Rechte und Pflichten in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Die rechtliche Unverbindlichkeit und die jederzeitige, sofortige Auflösbarkeit der nichtehelichen Lebensgemeinschaft unterscheiden sie von der Ehe. Während Eheleute wenigstens ein Trennungsjahr bis zur Scheidung abwarten müssen, können die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ihre Beziehung "von heute auf morgen" endgültig beenden.

Schon deshalb, vor allem aber weil das Grundgesetz nur die Ehe besonders schützt, können die Vorschriften der Ehe über Ehegattenunterhalt, Zugewinn, Hausrat und Ehewohnung usw. weder direkt noch entsprechend auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft angewandt werden.

Was die Gestaltung ihrer Beziehung angeht, sind die Partner weitestgehend frei. Gerade deshalb und wegen der Möglichkeit der "schnellen Trennung" lehnen viele Paare ja eine Heirat ab. Bei einem Scheitern der Partnerschaft stellt sich dann aber manchmal heraus, dass das Fehlen von festen Regeln die Trennung oft noch schwerer macht als nach einer Scheidung.

Gewisse "Vorgaben" macht das Gesetz den Partnern nur hinsichtlich gemeinsamer Kinder:

Sorgerecht

Das Sorgerecht (zu diesem Begriff und was von ihm umfasst wird, vergleichen Sie bitte den Abschnitt über die ehelichen Kinder) für ein nichteheliches Kind steht grundsätzlich zunächst allein der Mutter zu. Vater und Mutter des Kindes können aber gemeinsam gegenüber dem Jugendamt in einer öffentlichen Urkunde erklären, dass sie elterliche Sorge gemeinsam ausüben wollen (Sorgerechtserklärung). Die Erklärung kann schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden. Sie setzt nicht voraus, dass die Eltern (noch) zusammenleben oder je gelebt haben.

Eine Überprüfung, ob diese gemeinsame Sorge dem Wohl des Kindes entspricht, findet nicht statt. Allein der Wille der Eltern zählt. Ein "Widerruf" der Erklärung ist nicht möglich. Wer nicht mehr daran festhalten will, muss bei dem Familiengericht die Übertragung der elterlichen Sorge auf sich allein beantragen. Diesen Antrag kann auch der Vater stellen, wenn er zuvor die gemeinsame Sorge mit der Mutter hatte.

Die Regelung, wonach das gemeinsame Sorgerecht nur durch eine gemeinsame Erklärung der Eltern möglich ist, ist durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden.

Der Gesetzgeber hat nun eine Neuregelung geschaffen.

Die Einzelheiten:

1. Es gibt keine Übergangsvorschrift. Das Gesetz findet auch auf bereits geborene nichteheliche Kinder Anwendung. Selbstverständlich bleibt es den Eltern weiter unbenommen, eine gemeinsame Sorgerechtserklärung bei Jugendamt abzugeben.

2. Geschieht dies nicht, kann der Vater bei dem Familiengericht einen Antrag auf Übertragung der Mitsorge stellen.

3. Das Gericht soll ein vereinfachtes Verfahren durchführen: Das Gericht stellt dazu der Mutter den Antrag zu und setzt ihr eine Frist zur Stellungnahme. Die Länge der Frist ist in das richterliche Ermessen gestellt, sie darf frühestens sechs Wochen nach der Geburt des Kindes enden (die in den Medien kolportierte Meldung, die Frist betrage stets 6 Wochen ist falsch).

4. Äußert sich die Mutter nicht oder trägt sie keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, hat der Richter im schriftlichen Verfahren ohne Anhörung des Jugendamts und ohne persönliche Anhörung der Eltern zu entscheiden.

5. Trägt die Mutter Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, so ist das Verfahren als „normales“ Sorgerechtsverfahren fortzusetzen. Das Gericht überträgt die Mitsorge, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht (Negativprüfung).

Umgangsrecht

Die nichtehelichen Väter, die wegen des Vetos der Mutter die gemeinsame Sorge nicht erreichen konnten, mag es ein wenig trösten, dass ihnen unabhängig davon jedenfalls das Umgangsrecht mit ihrem Kind bleibt.

Hier gibt es keine Unterschiede zu den ehelichen Kindern: Nur wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist, kann das Besuchsrecht eingeschränkt oder gänzlich ausgeschlossen werden.