Welche sonstigen Verfahren gehören vor das Familiengericht ?

Neben den Ehescheidungsverfahren und den Verfahren auf Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind die Familiengerichte für auch für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • für alle Fragen des Sorgerechts für minderjährige Kinder, gleich, ob es sich um eheliche oder nichteheliche Kinder handelt
  • für alle Fragen des Umgangsrechts mit einem minderjährigen Kind (auch bei nichtehelichen Kindern und auch hinsichtlich des Umgangsrechts der Großeltern oder sonstiger Bezugspersonen)
  • für alle Unterhaltsstreitigkeiten, bei denen die Unterhaltspflicht auf Verwandtschaft, Ehe oder eingetragener Lebenspartnerschaft beruht sowie der Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter
  • für den Versorgungsausgleich
  • für die Teilung der Haushaltsgegenstände und die Zuweisung der Ehewohnung
  • für alle Gewaltschutzsachen, gleich ob die Beteiligten verheiratet sind oder nicht
  • für alle Zugewinnausgleichsverfahren
  • für alle anderen vermögensrechtlichen Streitigkeiten zwischen Eheleuten und ihren Eltern oder Schwiegereltern anlässlich der Trennung
  • für Abstammungsverfahren (Vaterschaftsfeststellung, Vaterschaftsanfechtung)
  • für Verfahren auf Befreiung von der Ehemündigkeit
  • für Adoptionen

Nicht zuständig ist das Familiengericht

  • für alle vermögensrechtlichen und sonstigen Streitigkeiten zwischen (ehemaligen) Partnern einer nichtehlichen Lebensgemeinschaft (Ausnahme: Wohnungszuweisung nach dem Gewaltschutzgesetz, siehe oben).