Sonstige Folgen der Scheidung

1. Namensrecht

Vergleichen Sie hierzu zunächst bitte den Abschnitt "Namensrecht der Eheleute und der Kinder" in dem Kapitel "Die Wirkungen der Ehe".

Grundsätzlich hat jeder der Eheleute das Recht, den während der Ehe geführten Ehenamen auch nach der Scheidung beizubehalten. Ein Recht, dem anderen die Führung des Namens nach der Scheidung zu untersagen, gibt es nicht.

Derjenige, dessen Namen nicht Ehenamen geworden ist, kann aber auch seinen Geburtsnamen oder den Namen, den er vor der Ehe geführt hat, wieder annehmen. Daneben hat er (erneut) die Möglichkeit, dem Ehenamen seinen Geburtsnamen (nicht aber einen durch eine frühere Eheschließung erworbenen Namen) voranzustellen oder anzufügen.

Entsprechende Erklärungen sind gegenüber dem Standesamt abzugeben.

2. Vermögensauseinandersetzung außerhalb des Zugewinnausgleichs

In dem Abschnitt "Die Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung" war dargestellt worden, dass für den Fall, dass die Eheleute Miteigentümer eines Vermögensgegenstandes (insbesondere einer Immobilie) sind und beide während der Ehe einen Zugewinn erzielt haben, dieser Vermögensgegenstand bei der Berechnung des Zugewinns vernachlässigt werden kann, da er in beide Endvermögen einzurechnen ist und sich damit in der Bilanz "aufhebt".

Nach der Scheidung kann nun jede Seite verlangen, dass diese Miteigentümergemeinschaft aufgelöst wird.

Hierzu kann man sich einvernehmlich dahingehend einigen, dass das Grundstück oder die Eigentumswohnung an einen Dritten verkauft wird. Der erzielte Verkaufserlös (abzüglich eventueller Belastungen) steht dann beiden regelmäßig zur Hälfte zu.

Ebenso ist es möglich, dass der eine dem anderen dessen Hälfte "abkauft" und die eventuell noch bestehenden Darlehen allein übernimmt. Dem muss die finanzierende Bank jedoch zustimmen.
In beiden Fällen ist ein notariell beglaubigter Kaufvertrag notwendig.

Kommt es nicht zu einer solchen einvernehmlichen Lösung, so kann jeder der Miteigentümer nach der Scheidung bei dem Amtsgericht die Versteigerung der Immobilie zum Zwecke der Auflösung der Gemeinschaft beantragen. Empfehlenswert ist dies nicht: Wird ein Grundstück oder eine Eigentumswohnung öffentlich versteigert, so wird regelmäßig in der Versteigerung nur ein erheblich unter dem tatsächlichen Wert liegender Preis erzielt. An einer solchen Versteigerung können beide Eheleute teilnehmen und mitbieten.

3. Auswirkungen in der gesetzlichen Krankenversicherung

Ist einer der Eheleute nicht berufstätig und in der gesetzlichen Krankenversicherung des anderen als Familienmitglied kostenfrei mitversichert, so endet diese Mitgliedschaft mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils.

Der Betroffene hat aber binnen einer Ausschlussfrist von drei Monaten die Möglichkeit, der gesetzlichen Krankenversicherung des geschiedenen Ehepartners freiwillig beizutreten. Die Krankenkasse muss ihn ohne Rücksicht auf das Alter und eventuelle Erkrankungen aufnehmen. Wird die Beitrittsfrist von drei Monaten versäumt, so läuft die/der nichtpflichtversicherte Hausfrau/Hausmann Gefahr, jeglichen Krankenversicherungsschutz zu verlieren.

Noch nicht selbst pflichtversicherte Kinder bleiben in der Familienversicherung mitversichert, gleich wer das Sorgerecht für die Kinder inne hat.