Rechtsfolgen der Aufhebung einer Lebenspartnerschaft

Auch hinsichtlich der Folgen der Trennung und Aufhebung sind die Vorschriften zur Lebenspartnerschaft denen bei der Scheidung weitgehend angepasst.

Hinsichtlich Zugewinn, Versorgungsausgleich, Haushaltsgegenstände und Wohnung gelten die für Eheleute geltenden Vorschriften entsprechend.

Wenn in dem Lebenspartnerschaftsvertrag nichts anderes geregelt ist, gilt folgendes:

  • Leben die Partner vor Aufhebung der Partnerschaft getrennt, so kann für diese Zeit Getrenntlebenden-Unterhalt wie bei dem Getrenntleben von Eheleuten verlangt werden. Es kommt also auf die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der Partner an. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob und wann dem während der Partnerschaft nicht Erwerbstätigen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann.

  • Grundsätzlich gilt das Prinzip der "nachpartnerschaftlichen Eigenverantwortlichkeit". Wie bei einer Scheidung kann aber auch nach Aufhebung der Partnerschaft unter bestimmten Umständen Unterhalt verlangt werden. Vergleichen Sie bitte hierzu das entsprechende Kapitel über den Unterhalt.

    Ein etwaiger Unterhaltsanspruch gegen den bisherigen Partner endet mit dem Eingehen einer Ehe oder neuen Lebenspartnerschaft. Wie beim nachehelichen Unterhalt kann auch die Aufnahme einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft (gleich ob homo- oder heterosexuell) zum vollständigen Erlöschen des Unterhaltanspruchs führen.