Gewaltschutzgesetz schützt vor häuslicher Gewalt

Das Gewaltschutzgesetz soll den Einzelnen vor häuslicher Gewalt, Stalking und anderen Formen der Gewalt im privaten Umfeld schützen.

Dabei gilt das Prinzip: Der Täter geht, das Opfer bleibt.

Das Gewaltschutzgesetz ist im Jahr 2002 in Kraft getreten. Bis zu diesem Zeitpunkt konnte Gewalt im häuslichen Bereich oft nur mittels polizeilicher Maßnahmen begegnet werden. Dies hat sich seit dem Jahr 2002 nunmehr grundlegend geändert.

Man kann bei Gewaltdelikten im häuslichen Bereich nicht nur von der Polizei Unterstützung bekommen, sondern auch die Justiz schaltet sich im Bedarfsfall ein.

Wird eine Person vorsätzlich und widerrechtlich an ihrem Körper, ihrer Gesundheit oder in ihrer Freiheit verletzt, so kann das Familiengericht auf Antrag des Opfers anordnen, dass

  • der Täter die Wohnung des Opfers nicht betreten darf
  • sich nicht in einem bestimmten Umkreis der Wohnung des Opfers aufhalten darf (Näherungsverbot)
  • ihm verbieten, sich an bestimmten anderen Orten aufzuhalten, an dem sich das Opfer regelmäßig aufhält (z.B. Arbeitsplatz)
  • ihm verbieten, jeglichen Kontakt mit dem Opfer aufzunehmen, auch per Brief, Anruf, SMS, Facebook oder Email
  • ihm verbieten, Zusammentreffen mit dem Opfer herbeizuführen. Für den Fall zufälliger Begegnungen kann das Gericht anordnen, dass der Täter sofort einen bestimmten Mindestabstand wiederherzustellen hat.

Die Anordnungen können auch bereits dann ergehen, wenn der Täter mit der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit bislang nur ernsthaft gedroht hat.

Das Gleiche gilt, wenn eine Person widerrechtlich und vorsätzlich a) in die Wohnung einer anderen Person oder deren befriedetes Besitztum eindringt oder b) eine andere Person dadurch unzumutbar belästigt, dass sie ihr gegen den ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt oder sie unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt (Stalking).

Haben Täter und Opfer in einem Haushalt gelebt, so kann das Gereicht bei häuslicher Gewalt dem Opfer die Wohnung zur alleinigen Benutzung zuweisen.

Zuständig für alle dies Verfahren ist seit 01.01.2009 ausschließlich das Familiengereicht und zwar unabhängig davon, ob Täter und Opfer verheiratet oder verlobt sind oder sonst in einer Beziehung stehen. Auch eine gemeinsame Wohnung ist für die Zuständigkeit des Familiengerichts nicht notwendig.

Wer gegen Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz verstösst, macht sich strafbar und kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden. Daneben ist bei Verstößen die Verhängung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft möglich.

Bei Gefahr im Verzug (nachts, am Wochenende) ist die Polizei zum Eingreifen verpflichtet. Sie kann dem Täter einen Platzverweis aussprechen oder ihn vorläufig in Gewahrsam nehmen.