
200.000
|
2.013
|
10.000
|
558
|
230.000
|
2.133
|
13.000
|
604
|
260.000
|
2.253
|
16.000
|
650
|
290.000
|
2.373
|
19.000
|
696
|
320.000
|
2.493
|
22.000
|
742
|
350.000
|
2.613
|
25.000
|
788
|
380.000
|
2.733
|
30.000
|
863
|
410.000
|
2.853
|
35.000
|
938
|
440.000
|
2.973
|
|
|
470.000
|
3.093
|
|
|
500.000
|
3.213
|
Bei einem Streitwert über 500.000 € erhöht sich die Gebühr für jeden angefangenen Betrag von weiteren 50.000 € um 150 €.
In den neuen Bundesländern war bis zum 31.12.2003 ein Abschlag von 10% von diesen Gebühren vorzunehmen. Ab 01.01.2004 gelten die die Anwalts-Gebührensätze einheitlich im gesamten Bundesgebiet.
Seit dem 01.07.2004 bemisst sich das Honorar eines Rechtsanwalts nicht mehr nach der BRAGO (Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung), sondern nach dem neuen RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz).
Der Rechtsanwalt erhält für alle Mandate, die er nach dem 01.07.2004 angenommen hat:
Für das Betreiben des Geschäfts eine Verfahrensgebühr von 1,3
Für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung eine Terminsgebühr von 1,2
Für die Mitwirkung bei dem Abschluss eines Vergleichs vor Gericht eine Einigungsgebühr von 1,0
Die frühere Beweisgebühr ist ersatzlos entfallen.
Die Gebühren entstehen auch weiterhin in jedem Verfahren nur einmal. Das heisst, es bleibt wie auch bislang gleichgültig, wie viele Schriftsätze der Anwalt während des Verfahrens verfasst und wie viele Termine in einer Sache stattfinden.
Wird ein auswärtiger Anwalt beauftragt, kommen Fahrtkosten, Tage- und Abwesenheitsgelder hinzu.
Dazu folgendes Beisspiel:
M (Nettomonatseinkommen 3000 €) und F (Nettomonatseinkommen 2000 €) lassen sich scheiden.
Der Streitwert für das Scheidungsverfahren (ohne den Versorgungsausgleich) beträgt
3000 + 2000 x 3 = 15.000 €
Eine Gebühr beträgt bei diesem Streitwert 566 €.
1 Verfahrensgebühr 566 x 1,3
|
735,80
|
1 Terminsgebühr 566 x 1,2
|
679,20
|
Auslagenpauschale
|
20,00
|
16% Mehrwertsteuer
|
229,60
|
gesamt
|
1.664,60
|
Beauftragen beide Eheleute einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung, muss also jeder von ihnen je 1.664,60 € an seinen Anwalt zahlen.
Beauftragt nur der M als Antragsteller einen Anwalt und lässt sich F als Antragsgegnerin nicht anwaltlich vertreten (vgl. dazu das Kapitel über den Ablauf eines Scheidungsverfahrens), so fallen die Anwaltskosten nur einmal an.
Es besteht die Möglichkeit, dass die Eheleute intern vereinbaren, sich diese Kosten des einen Rechtsanwalts zu teilen. Eine solche Vereinbarung sollte in jedem Falle schriftlich geschlossen werden.
2. Die Gerichtskosten
Die Berechnung der Gerichtskosten folgt in gleicher Weise.
Es gilt allerdings folgende Tabelle:
Streitwert bis ...€
|
1 Gebühr =...€
|
Streitwert bis ...€
|
1 Gebühr =...€
|
300
|
25
|
40000
|
398
|
600
|
35
|
45000
|
427
|
1200
|
45
|
50000
|
456
|
1500
|
55
|
65000
|
556
|
2000
|
65
|
80000
|
656
|
2500
|
73
|
95000
|
756
|
3000
|
81
|
110000
|
856
|
3500
|
97
|
125000
|
956
|
4000
|
105
|
140000
|
1056
|
4500
|
113
|
155000
|
1156
|
5000
|
121
|
170000
|
1256
|
6000
|
136
|
185000
|
1356
|
7000
|
151
|
200000
|
1456
|
8000
|
166
|
230000
|
1606
|
9000
|
181
|
260000
|
1756
|
10000
|
196
|
290000
|
1906
|
13000
|
219
|
320000
|
2056
|
16000
|
242
|
350000
|
2206
|
19000
|
265
|
380000
|
2356
|
22000
|
288
|
410000
|
2506
|
25000
|
311
|
440000
|
2656
|
30000
|
340
|
470000
|
2806
|
|
|
500000
|
2956
|
Bei einem Streitwert über 500.000 € erhöht sich die Gebühr für jeden angefangenen Betrag von weiteren 50.000 € um 150 €.
Bei einem Scheidungsverfahren entstehen im Regelfalle 2 Gebühren, in isolierten Familienverfahren 3 Gebühren.
Hinzu kommen eventuelle Schreibauslagen und die Kosten für Sachverständige und Zeugen; Mehrwertsteuer erheben die Gerichte für ihre Tätigkeit nicht.
3. Verfahrenskostenhilfe
Wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die vorgenannten Kosten der Verfahrensführung ganz oder zum Teil aufzubringen, kann als besondere Form der Sozialhilfe auf Antrag "Verfahrenskostenhilfe" (kurz auch VKH genannt) bewilligt bekommen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat.
Je nach den wirtschaftlichen Verhältnissen kann die Verfahrenskostenhilfe mit einer bestimmten "Eigenbeteiligung" in Form einer Ratenzahlungsverpflichtung oder völlig kostenfrei bewilligt werden.
Um festzustellen, ob der oder die Betreffende einen Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe hat, ist wie folgt vorzugehen:
Ausgangspunkt ist das monatliche Nettoeinkommen. Hiervon sind weiter abzuziehen:
- ein Freibetrag für den Antragsteller von zur Zeit 395 €
- für Erwerbstätige ein weiterer "Bonus" von zur Zeit 180 €
- für jedes unterhaltsberechtigte Kind ohne eigenes Einkommen je weitere 276 €
- die Fahrtkosten zur Arbeitsstelle in tatsächlicher Höhe
- Kosten für die Unterkunft und Heizung
- Versicherungsbeiträge (Lebensversicherung, Kfz-Versicherung etc.) in angemessenem Umfang
- Kreditverbindlichkeiten und andere besondere Belastungen in angemessener Höhe
Der verbleibende Betrag ist auf volle Euro abzurunden. Er ist das einzusetzende Einkommen. Ob und unter welchen Bedingungen Verfahrenskostenhilfe gewährt wird ergibt sich aus nachfolgender Tabelle:
einzusetzendes Einkommen in €
|
eine Monatsrate in €
|
bis 15
|
0
|
50
|
15
|
100
|
30
|
150
|
45
|
200
|
60
|
250
|
75
|
300
|
95
|
350
|
115
|
400
|
135
|
450
|
155
|
500
|
175
|
550
|
200
|
600
|
225
|
650
|
250
|
700
|
275
|
750
|
300
|
über 750
|
300 zuzüglich des 750 übersteigenden Teils des einzusetzenden Einkommens
|
Maximal sind 48 Monatsraten zu zahlen.
VKH wird nicht bewilligt, wenn die Kosten des Verfahrens 4 Monatsraten nicht übersteigen.
Soweit dies zumutbar ist, kann das Gericht anordnen, dass die Partei ihr Vermögen (Sparbücher, Wertpapiere etc.) zur Bestreitung der Verfahrenskosten einzusetzen hat.
Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bewirkt, dass die Gerichtskosten und die Kosten des eigenen Rechtsanwalts vollständig von der Staatskasse getragen werden. Der Rechtsanwalt ist nicht befugt, weitere Zahlungen direkt von seiner Mandantschaft zu verlangen.
Achtung: Nicht von der Verfahrenskostenhilfe gedeckt sind die Kosten des gegnerischen Rechtsanwaltes. Wird eine Unterhalts- oder Zugewinnausgleichsforderung geltend gemacht und geht der Prozess verloren, so sind die Kosten des gegnerischen Anwalts von dem Verlierer auch dann zu tragen, wenn ihm Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden war.
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