Die Eheschließung von Ausländern in Deutschland

Will ein Deutscher einen Ausländer oder zwei Ausländer einander in Deutschland heiraten, müssen dafür die sachlichen und formellen Voraussetzungen zum Zeitpunkt unmittelbar vor der Eheschließung vorliegen.

Die sachlichen Voraussetzungen bestimmen sich nach Art 13 I EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) nach dem Recht des Staates, dem er angehört (Personalstatut). Bei Doppelstaatlern, die auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, geht die deutsche Staatsangehörigkeit vor (Art. 5 I 2 EGBGB), ansonsten ist diejenige Staatsangehörigkeit entscheidend, zu der die engste Beziehung besteht (effektive Staatsangehörigkeit, Art. 5 I 1 EGBGB).

Gemäß § 1309 I BGB hat der ausländische Verlobte ein Ehefähigkeitszeugnis seiner Heimatbehörde vorzulegen. Das ist eine Bescheinigung darüber, dass der Eheschließung nach seinem Heimatrecht keine Gründe entgegenstehen und soll dem Standesbeamten die Prüfung erleichtern, ob das nach deutschem Internationalen Eheschließungsrecht maßgebende Heimatrecht des Ausländers (Art. 13 Abs. 1 EGBGB) die Eheschließung erlaubt; es soll mittelbar eine Ehe verhindern, die den Vorschriften des Heimatrechts des Betroffenen widerspricht.

Ehefähigkeitszeugnisse werden ausgestellt von Bulgarien, Dänemark, Finnland, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Japan, Kenia, Kuba, Liechtenstein, Luxemburg, Mosambik, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Spanien, Tansania, Tschechische Republik, Türkei und Ungarn.

Die Aufstellung zeigt, dass nur verhältnismäßig wenige Staaten Ehefähigkeitszeugnisse ausstellen. Die Zeugnisse mancher Staaten entsprechen zudem nicht den an sie zu stellenden Mindestanforderungen.

Ist kein Ehefähigkeitszeugnis zu erlangen, so kann bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts (OLG) Befreiung beantragt werden. Der OLG-Präsident prüft dann, ob der Betroffene die beabsichtigte Ehe eingehen kann oder ob das maßgebliche Heimatrecht die Eingehung der Ehe verbietet.

Liegen nach dem Heimatrecht des Verlobten die materiellen Ehevoraussetzungen vor, steht also der beabsichtigten Ehe weder mangelnde Ehefähigkeit noch ein Eheverbot entgegen, und besteht auch nach deutschem Recht kein Ehehindernis liegt insbesondere keine Scheinehe gem. § 1310 Abs. 1 S. 2 Halbs. 2 iVm. § 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB vor, so ist die Befreiung zu erteilen.

Die Befreiung ist auch zu erteilen, wenn des es mit der grundgesetzlich garantierten Eheschließungsfreiheit unvereinbar ist, die Eheschließung zu versagen. Dies kommt zum Beispiel in Betracht, wenn es nach dem Heimatrecht des Ausländers verboten ist, als Geschiedener wieder zu heiraten.

Nach dem Recht einiger muslimischer Staaten ist es einer Muslimin verboten, einen Nicht-Muslim zu heiraten. Auch dieses Eheverbot kann in Deutschland keinen Bestand haben.

Den Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses hat nach § 12 Abs. 3 PStG das Standesamt aufzunehmen. Dort liegen entsprechende Vordrucke bereit.

Über den Antrag entscheidet der Präsident des OLG, in dessen Bezirk das Standesamt, bei dem die Eheschließung angemeldet worden ist, seinen Sitz hat.