Das Umgangsrecht mit den Kindern

Unabhängig davon, ob nach der Scheidung die gemeinsame elterliche Sorge beibehalten wird oder ob einem Elternteil die elterliche Sorge allein übertragen wird, hat derjenige, bei dem das Kind sich nicht ständig aufhält und wohnt, das Recht und sogar die Pflicht, mit dem Kind regelmäßigen Umgang zu haben (Besuchsrecht).

Die Häufigkeit der Besuche (meist 2 - 3 mal im Monat) und seine Ausgestaltung (mit oder ohne Übernachtung) hängt vom Alter des Kindes und seinem Entwicklungsstand ab. Grundsätzlich ist es jedoch so, dass der Besuchsberechtigte das Kind mit in seine Wohnung nehmen darf. Dies gilt auch dann, wenn er dort mit einem neuen Partner zusammenwohnt.

Der Besuchsberechtigte muss das Umgangsrecht auch selbst ausüben und darf das Kind z.B. nicht zu den Großeltern "abschieben", um seinen eigenen Interessen ungestört nachgehen zu können.

Nur bei einer Gefährdung des Kindeswohls (z.B. Verdacht des sexuellen Missbrauchs) kommt ein völliger Ausschluss oder eine Einschränkung des Besuchsrechts (z.B. Besuch nur in Anwesenheit eines Dritten, "begleiteter Umgang") in Betracht.

Derjenige, bei dem das Kind wohnt, darf das Kind nicht nur nicht negativ gegen den anderen Elternteil und dessen Besuchswünsche beeinflussen, sondern muss umgekehrt das Besuchsrecht des anderen sogar fördern und auf ein nicht zu Besuchen bereites Kind erzieherisch einwirken und es zu den Besuchen anhalten.

Keinesfalls darf die Gewährung des Besuchsrechts von der Zahlung von Unterhalt abhängig gemacht werden.

Umgekehrt darf das Besuchsrecht nicht dazu ausgenutzt werden, das Kind über den anderen Elternteil "auszuhorchen" oder es negativ gegen ihn zu beeinflussen. Auf die Wünsche und Interessen des Kindes ist Rücksicht zu nehmen

In der Praxis kommt es recht häufig vor, dass der Besuchsberechtigte an den Besuchswochenenden ein "wahres Showprogramm" für das Kind veranstaltet, so dass der andere Teil Schwierigkeiten hat, das Kind wieder an den "grauen Alltag" zu gewöhnen. Auch ein solches Verhalten ist dem Wohle des Kindes nicht dienlich und sollte daher unterlassen werden.

Häufig kann es hilfreich sein, wenn die Eltern als "Gerüst" für das Umgangsrecht eine Besuchsvereinbarung abschließen. Für ein bereits schulpflichtiges Kind, das bei der Mutter wohnt, könnte eine Besuchsvereinbarung beispielsweise wie folgt aussehen:

  1. Der Vater hat das Recht, sein Kind ...(Name des Kindes) besuchsweise zu sich zu nehmen:

    a) an jedem 2. Wochenende in der Zeit von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 20.00 Uhr. Das erste Besuchswochenende ist der ...
    b) drei zusammenhängende Wochen in dem Sommerferien und je eine Woche in den Herbst- Weihnachts- und Osterferien. Die genauen Termine sind zwischen den Eltern einvernehmlich unter Berücksichtigung der jeweiligen Urlaubspläne zu vereinbaren.
    c) am 2. Weihnachts-, Oster- und Pfingsttag in der Zeit zwischen 10.00 Uhr und 20.00 Uhr
    d) am Geburtstag des Vaters in der Zeit zwischen 14.00 Uhr und 20.00 Uhr.

  2. Die Mutter hat das Kind in angemessener Weise auf die Besuche vorzubereiten und es mit witterungsgerechter Kleidung in ausreichendem Umfang auszustatten.

  3. Der Vater hat das Kind pünktlich an der Wohnung der Mutter abzuholen und es pünktlich wieder nach dort zu bringen. Die Kosten der Transportes und der Besuche selbst trägt der Vater. Er ist nicht berechtigt, deswegen oder weil sich das Kind vorübergehend bei ihm aufhält, den an die Mutter zu zahlenden Kindesunterhalt zu kürzen.

  4. Die Eltern verpflichten sich, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigen könnte.

  5. Beide Eltern sind verpflichtet, den anderen Elternteil unverzüglich zu informieren, wenn die vereinbarten Besuchstermine aus wichtigem Grund nicht eingehalten werden können. Nach Möglichkeit sind Ersatztermine zu berücksichtigen.

  6. Kommt es zu Unstimmigkeiten wegen der Ausübung des Besuchsrechts verpflichten sich die Eltern, vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zunächst eine Beratung durch das Jugendamt oder einer anderen Beratungsstelle in Anspruch zu nehmen.

Wie gesagt, dies ist nur das Muster einer Besuchsvereinbarung, es kann und muss auf die individuellen Verhältnisse des Kindes und der Eltern angepasst werden. Auch in der Handhabung einer einmal getroffenen Besuchsvereinbarung sollten die Eltern flexibel sein und sich nach den Bedürfnissen des Kindes richten.

Hat beispielsweise das Kind für ein Besuchswochenende eine Einladung zum Geburtstag der "besten Freundin" erhalten, so sollte der Vater hierauf natürlich Rücksicht nehmen und dem Kind die Teilnahme ermöglichen und gegebenenfalls an diesem Wochenende ganz auf sein Besuchsrecht verzichten.

Wenn es dem Wohle des Kindes dienlich ist, haben auch andere Bezugspersonen des Kindes (z.B. Großeltern und außer Haus lebende Geschwister) ein eigenes Umgangsrecht. Auch insofern ist möglichst eine einvernehmliche Regelung zu finden.

Die Jugendämter und andere örtliche Beratungsstellen stehen den Eltern in allen Fragen des Umgangsrecht beratend zur Verfügung.