Gestaltungsmöglichkeiten und rechtliche Grenzen des Ehevertrages

Unser heute geltendes Familienrecht stammt aus den 70-iger Jahren des letzten Jahrhunderts.

Die soziale Wirklichkeit in der alten Bundsrepublik sah seinerzeit so aus, dass die meisten Ehefrauen mit der Geburt des ersten Kindes ihre Berufstätigkeit aufgaben und später nicht mehr oder nur in geringem Umfang in das Erwerbsleben zurückkehrten.

Der Mann machte während der oft langjährigen Ehe Karriere, verdiente Geld, erwarb Vermögen und konnte sich eine ausreichende Altersversorgung aufbauen. "Die Frau an seiner Seite" versorgte Kinder und Haushalt und hätte bei einem Scheitern der Ehe praktisch vor dem Nichts gestanden.

Erklärtes Anliegen des Gesetzgebers war es daher, die Hausfrauen und Mütter beim Scheitern der Ehe vor dem sozialen Abstieg zu schützen.
Die in diesem Ratgeber dargestellten Vorschriften über den Versorgungs- und den Zugewinnausgleich sowie den Ehegattenunterhalt sind auf diese Hausfrauen-Ehe zugeschnitten und dienen in erster Linie dem Schutz der Frau.

Die "klassische" Hausfrauen-Ehe gibt es zwar auch heute noch, aber immer mehr (gutausgebildete) Frauen wollen auf eine eigene berufliche Karriere nicht verzichten. "Doppelverdiener-Ehen" mit nur kurzen Unterbrechungszeiten für die Kindererziehung werden mehr und mehr zur sozialen Realität. Für diese und andere "moderne" Formen ehelichen Zusammenlebens "passen" die Vorschriften des geltenden Familienrechts nicht so recht.

Es liegt also nahe, für die eigene Ehe eine auf die individuelle Situation zugeschnittene spezielle Regelung zu finden. Das Mittel dazu ist der Ehevertrag.
Macht daher ein Partner den Vorschlag, einen Ehevertrag abzuschließen, sollte dies von dem anderen nicht von vornherein als Zeichen des Misstrauens und der mangelnden Zuneigung aufgefasst werden.

Eheverträge können zu Beginn der Ehe, aber auch - entgegen eines weit verbreiteten Irrtums - auch noch später (auch noch nach Jahren) geschlossen werden. Selbst in der "Krise" kann noch eine "Trennungs-" oder "Scheidungsfolgenvereinbarung" geschlossen werden.

Im Folgenden soll auf einzelne Regelungsmöglichkeiten eingegangen werden. Eben wegen der Individualität jeder einzelnen Ehe können im Rahmen dieses Ratgebers aber nur "Denkanstösse" vermittelt und Lösungsmöglichkeiten nur grob skizziert werden.

Einen "Muster-Ehevertrag" für alle Ehen kann es nicht geben, es gilt für jede einzelne Ehe mit anwaltlicher oder notarieller Hilfe einen "passenden" Vertrag zu finden.

1. Zugewinn

Schließen die Eheleute keinen Ehevertrag, so leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Am Ende der Ehe ist der Zugewinn auszugleichen:

Endet die Ehe durch Tod, erfolgt der Zugewinnausgleich durch Erhöhung des Erbteils des überlebenden Ehegatten (vgl. den Erbrecht-Ratgeber).

Endet die Ehe durch Scheidung, wird der Zugewinn auf Antrag durch eine Geldzahlung ausgeglichen (vgl. das entsprechende Kapitel).

Motiv und Anlass die gesetzlichen Regelungen über den Zugewinnausgleich auszuschließen oder abzuändern können beispielsweise sein:

  • Einer der Eheleute betreibt selbständig ein Erwerbsgeschäft (einen Handwerksbetrieb, eine Arztpraxis, etc.), welches sich während der Ehe hervorragend entwickelt. Im Falle der Scheidung muss der gesamte (auch der ideelle) Wertzuwachs des Geschäftes berechnet und zur Hälfte ausgeglichen werden. Der zu zahlende Geldbetrag kann den Betreiber und sein Geschäft in den Ruin stürzen.

  • Bei Eheschließung ist einer der Partner Alleineigentümer eines Ackerlandes am Stadtrand. Die Stadt wächst, der frühere Acker wird zu wertvollem Bauland. Der Wertzuwachs ist im Zugewinn auszugleichen.

  • Einer der Eheleute geht hochverschuldet in die Ehe. Durch die Sparsamkeit beider gelingt es, die Schulden abzubauen. Bei einer Scheidung ist im Zugewinnausgleich - wie im dortigen Kapitel dargestellt - das Anfangsvermögen des ursprünglich Verschuldeten trotzdem mit "Null" zu bewerten. Dies wird zu Recht als äußerst ungerecht empfunden.

  • Beide sind im "fortgeschrittenen" Alter, waren schon einmal verheiratet und haben beide Kinder aus der ersten Ehe, denen im Todesfall das jeweilige eigene Vermögen zu fallen soll. Durch den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ergibt sich zu Lasten der eigenen Kinder ein höheres Erbrecht für den überlebenden Ehegatten. Selbst bei einem Testament zugunsten der eigenen Kinder verbleibt für den überlebenden Ehegatten ein erhöhter Pflichtteilsanspruch (vgl. den Erbrecht-Ratgeber).

Um den Zugewinnausgleich vollkommen auszuschließen, haben die Ehegatten die Möglichkeit den Güterstand der Gütertrennung zu wählen.

Gütertrennung ist - entgegen eines weiteren weit verbreiteten Irrtums - nicht notwendig, um zu verhindern, dass der eine Ehepartner für die Schulden des anderen haftet. Für die Schulden des anderen haftet man/frau auch in der Zugewinngemeinschaft "sowieso" nicht (vgl. das Kapitel über die vermögensrechtlichen Wirkung der Ehe). Durch die Gütertrennung wird nur der Zugewinn ausgeschlossen.

Ist Gütertrennung vereinbart, findet bei Scheidung der Ehe ein Zugewinnausgleich nicht statt. Endet die Ehe durch Tod, wird das Erbteil des überlebenden Ehegatten nicht erhöht.

Neben dem vollkommenen Ausschluss des Zugewinnausgleich durch Vereinbarung von Gütertrennung sind aber auch Vereinbarungen möglich, die die gesetzlichen Regelungen nur teilweise ändern:

So ist es in einem Ehevertrag auch möglich, den Zugewinnausgleich nur für den Fall der Scheidung auszuschließen, gleichzeitig aber zu vereinbaren, dass es im Fall des Todes bei dem erhöhten Erbteil des Überlebenden bleiben soll.
Ferner ist es möglich, bestimmte Vermögensgegenstände aus dem Zugewinn herauszunehmen oder nur mit einem bestimmten Wert einzusetzen. Weiter besteht die Möglichkeit, das Anfangsvermögen - abweichend vom Gesetz - mit einem negativen Wert in die Bilanz einzustellen.


Schließlich besteht die Möglichkeit, den Ehevertrag mit einem Erbvertrag zu verbinden, in dem die Eheleute auf sämtliche Erb- und Pflichtteilsrechte verzichten.

2. Versorgungsausgleich

In einem Ehevertrag kann der Versorgungsausgleich (der Ausgleich der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften, siehe das dortige Kapitel) vollständig oder für bestimmte Zeiten oder bestimmte Anrechte ausgeschlossen werden.

3. Unterhalt

Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt können in einem Ehevertrag vollständig ausgeschlossen werden. Auch eine zeitliche oder höhenmäßige Begrenzung ist möglich.

4. Hausrat, Ehewohnung und Sonstiges

Im Rahmen der Vertragsfreiheit können die Eheleute auch hier vom Gesetz abweichende Vereinbarungen treffen.

Rechtliche Grenzen des Ehevertrages

Die Vertragsfreiheit ist aber nicht schrankenlos. Ihre Grenze findet sie, wenn ein Ehevertrag

  • gegen ein gesetzliches Verbot verstößt
  • gegen die "guten Sitten" verstößt
  • Regelungen enthält, die zu Lasten nicht am Vertrag beteiligter Dritter gehen.

Im Einzelnen:

  1. Die Voraussetzungen, unter denen eine Ehe geschieden werden kann, sind im Gesetz zwingend vorgeschrieben. Sie können von den Eheleuten nicht geändert werden. Vereinbarungen, dass ein Scheidungsantrag nur unter bestimmten Voraussetzungen gestellt werden darf (z.B.: Scheidungsantrag nur bei Ehebruch des anderen) oder dass ein Scheidungsantrag unter bestimmten Voraussetzungen nicht gestellt werden darf (z.B.: kein Scheidungsantrag beim Vorhandensein minderjähriger Kinder) sind daher unwirksam.

  2. Verträge, die gegen die "guten Sitten" verstoßen, sind ebenfalls unwirksam. Den guten Sitten entspricht eine gleichberechtigte Partnerschaft in der Ehe.
    "Sittenwidrig" kann ein Vertrag daher dann sein, wenn der wirtschaftlich überlegene Vertragspartner dem anderen Teil seinen Willen aufdrückt und den Unterlegenen dadurch einseitig benachteiligt, dass gesetzliche Ansprüche oder Rechte des Partners ohne entsprechende Gegenleistung ausgeschlossen werden. Ist die Frau bei Abschluss des Ehevertrages schwanger oder betreut sie ein Kleinkind ist ihre Schutzbedürftigkeit stets besonders zu prüfen.

    Beispiel: Eine Studentin erwartet ein Kind von "ihrem" Professor. Der Professor ist zur Eheschließung nur bereit, wenn die Studentin in einem Ehevertrag auf Unterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich verzichtet.
    Ein solcher Vertrag wäre nichtig, denn die Studentin verzichtet auf gesetzliche Unterhaltsansprüche, die ihr auch als Mutter eines nichtehelichen Kindes zu stehen (vgl. das entsprechende Kapitel). Eine Gegenleistung hierfür erhält sie nicht. Sie ist dem Professor wirtschaftlich unterlegen und könnte sich einen solchen Unterhaltsverzicht als Studentin wirtschaftlich eigentlich nicht "leisten". Der Vertrag ist "sittenwidrig" und damit nichtig.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können und müssen die Gerichte Eheverträge auf eine eventuelle Sittenwidrigkeit prüfen.

  3. Zwei Vertragspartner können keine Regelungen treffen, die zu Lasten eines nicht am Vertrag beteiligten Dritten gehen. Ein solcher "Vertrag zu Lasten Dritter" ist auch im Familienrecht unwirksam. Daraus folgt:

    • Bestimmungen in Eheverträgen, in denen im voraus auf die Zahlung von Kindesunterhalt verzichtet wird, sind null und nichtig. Der Unterhaltsanspruch steht dem Kind zu, ein Elternteil kann nicht zu Lasten des Kindes darauf verzichten.

    • Nichtig sind weiter Verträge, die zu Lasten des Trägers der Sozialhilfe gehen.
      Beispiel: Er ist berufstätig und verdient gut. Sie ist Hausfrau und erkrankt schwer. Es ist abzusehen, dass sie aufgrund der Krankheit erwerbsunfähig werden wird. Da sie nicht beruftätig war, hat sie weder einen Anspruch auf Krankengeld noch auf Rente. In dieser Situation schließen die Eheleute einen Ehevertrag, in dem die Frau auf Unterhalt und den Versorgungsausgleich verzichtet. Nach der Scheidung muss sie Sozialhilfe beantragen.
      Der Ehevertrag ist nichtig, denn zum Zeitpunkt des Abschlusses war sie bereits unterhaltsbedürftig. Es war abzusehen, dass sie ohne Unterhalt und Versorgungsausgleich der Sozialhilfe anheim fallen würde. Es handelt sich um einen Vertrag zu Lasten des Sozialhilfeträgers, also der Allgemeinheit der Steuerzahler.