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Das Familiengericht
In allen in diesem Ratgeber genannten Angelegenheiten (mit Ausnahme der Vermögensauseinandersetzung nicht verheirateter Paare) ist in 1. Instanz das Familiengericht ausschließlich zuständig. Auf den sogenannten "Streitwert" des Verfahrens kommt es dabei nicht an.
Das Familiengericht ist kein selbständiges Gericht wie das Arbeits- oder Verwaltungsgericht. Es ist vielmehr eine Abteilung des örtlichen Amtsgerichts.
Entgegen der Darstellung in mancher Fernsehsendung entscheidet immer ein Einzelrichter (oder eine Einzelrichterin), ohne dass Laienrichter (Schöffen) beteiligt wären.
Alle Verhandlungen sind nichtöffentlich. Nur für die Verkündung einer Entscheidung muss die Öffentlichkeit zugelassen werden.
In bestimmten Verfahren ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt zwingend vorgeschrieben, in anderen nicht.
Hierzu folgende Übersicht:
Verfahrensart |
Anwaltszwang ja, für Antragsteller
ja/außerhalb eines Scheidungsverfahrens: nein ja nein nein ja (neu seit 1.09.2009) nein nein nein |
Auch in den Verfahren, in denen kein "Anwaltszwang" herrscht, kann es dringend geboten sein, einen Rechtsanwalt mit der Vertretung zu beauftragen.
Die Entscheidung des Familiengerichts ergeht durch Beschluss. Urteile - auch Scheidungsurteile) gibt es seit dem 01.09.2009 bei dem Familiengericht nicht mehr.
Wer mit einer Entscheidung des Familiengerichts nicht einverstanden ist, kann Beschwerde zum Oberlandesgericht (2. Instanz) einlegen. Hier muss sich jede Seite von einem Rechtsanwalt vertreten lassen.
Unter bestimmten Umständen ist gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (3. Instanz) möglich.
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