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Die Reform des familiengerichtlichen Verfahrens 2009
Zum 01.09.2009 ist das familiengerichtliche Verfahren tiefgreifend verändert worden.
Die Kernpunkte der Reform:
- Es kommt das große Familiengericht. Das Familiengericht ist für alle denkbaren Streitigkeiten zwischen Eheleuten und Ex-Eheleuten und Eltern und Schwiegereltern zuständig. Zuständig ist das FamG auch für Adoptionen und alle Gewaltschutzverfahren.
- Die Notarscheidung kommt nicht. Auch weiterhin muss zumindest der Antragsteller anwaltlich vertreten sein.
- Auch in allen Unterhaltssachen besteht künftig Anwaltszwang.
- Alle Entscheidungen ergehen in der Form eines Beschlusses. Ein Scheidungsurteil wird es daher zukünftig nicht mehr geben, an seine Stelle tritt der Scheidungsbeschluss. Demgemäß ist einziges Rechtsmittel die (sofortige) Beschwerde.
- Alle Entscheidungen sind mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
- Die einstweilige Anordnung wird ein selbständiges Verfahren mit eigener Kostenentscheidung.
- Die Verfahren betreffend elterliche Sorge, Umgang und Kindesherausgabe heißen dann Kindschaftssachen.
- Die bisherigen Kindschaftssachen heißen künftig Abstammungssachen.
- Gegen umgangsboykottierende Elternteile wird zukünftig nicht Zwangs-, sondern Ordnungsgeld verhängt.
Das neue Verfahren gilt für alle Verfahren, die ab dem 01.09.2009 bei Gericht anhängig gemacht werden.
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