Rechtsanwalt Max Mustermann, Musterstraße 1, 12345 Musterhausen, Tel.: 01234/56789, max@mustermann.de
Die Bedeutung der Abstammung
Von wem stamme ich ab ?
Wer ist meine Mutter ?
Wer ist mein Vater?
Die Antwort auf diese Fragen ist in unserem Rechtssystem von ganz erheblicher Bedeutung.
Im Erbrecht ist die Abstammung entscheidend für die Bestimmung der "gesetzlichen Erben" (vgl. dazu die Partnerseite Erbrecht-Ratgeber)
Im Familienrecht ergeben sich aus der Abstammung wechselseitige Unterhaltspflichten. Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind, sind sich gegenseitig zu Unterhalt verpflichtet (vgl. hierzu das Kapitel über den Unterhalt für Verwandte).
Das Abstammungsrecht ist 1998 reformiert worden. Die nachfolgenden Ausführungen gelten für alle ab dem 01.07.1998 geborenen Kinder. Soweit für die vor dem 01.07.1998 geborene Kinder Abweichendes gilt, ist dies gesondert dargestellt.
Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.
Dieser, zunächst wie eine Binsenweisheit klingende Satz bekommt seine eigentliche Bedeutung erst, wenn man auf die sogenannte "Leihmutterschaft" schaut. Mit ihm ist klar gestellt, dass es auf die genetische Abstammung nicht ankommt, entscheidend für die Mutterschaft ist allein die Geburt des Kindes.
Mutter des Kindes ist also auch die Frau, die sich eine befruchtete Eizelle einer anderen Frau einpflanzen lässt und das Kind austrägt. Die "genetische Mutter" ist mit dem auf diese Weise zur Welt gekommenen Kind nicht verwandt. Diese allein auf der Geburt beruhende (biologische) Mutterschaft ist unverrückbar und von niemandem anfechtbar. Ausdrückliches Ziel der 1998 geschaffenen Regelung ist es, "Leihmutterschaften" zu verhindern.
Naturgemäß schwieriger ist es, den Vater des Kindes festzustellen. Das Gesetz arbeitet insoweit mit bestimmten Vermutungen, die nur durch einen Vaterschaftsanfechtungsprozess zu widerlegen sind.
Dabei ist zu unterscheiden, ob die Mutter verheiratet ist oder nicht.
a) Ist sie zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet, so gilt ihr Ehemann als der Vater des Kindes. Diese Ehelichkeitsvermutung gilt für und gegen jedermann und so lange, wie nicht durch eine erfolgreiche Vaterschaftsanfechtungsklage das Gegenteil gerichtlich festgestellt worden ist (zu den Einzelheiten einer solchen Klage und der einzigen möglichen Ausnahme siehe das nachfolgende
Kapitel).
Auf die Dauer der Ehe vor der Geburt kommt es nicht an, auch eine Heirat unmittelbar vor der Niederkunft führt zur Ehelichkeit des Kindes.
Ohne Bedeutung ist, ob der Ehemann überhaupt zeugungsfähig ist und damit biologisch der Vater des Kindes sein kann.
Ebenfalls ohne Belang ist, ob die Eheleute zum Zeitpunkt der Zeugung oder der Geburt noch zusammengelebt haben: Allein durch das Bestehen der Ehe zum Zeitpunkt der Geburt wird der Ehemann rechtlich zum Vater des Kindes und zwar auch dann, wenn die Eheleute schon lange getrennt leben und die Frau sich einem anderen Partner zugewandt hat.
Stirbt der Ehemann und wird das Kind binnen 300 Tagen nach dem Tode des Mannes geboren (für vor dem 01.07.98 geborene Kinder 302 Tage), so gilt der Verstorbene ebenfalls als der Vater des Kindes. Hat die Frau allerdings binnen dieser Frist erneut geheiratet, so gilt ihr neuer Ehemann als der Vater des Kindes.
Nur wenn die Ehe vor der Geburt des Kindes rechtskräftig geschieden wurde, wirkt die Ehelichkeitsvermutung nicht mehr: Der (geschiedene) Ehemann gilt dann nicht als der Vater.
Wichtige Ausnahme: Alle vor dem 01.07.1998 geborenen Kinder gelten auch dann als ehelich, wenn sie binnen 302 Tagen nach Rechtskraft der Scheidung geboren worden sind.
b) War die Mutter des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet, so gilt der Mann als Vater, der die Vaterschaft anerkannt hat.