Der Versorgungsausgleich - Was ist das und wie wird er berechnet ?

Grundsätzlich ist bei jeder Scheidung der Versorgungsausgleich durchzuführen, das heißt, die während der Ehe erworbenen Ansprüche auf eine Altersversorgung werden zwischen den Eheleuten ausgeglichen. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass derjenige Ehegatte, der während der Ehe den Haushalt geführt und die Kinder betreut hat und deshalb nicht oder nur in geringem Umfang berufstätig sein konnte, im Alter eine eigenständige soziale Absicherung haben soll.

Aber auch bei kinderlosen Ehepaaren und "Doppelverdienerehen" ist der Versorgungsausgleich durch das Familiengericht durchzuführen. Vorzunehmen ist der Versorgungsausgleich auch für Ehen, die vor dem 03.10.1990 auf dem Gebiet der ehemaligen DDR geschlossen wurden und heute geschieden werden sollen.

Der Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt

  • bei einer Ehezeit unter drei Jahren, es sei denn einer der Beteiligten beantragt die Durchführung
  • wenn die Eheleute durch notariellen Vertrag die Durchführung des Versorgungsausgleichs ausgeschlossen haben (zu den Möglichkeiten dazu, siehe das Kapitel „Der Ehevertrag").

Einzubeziehen in den Versorgungsausgleich sind die Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Bundesversicherungsanstalt, für Angestellte, Landesversicherungsanstalten, Bundesknappschaft, Seekasse), beamtenrechtliche Versorgungsansprüche, Betriebsrenten, Zusatzversorgungen, Ansprüche aus privaten Rentenversicherungen ("Riester"-Rente) und Anwartschaften in den berufständigen Versorgungen der Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte usw.

Bei privaten Renten- und Lebensversicherungen ist zu unterscheiden: In den Versorgungsausgleich fallen nur solche Lebensversicherungen, bei deren Vertragsende zwingend eine Rente gezahlt wird. Verträge, die eine einmalige Kapitalzahlung vorsehen oder bei denen der Versicherte ein Wahrecht zwischen Rente und Kapitalzahlung hat, fallen nicht unter den Versorgungsausgleich, sondern sind im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen (siehe das dortige Kapitel).

Während des Ehescheidungsverfahrens holt das Familiengericht von den Rentenversicherungs- bzw. Versorgungsträgern Auskünfte darüber ein, welche Rentenanwartschaften während der Ehezeit erworben worden sind. Abweichend vom Zugewinnausgleichsverfahren (siehe dort) ist die Ehezeit, die Zeit vom 1. des Monats in dem die Ehe geschlossen wurde bis zum letzten des Monats, der der Zustellung der Scheidungsantragsschrift vorausgeht.

Haben die Eheleute zum Beispiel am 17.09.1981 geheiratet und wurde die Scheidungsantragsschrift am 03.01.2003 zugestellt, so ist die Ehezeit für den Versorgungsausgleich die Zeit vom 01.09.1981 bis zum 31.12.2002.

Anhand der erteilten Auskünfte ist sodann eine Bilanzierung der Anwartschaften vorzunehmen:

Bislang wurden alle Versorgungsanwartschaften gegenüber gestellt und ermittelt, wer insgesamt der Verpflichtete und wer der Berechtigte des Versorgungsausgleichs ist. Der Ausgleich vollzog sich also immer nur in eine Richtung.

Ab dem 01.09.2009 wird jedes Anrecht einzeln ausgeglichen. Jeder Ehegatte ist für seine Anwartschaften Verpflichteter, für die Anwartschaften des anderen Berechtigter im Versorgungsausgleich. Verfügt ein Ehepartner z.B. über ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung, so erhält der andere Ehepartner mit der Scheidung einen eigenen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung bei dem Arbeitgeber des früheren Ehepartners.

Verstirbt der Berechtigte vor Erreichung des Rentenalters, ohne je eine Rente erhalten zu haben, so tritt die Kürzung bei dem Verpflichteten nicht ein. Verstirbt der Berechtigte innerhalb von nicht mehr als drei Jahren seit Bezug einer Altersrente, so tritt die Kürzung der Rente nur für diese Zeit ein.

War der Verpflichtete aus dem Versorgungsausgleich zum Zeitpunkt der Ehescheidung bereits Rentner, so blieb seine Versorgung bislang solange ungekürzt, bis auch der Berechtigte Rentenbezieher geworden war (sog. Rentnerprivileg )

Dieses „Rentnerprivileg“ ist ersatzlos gestrichen . Die Rentenkürzung setzt sofort nach Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich ein, gleich ob der andere Ehepartner ebenfalls bereits Rente bezieht oder dies erst in 20 Jahren der Fall sein wird.