Internationales Zivilverfahrensrecht - Welches Gericht ist für die Scheidung zuständig?

Beispiel 1:

Manfred (Österreicher) und Fabiola (Spanierin) sind verheiratet und leben in Deutschland, wo auch ihre beiden Kinder geboren worden sind. Nach 5-jähriger Ehe will Manfred sich scheiden lassen.

Welches Gericht ist für die Scheidung zuständig?

Das Internationale Zivilverfahrensrecht (IZVR) regelt die verfahrensrechtlichen Fragen

  • der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gereichte
  • das Vorgehen bei anderweitiger Rechtshängigkeit im Ausland
  • · die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen im Inland und die Anerkennung und Vollstreckung inländischer Entscheidungen im Ausland.

Für Ehescheidungsverfahren sind vorrangig die Bestimmungen der am 01.03.2005 für die Mitgliedsstaaten der EU (mit Ausnahme Dänemarks) in Kraft getretenen Brüssel IIa-VO (EheVO) anzuwenden.

Die allgemeine internationale Entscheidungszuständigkeit eines Gerichts der Mitgliedsstaaten der Brüssel IIa-VO folgt aus Art. 3 der Verordnung. Anknüpfungspunkte sind

  • die gemeinsame Staatsangehörigkeit (Art. 3 I Buchstabe b)
  • ein gemeinsamer Aufenthalt der Ehegatten (Art 3 I Buchstabe a 1. Spiegelstrich)
  • der gewöhnliche Aufenthalt des Antragsgegners (Art. 3 I Buchstabe a 1. und 3. Spiegelstrich)
  • der gewöhnliche Aufenthalt des Antragstellers (Art. 3 I Buchstabe a 2., 4. und 6. Spiegelstrich)

Die Anknüpfungspunkte sind alternativ und gleichwertig zu prüfen, so dass im Einzelfall eine internationale Zuständigkeit mehrerer Mitgliedsstaaten vorliegen kann.

Beispiel:

Max und Frauke (beide deutsche Staatsangehörige) leben seit Jahren in Frankreich. International zuständig sind somit sowohl die deutschen (Art. 3 I Buchstabe b) als auch die französischen Gerichte (Art. 3 I Buchstabe a 1. Spiegelstrich).

Diesen Konflikt löst Art. 19 I Brüssel IIa-VO. Es gilt das strikte Prinzip der zeitlichen Priorität. Dabei kommt es gemäß Art. 16 I entscheidend auf den Eingang des Antrages bei Gericht, nicht auf dessen Zustellung an den Gegner an.

Lösung Beispiel 1 von oben

Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich aus Art. 3 I Buchstabe a 1. Spiegelstrich, da beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Beispiel:

Fabiola kehrt nach Spanien zurück, Manfred bleibt in Deutschland. Die deutschen Gerichte bleiben nach Art. 3 Buchstabe a 2. Spiegelstrich zuständig. Die spanischen Gerichte können gemäß Art. 3 Buchstabe a 3. – 6. Spiegelstrich zuständig werden. Es gilt dann das Prioritätsprinzip.

Verlässt auch Manfred vor Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens Deutschland, so endet die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte.

Beispiel:

Mehmed und Fatima (beide türkische Staatsangehörige), in Deutschland wohnhaft, wollen sich scheiden lassen. Auch hier sind die deutschen Gerichte zuständig. Die Zugehörigkeit zu einem Drittstaat ist unerheblich.

Art. 6 Brüssel IIa-VO verbietet es deutschen Gerichten, ihre internationale Zuständigkeit zu bejahen, wenn diese nicht bereits aus den Art. 3 und 5 Brüssel IIa-VO folgt und

· der Antragsgegner zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat hatte (Art. 6 Buchstabe a) oder

Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedsstaates ist (Art. 6 Buchstabe b)

Dies gilt auch, wenn der Antragsteller Deutscher ist und sein gewöhnlicher Aufenthalt noch keine sechs Monate in Deutschland besteht. Das ist die Sperrwirkung des Art. 6 Brüssel IIa-VO.

Nur wenn diese Sperrwirkung nicht eingreift, kann gemäß Art. 7 Brüssel IIa-VO auf § 98 FamFG zur Begründung der internationalen Zuständigkeit zurückgegriffen werden (Restzuständigkeit).

Beispiel:

Friederike (Deutsche) und Manuel (Spanier) leben in Madrid. Nach einer gewaltsamen Auseinandersetzung kehrt Friederike nach Deutschland zurück und will die sofortige Scheidung.

Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist in den ersten 6 Monaten ihre Rückkehr nach Deutschland nicht gegeben (Art. 3 I Buchstabe a 6. Spiegelstrich). Der Weg über § 98 I Nr. 1 FamFG (deutsche Staatsangehörigkeit) ist gesperrt, da die internationale Zuständigkeit Spaniens gegeben ist (Art. 3 I Buchstabe a 2. und 3. Spiegelstrich) und Raul seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hat und Spanier ist (Art. 6 Buchstaben a) und b Brüssel IIa-VO).

Abwandlung:

Friederike und Mohamed (Türke) leben in Istanbul. Da Art. 6 Brüssel IIa-VO dann nicht eingreift, ergibt sich die deutsche Zuständigkeit aus § 98 I Nr. 1 FamFG.

Beispiel:

Fiona (Deutsche) und Maurice (Franzose) leben in der Schweiz. Nach Trennung bleiben beide dort wohnen. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist nicht gegeben, da keiner der Tatbestände des Art. 3 Brüssel IIa-VO vorliegt. § 98 FamFG ist gesperrt, da Maurice Franzose ist (Art. 6 Buchstabe b Brüssel IIa-VO).

Beispiel:

Florence (Französin) hat mit Mirko (Albaner) in New York gewohnt. Sie hat sich getrennt und lebt seit 3 Monaten in Deutschland. Art. 3 Brüssel IIa-VO greift nicht ein.

Über Art. 7 II Brüssel IIa-VO öffnet unmittelbar den Weg zu den deutschen Gerichten.