Rechtsfolgen und gegenseitige Ansprüche bei Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Die durch die Trennung auf die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu kommenden persönlichen und wirtschaftlichen Probleme sind oftmals nicht geringer als beim Scheitern einer Ehe.

Gemeinsame Kinder

Wegen des Sorge- und Besuchsrechts sei auf den vorherigen Abschnitt verwiesen.
Für den Kindesunterhalt ergeben sich für die gemeinsamen nichtehelichen Kinder keine Besonderheiten. Auch für sie muss der Elternteil, der das Kind nach der Trennung nicht selbst betreut "Barunterhalt" an den betreuenden Elternteil zahlen.

Unterhaltspflichten für nicht gemeinsame Kinder, die einer der Partner mit in die Beziehung gebracht hat, bestehen nicht, auch dann nicht, wenn diese jahrelang in der "Familie" gelebt haben.

Unterhalt für den Partner

Grundsätzlich sind Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach der Trennung einander nicht zu Unterhaltszahlungen verpflichtet.

Eine wichtige Ausnahme gibt es jedoch für die nichteheliche Mutter. Sie kann von dem Vater des Kindes für eine gewisse Zeit Unterhalt verlangen. Dabei kommt es (natürlich) nicht darauf an, ob die beiden jemals zusammengelebt haben. Auch die Mutter, die nach einem "one-night-stand" schwanger geworden ist, kann Unterhalt vom Vater des Kindes verlangen.

  • Unabhängig von einer etwaigen Berufstätigkeit der Mutter hat der Vater ihr für die Dauer von sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt Unterhalt zu gewähren. Voraussetzung ist nur, dass die Mutter bedürftig ist, das heißt, ihr Einkommen reicht nicht aus, um ihren ganzen Lebensbedarf zu decken.

    Kann von der Mutter aufgrund der Schwangerschaft und der anschließenden Betreuung des Kindes nicht erwartet werden, erwerbstätig zu sein, kann sie von dem Vater des Kindes in der Zeit vom vierten Monat vor der Geburt bis zum 3. Geburtstag des Kindes (in Einzelfällen, z.B. bei Behinderung des Kindes, auch darüber hinaus) Unterhalt verlangen.

    Dieser Anspruch gegen den Vater des Kindes ist vorrangig gegenüber dem Anspruch der Mutter gegen ihre Eltern.

  • Betreut die Mutter neben dem nichtehelichen Kind auch noch eine Kind aus einer früheren Ehe und hat sie deshalb gegen ihren getrenntlebenden/geschiedenen Ehemann ebenfalls einen Unterhaltsanspruch, so haften beide Väter entsprechend ihrem Einkommen und den Betreuungsbedürfnissen der Kinder anteilig.

Das Vermögen nach der Trennung

Die Vermögen der Partner bleiben während und nach der Partnerschaft getrennt. Ein Anspruch auf Ausgleich des während der Partnerschaft erwirtschafteten Zugewinns besteht ebenso wenig wie ein gesetzliches Erbrecht des nichtehelichen Lebenspartners.

Eine Haftung für die Schulden des anderen gibt es - wie bei der Ehe - nicht. Etwas anderes gilt nur, wenn der eine die Darlehensschuld des anderen ausdrücklich mitübernommen oder für ihn eine Bürgschaft abgegeben hat. Die Grundsätze über die Sittenwidrigkeit von Ehegattenbürgschaften sind jedoch entsprechend anwendbar. In diesen Fällen ist anwaltliche Beratung dringend erforderlich.

Für gemeinsam aufgenommene Schulden bleibt es auch nach der Trennung bei der "gesamtschuldnerischen" Haftung. Der Kreditgeber (die Bank) kann von jedem der Mitschuldner Rückzahlung der vollen Darlehenssumme verlangen. Wer die Schuld bezahlt hat (oder bezahlen musste), hat gegen den anderen einen internen Ausgleichsanspruch, der jedoch bei schlechten Vermögensverhältnissen des andern wirtschaftlich nichts wert sein kann.

Das gemeinsame Wirtschaften während der Beziehung (Lebensmitteleinkauf, Urlaubsreisen etc.), wechselseitig erbrachte Versorgungsleistungen und sonstige Zuwendungen werden bei Ende der Partnerschaft nicht ausgeglichen.

Kündigt einer der beiden die Partnerschaft "grundlos" auf, so können Geschenke von dem anderen nicht wegen "groben Undanks" zurückverlangt werden. Zum Wesen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gehört gerade die Möglichkeit, die Beziehung jederzeit zu beenden.

Nur in Ausnahmefällen können über das "normale Maß" hinausgehende Zuwendungen, die in Erwartung des dauerhaften Bestands der Beziehung gemacht worden sind (z.B. Übertragung einer Haushälfte) nach "bereicherungsrechtlichen Grundsätzen" zurückverlangt werden. Auch in diesen Fällen ist eine anwaltliche Beratung dringend zu empfehlen.

Der Hausrat

Die Partner bleiben Alleineigentümer der von ihnen in die Beziehung eingebrachten Gegenstände. Das Gleiche gilt für "Ersatzanschaffungen" und für Gegenstände, die ein Dritter (z.B. die Eltern) während der Ehe geschenkt haben oder die während dieser Zeit von einem der Partner geerbt worden sind.

Die Wohnung

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das am 02.01.2002 in Kraft getretene Gewaltschutzgesetz gerade auch für die nichteheliche Lebensgemeinschaft gilt.

Es genügt, dass die Partner einen "auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt" führen. Nach dem Prinzip "Der Täter geht, das Opfer bleibt" kann das Gericht den gewalttätigen Partner ohne Rücksicht auf die Eigentums- oder Mietverhältnisse zeitlich befristet der Wohnung verweisen, um das Opfer vor weiteren Gewalttaten zu schützen.

Außerhalb dieser "Gewaltfälle" und nach Ablauf der bei ihnen auszusprechenden zeitlichen Befristung ist danach zu unterscheiden, wer Mieter der Wohnung ist:

  • Sind beide Partner Mieter, haben also beide den Mietvertrag unterschrieben, so können sie die Wohnung auch nur gemeinsam kündigen.

    Ein bloßer Auszug aus der Wohnung führt nicht zu einer Beendigung des Mietvertrages. Bleibt der andere in der Wohnung und zahlt die Miete nicht, so kann der Vermieter auch von demjenigen, der ausgezogen ist, die volle Miete verlangen. Zwar hat der Betreffende dann einen "Ausgleichsanspruch" gegen den anderen; ist dieser jedoch zahlungsunfähig, so bleibt der Ausziehende möglicherweise auf dem gesamten Schaden "sitzen".
    Wer also auszieht, sollte unbedingt den Vermieter bitten, ihn aus dem Mietvertrag - schriftlich - zu entlassen.

    Zu einer solchen Entlassung aus dem Mietvertrag ist aber auch die Zustimmung des Ex-Partners erforderlich !
    Eine Verpflichtung des Vermieters und des Partners, dieser Bitte nachzukommen, besteht nicht.
    Dem Ausziehenden verbleibt als letzte Möglichkeit nur, von dem Ex-Partner die Zustimmung zur gemeinsamen Kündigung des Mietvertrages zu verlangen. Dies kann notfalls gerichtlich durchgesetzt werden.

    Es wird daher dringend empfohlen, bereits bei Abschluss des Mietvertrages mit dem Vermieter und dem Partner (schriftlich) zu regeln, wie im Falle der Trennung der Partner verfahren werden soll.

  • Ist nur einer der Partner Mieter und hat er den anderen in seine Wohnung aufgenommen, so kann der Vermieter die Zahlung der Miete auch nur von dem Alleinmieter verlangen. Der "Nichtmieter" kann ausziehen, ohne dem Vermieter oder dem Ex-Partner einen Cent Miete zu schulden.

    Umgekehrt kann der Alleinmieter den anderen jederzeit aus der Wohnung verweisen, die Gestattung des "Mitbewohnens" ist frei widerruflich. Irgendwelche "Kündigungsfristen" müssen nicht eingehalten werden.
    Allerdings darf der Alleinmieter den anderen nicht gewaltsam aus der Wohnung werfen, auch die Wegnahme der Schlüssel oder der Austausch der Schlösser ist verboten. Zieht der andere nicht "freiwillig" aus, so muss eine Räumungsklage erhoben werden.

    Das Gleiche gilt, wenn einer der Partner den anderen in sein Haus oder seine Eigentumswohnung aufnimmt.