Verwandtenunterhalt - Bin ich gegenüber meinen Verwandten unterhaltspflichtig ?

"Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren", so steht es recht lapidar im Gesetz.

Dabei versteht man unter "in gerader Linie verwandt" solche Personen, deren eine von der anderen abstammt.

Demnach sind Eltern ihren Kindern und eventuell sogar ihren Enkelkindern zum Unterhalt verpflichtet (vgl. hierzu bitte die nachfolgenden Abschnitte).

Daraus folgt auch, dass keine Unterhaltspflichten zwischen Geschwistern untereinander, zwischen Stiefeltern und Stiefkindern sowie zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern bestehen.

Aber - und auch das folgt aus dem Gesetz - Unterhalt ist keine "Einbahnstraße": Vielmehr kann es vorkommen, dass Kinder ihren Eltern und in besonderen Ausnahmefällen sogar ihren Großeltern zum Unterhalt verpflichtet sein können.

Wenn Sie sich nun sagen, meine Eltern werden bestimmt keinen Unterhalt von mir als Sohn oder Tochter verlangen, so haben sie damit (leider) nur teilweise Recht, wie folgendes Beispiel zeigt.:

Die 80-jährige M muss nach einem Schlaganfall in einem Pflegeheim untergebracht werden. Ihre Rente und die Leistungen aus der Pfegeversicherung reichen nicht aus, um die Kosten der Heimunterbringung (oft mehr als 3000 bis 4000 € monatlich) zu decken. Das Sozialamt "springt ein" und zahlt im Rahmen der Sozialhilfe ("Hilfe in besonderen Lebenslagen") den fehlenden Teil der Unterbringungskosten.

Anschließend kann das Sozialamt den grundsätzlich bestehenden Unterhaltsanspruch der M gegen ihren Sohn S "auf sich überleiten". Dies bedeutet das Sozialamt macht dann den Unterhaltsanspruch der Mutter gegen ihren Sohn im eigenen Namen geltend und verlangt von dem Sohn Rückzahlung der im Rahmen der Sozialhilfe geleisteten Beträge.

Diese in der Praxis recht häufig vorkommende Fallkonstellation hat dazu geführt, dass man bei den Jahrgängen im mittleren Alter schon von der "Sandwich-Generation" spricht:

  • Sie müssen Unterhalt für ihre minderjährigen und zum Teil auch für ihre volljährigen Kinder erbringen (siehe dazu bitte die nachfolgenden Abschnitte).

  • Sie sehen sich Unterhaltsanprüchen ihrer Eltern ausgesetzt, die das Sozialamt auf sich übergeleitet hat.

  • Sie müssen für die heutige Rentnergeneration gestiegene Rentenversicherungsbeiträge zahlen und haben selbst eher ungewisse Aussichten auf eine dem heutigen Niveau entsprechende Altersversorgung.

Eine gewisse Erleichterung für die vom "Elternunterhalt" betroffenen Söhne und Töchter ergibt sich aus folgendem:

  • Seit dem 01.01.2003 können Personen über 65 Jahre und jüngere, die voll erwerbsgemindert sind, statt Sozialhilfe Leistungen nach dem "Grundsicherungsgesetz" verlangen. Dabei bleiben Unterhaltsansprüche gegen die Kinder unberücksichtigt, solange diese weniger als 100.000 € im Jahr verdienen. Anders als bei der "echten" Sozialhilfe kann der Unterhaltsanspruch gegen die Kinder auch nicht übergeleitet werden.
    Aber: Eine stationäre Unterbringung in einem Pflegeheim wird von der "Grundsicherung" nicht bezahlt. Hier bleibt der Pflegebedürftige weiterhin auf die Sozialhilfe angewiesen und das Sozialamt kann die fehlenden Kosten von den Kindern zurückfordern.

  • Nach der ab 01.07.2005 geltenden Fassung der "Düsseldorfer Tabelle" ist den auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Kindern von ihrem Nettoeinkommen "vorweg" ein sogenannter "angemessener Selbstbehalt" von mindestens je 1.400 € zu belassen. Von den darüberhinausgehenden Beträgen können höchstens 50% als Unterhalt für die Eltern verlangt werden.

Sollte das Sozialamt Ihnen gegenüber solche übergeleiteten Ansprüche auf Elternunterhalt geltend machen, so wird dringend die Beratung durch einen Rechtsanwalt / Rechtsanwältin empfohlen.