Rechtswirkung der Begründung einer Partnerschaft

Gegenüber der Ehe von heterosexuellen Paare gibt es für die Partner der eingetragenen Lebenspartnerschaft wenig Besonderheiten.

Statt zur "ehelichen Lebensgemeinschaft" sind sie - wie es das Gesetz formuliert - einander "zur gemeinsamen Lebensgestaltung" verpflichtet. Sie tragen - wie Eheleute - füreinander Verantwortung.

Im übrigen gelten die Ausführungen zum ehelichen Hausrat , zur Wohnung und zum Unterhalt während der Partnerschaft sinngemäß.

Bestimmen die Lebenspartner durch notariellen Vertrag nichts anderes, so leben auch sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Wegen des Erbrechts der Lebenspartner schauen Sie bitte bei der Partnerseite, dem Erbrecht-Ratgeber, nach.

Naturgemäß ist es gleichgeschlechtlichen Paaren nicht möglich, gemeinsame Kinder zu haben. Auch der "Ausweg", gemeinsam ein Kind zu adoptieren, ist den Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft vom Gesetzgeber versagt worden. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Möglichkeit, dass ein aus einer heterosexuellen Beziehung hervorgegangenes Kind des einen Partners von dem anderen im Weg der "Stiefkindadoption" angenommen wird.

Lebt ein Kind eines der Partner in der Partnerschaft und steht dem leiblichen Elternteil die alleinige elterliche Sorge für diese Kind zu, so hat der andere Lebenspartner das sogenannte "kleine Sorgerecht". Dies bedeutet, er hat in "Angelegenheiten des täglichen Lebens" die Befugnis der Mitentscheidung zusammen mit dem alleinsorgeberechtigten Elternteil.

Angelegenheiten des täglichen Lebens sind Alltagsfragen wie zum Beispiel die Schlafenszeit, der Fernsehkonsum und ähnliche, jederzeit ohne einschneidende Folgen abänderbare Entscheidungen der Kindererziehung.

In Notfällen (z.B.: Unfall des Kindes, Sorgeberechtigter ist nicht erreichbar) steht dem Lebenspartner die Entscheidung ausnahmsweise auch für gravierende Dinge (Notoperation, Bluttransfusion) allein zu. Der Sorgeberechtigte ist anschließend umgehend zu informieren.

Daneben hat der Sorgeberechtigte die Möglichkeit, seinen Lebenspartner in bestimmten das Kind betreffenden Angelegenheiten zu bevollmächtigen.

Aber: Wie gesagt, dies alles gilt nur, wenn der leibliche Elternteil die alleinige Sorge für das Kind hat. Sind die leiblichen Eltern des Kindes nach Scheidung oder "Sorgerechtserklärung" gemeinsam sorgeberechtigt, so sind die jeweiligen Partner der Eltern (gleich in welcher Beziehung sie mit dem Elternteil leben) von allen Entscheidungen ausgeschlossen.

In diesen Fällen besteht nur die Möglichkeit, dass die Eltern den Partner des einen gemeinsam bevollmächtigen.