Rechtsanwalt Max Mustermann, Musterstraße 1, 12345 Musterhausen, Tel.: 01234/56789, max@mustermann.de
Eigener Hausstand bei der Oma - Welchen Unterhalt schulden die Eltern?
OLG Hamm - Beschluss vom 28.05.2013 - II-2 WF 98/13
Der volljährige Gymnasiast lebt bei seiner Oma, wo er freie Kost und Logis erhält.
Wie berechnet sich sein Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern?
Nach der Summe der beiden Nettoeinkommen?
Nein, sagt das OLG Hamm (Beschluss vom 28.05.2013 - II-2 WF 98/13)
Die Lebenssituation des Jungen entspricht derjenigen eines Kindes mit eigenem Hausstand. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Antragsteller bei seiner Großmutter und deren Ehemann lebt und keine Zahlungen für Verpflegung und Wohnen zu leisten hat.
Eine Unterhaltspflicht der - ohnehin leistungsunfähigen - Großmutter bestehe nicht. Die Gewährung von Verpflegung und Unterkunft durch sie und ihren Ehemann stelle sich daher als freiwillige Leistung Dritter dar, die keinen Einfluss auf den Bedarf des Antragstellers hat.
Auszugehen ist daher von einem Bedarf von 670,- €. Davon sind die 184 € Kindergeld in voller Höhe abzuziehen. Die verbleibenden 486 € sind von den Eltern anteilig entsprechend ihrer Einkommen aufzubringen.
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