Partnerschaftsverträge in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Da der Gesetzgeber die nichteheliche Lebensgemeinschaft, wie in den vorangegangenen Abschnitten gezeigt, weitgehend nicht geregelt hat und dies in absehbarer Zeit auch nicht zu tun gedenkt, liegt es nahe, dass die Partner ihre Beziehung durch einen Partnerschaftsvertrag selbst auf eine rechtliche Grundlage stellen.

Das Drängen des einen Partners auf den Abschluss einer solchen Vereinbarung sollte von dem anderen nicht als "Misstrauen" in die Zuneigung und den Bestand der Beziehung ausgelegt werden. Der kluge Mann (und natürlich auch die kluge Frau) baut vor.

Besonders wichtig und dringlich ist ein solcher Partnerschaftsvertrag in den Fällen, in denen der eine Partner in dem Erwerbsgeschäft des anderen mitarbeitet oder in denen die Partner gemeinsam ein Erwerbsgeschäft betreiben.

Im Rahmen der Vertragsfreiheit können die Partner einen solchen Vertrag zu Beginn der Beziehung, aber auch noch später, ja sogar noch nach dem Ende der Lebensgemeinschaft abschließen. Sie können Regelungen für die Zeit des Zusammenlebens, aber auch für den Fall und die Zeit nach der Trennung treffen.

Mit Ausnahme der "Sorgerechtserklärung" und bei der Übertragung von Grundstücken oder sonstigen Immobilien sind keine besonderen Formvorschriften zu beachten. Es empfiehlt sich jedoch dringend, den Partnerschaftsvertrag schriftlich niederzulegen und von beiden Seiten unterschreiben zu lassen.
Hinsichtlich der Möglichkeiten den nichtehelichen Partner als Erben einzusetzen, beachten Sie bitte den "link" zu der Partnerseite "Erbrecht-Ratgeber".

Inhaltlich sind die Partner weitgehend frei, es können jedoch keine Regelungen getroffen werden, die zu Lasten Dritter gehen.

So kann ein getrenntlebender/geschiedener Ehemann seine Unterhaltspflichten gegenüber seinen ehelichen Kindern und seiner Ehefrau nicht dadurch kürzen, dass er sich in einem Partnerschaftsvertrag zu weitgehenden Zahlungen an seine neue Partnerin verpflichtet. Eine Mutter kann nicht wirksam für die Zukunft auf Unterhaltszahlungen für das Kind verzichten.

In einem Partnerschaftsvertrag können und sollten geregelt werden:

  • Die elterliche Sorge und das Besuchsrecht für die Kinder im Falle der Trennung.

  • Die Frage der Erwerbstätigkeit der Partner und damit verbunden die Frage nach der Aufteilung der Hausarbeit.

  • Die Finanzierung des Haushalts (Miete, Lebensmitteleinkauf, Urlaubsreisen usw.) und wer welche Beträge dafür aufbringt.

  • Die Eigentumsverhältnisse an während der Beziehung angeschafften Gegenständen und ihre Aufteilung im Falle der Trennung.

  • Der Ausgleich des während der Beziehung erlangten Vermögens. Es kann auch ein "Zugewinnausgleich" vereinbart werden. Falls dies geschieht, sollte unbedingt das beiderseitige Anfangsvermögen in der Vereinbarung festgehalten werden.

  • Die Unterhaltszahlungen für gemeinsame Kinder, insbesondere auch für die Zeit, in denen diese volljährig sind und sich in Ausbildung/Studium befinden.

  • Eine über die gesetzlichen Vorschriften für die nichteheliche Mutter hinausgehende Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt in der Zeit nach der Trennung.

  • Die Benutzung der Wohnung nach der Trennung. Unabhängig vom Abschluss eines Partnerschaftsvertrages wird hier nochmals dringend empfohlen, bereits beim Abschluss eines Mietvertrages zusammen mit dem Vermieter Vereinbarungen zu treffen, die den Auszug eines Partners aus der gemeinsamen Mietwohnung regeln.

  • Die Pflege bei Krankheit und im Alter, die Bestellung des anderen zum Betreuer, wenn wegen Krankheit eine Betreuung notwendig wird.

  • Die Befreiung der Ärzte von der Schweigepflicht; ohne eine solche darf der behandelnde Arzt auch in Notfällen dem nichtehelichen Partner keine Auskunft über den Gesundheitszustand des anderen geben.

  • Die Erteilung wechselseitiger Vollmachten für bestimmte oder für alle Geschäfte.
    Wegen der nahezu unbegrenzten Vielzahl der Fallkonstellationen und Interessenlagen ist es im Rahmen dieser Ratgeber-Seiten nicht möglich, einen "Muster-Vertrag" für alle Partner vorzustellen. Es kann stattdessen nur empfohlen werden, sich individuell und auf die spezielle Situation zugeschnitten durch eine/n Rechtsanwalt/wältin beraten zu lassen.