Die Unterhaltsrechtsreform

Die am 01.01.2008 in Kraft getretene Unterhaltsrechtsreform ist in den vorstehenden Kapiteln des Familienrechtratgebers zum Unterhalt bereits berücksichtigt und eingearbeitet.

Einzugehen ist hier daher nur noch kurz auf die sogenannten "Altfälle."

Besteht bereits aus der Zeit vor Inkrafttreten der Reform ein sog. Titel (ein Urteil, ein gerichtlicher Vergleich, eine notarielle Urkunde oder ein Urkunde des Jugendamtes zum Kindesunterhalt) über den zu zahlenden Unterhalt und führen die Auswirkungen der Unterhaltsrechtsreform zu einer wesentlichen Änderung der Zahlbeträge (mehr oder weniger als 10%) und ist die Gegenseite zu einer außergerichtlichen Lösung nicht bereit, so kann der Betroffene im Wege einer Abänderungsklage die Änderung des Titels verlangen.

Allerdings muss die begehrte Abänderung unter Berücksichtigung des Vertrauens der Gegenseite in die getroffenen Regelung auch zumutbar sein.

Daran könnte es zum Beispiel fehlen, wenn einer geschiedenen Ehefrau, die mehrere Jahre nachehelichen Unterhalt erhalten hat, aufgrund der Neuregelungen der Unterhalt von einem Tag auf den anderen erheblich gekürzt oder gar gänzlich gestrichen werden soll.