Scheidung
Der Versorgungsausgleich - Was ist das und wie wird er berechnet ?
Mit dem zwingend bei jeder Scheidung durchzuführenden Versorgungsausgleich werden die während der Ehe erworbenen Ansprüche auf eine Altersversorgung ausgeglichen. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass derjenige Ehegatte, der während der Ehe den Haushalt geführt und die Kinder betreut hat und deshalb nicht oder nur in geringem Umfang berufstätig sein konnte, im Alter eine eigenständige soziale Absicherung haben soll.
Aber auch bei kinderlosen Ehepaaren und "Doppelverdienerehen" ist der Versorgungsausgleich durch das Familiengericht durchzuführen. Vorzunehmen ist der Versorgungsausgleich auch für Ehen, die vor dem 03.10.1990 auf dem Gebiet der ehemaligen DDR geschlossen wurden und heute geschieden werden sollen.
Einzubeziehen in den Versorgungsausgleich sind die Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Bundesversicherungsanstalt, für Angestellte, Landesversicherungsanstalten, Bundesknappschaft, Seekasse), beamtenrechtliche Versorgungsansprüche, Betriebsrenten, Zusatzversorgungen, Ansprüche aus privaten Rentenversicherungen ("Riester"-Rente) und Anwartschaften in den berufständigen Versorgungen der Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte usw.
Bei Lebensversicherungen ist zu unterscheiden: In den Versorgungsausgleich fallen nur solche Lebensversicherungen, bei deren Vertragsende zwingend eine Rente gezahlt wird. Verträge, die eine einmalige Kapitalzahlung vorsehen oder bei denen der Versicherte ein Wahrecht zwischen Rente und Kapitalzahlung hat, fallen nicht unter den Versorgungsausgleich, sondern sind im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen (siehe das dortige Kapitel).
Während des Ehescheidungsverfahrens holt das Familiengericht von den Rentenversicherungs- bzw. Versorgungsträgern Auskünfte darüber ein, welche Rentenanwartschaften während der Ehezeit erworben worden sind. Abweichend vom Zugewinnausgleichsverfahren (siehe dort) ist die Ehezeit, die Zeit vom 1. des Monats in dem die Ehe geschlossen wurde bis zum letzten des Monats, der der Zustellung der Scheidungsantragsschrift vorausgeht. Haben die Eheleute zum Beispiel am 17.09.1981 geheiratet und wurde die Scheidungsantragsschrift am 03.01.2003 zugestellt, so ist die Ehezeit für den Versorgungsausgleich die Zeit vom 01.09.1981 bis zum 31.12.2002.
Anhand der erteilten Auskünfte ist sodann eine Bilanzierung der Anwartschaften vorzunehmen:
Beispiel:
|
Die Differenz der beiderseitig während der Ehe erworbenen Anwartschaften beträgt demgemäss 950,- € (1.500 - 550). Da die Ehefrau die geringeren Ansprüche erworben hat, ist sie die Berechtigte des Versorgungsausgleichsverfahrens, ihr steht als Versorgungsausgleich die Hälfte der Differenz, also 475,- € zu.
Der Versorgungsausgleich wird nun so vorgenommen, dass vom Rentenversicherungskonto des Ehemannes Anwartschaften in Höhe von 475,- € bezogen auf das Ende der Ehezeit (im Beispiel der 31.12.2002) auf das Rentenversicherungskonto der Ehefrau übertragen werden, die Rentenanwartschaften werden bei den Rentenversicherungsträgern quasi "umgebucht".
Praktisch bedeutet dies, wenn beide das Rentenalter erreicht haben, wird die Ehefrau (gemessen an dem heutigen Rentenniveau) 475,- € mehr Rente, ihr geschiedener Ehemann dagegen 475,- € weniger Rente erhalten. Die Ehefrau muss sich um diesen Mehrbetrag nicht selbst kümmern, sie erhält ihn vielmehr jeden Monat "automatisch" von ihrem Rentenversicherer als Bestandteil ihrer eigenen Rente ausgezahlt.
Dem Berechtigten (im Beispiel der Ehefrau) bleibt der Versorgungsausgleich auch bei einer eventuellen Wiederheirat in vollem Umfang erhalten.
Um Härten für den aus dem Versorgungsausgleich Verpflichteten zu vermeiden, gelten folgende Sonderregelungen:
-
Bezieht der Verpflichtete Rente, so tritt die oben geschilderte Rentenkürzung bei ihm solange nicht ein, bis auch der Berechtigte tatsächlich Rente erhält ("Rentnerprivileg"). Ist in dem Beispiel der verpflichtete Ehemann erheblich älter als seine berechtigte Ehefrau und geht er deshalb schon im Jahr 2003 in Rente, so bleibt seine Rente bis zum tatsächlichen Rentenbeginn der geschiedenen Ehefrau ungekürzt.
-
Verstirbt der Berechtigte vor Erreichung des Rentenalters ohne je eine Rente erhalten zu haben, so tritt die Kürzung bei dem Verpflichteten nicht ein. Verstirbt der Berechtigte innerhalb von nicht mehr als zwei Jahren seit Bezug einer Altersrente, so tritt die Kürzung der Rente nur für diese Zeit ein.
Der Versorgungsausgleich ist zwingend vorgeschrieben. Zu den Möglichkeiten ihn auszuschließen, siehe das Kapitel "Der Ehevertrag".
Tipp: Um das Scheidungsverfahren zu beschleunigen, empfiehlt es sich, sich schon während der Trennungszeit und vor Einreichung des Scheidungsantrages mit dem Rentenversicherungsträger (BfA, LVA) in Verbindung zu setzen und einen Antrag auf "Kontenklärung" zu stellen. Es werden dann alle in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegten Zeiten festgestellt. Im Scheidungsverfahren selbst werden die notwendigen Auskünfte dann schneller erteilt und es kommt - falls gewünscht - entsprechend schneller zur Scheidung.
Mr. Wong