Das Namensrecht

1. Das Namensrecht der Eheleute

Die Pflicht zur Führung eines gemeinsamen Familiennamens (Ehenamens) besteht nicht mehr. Die Eheleute sollen einen gemeinsamen Ehenamen führen, sie müssen es jedoch nicht.

Geben die Eheleute anlässlich der Heirat keine entsprechende Erklärung ab, so behält jeder von ihnen den zum Zeitpunkt der Eheschließung geführt Namen. Allein am Namen kann daher ein Außenstehender nicht mehr erkennen, ob ein Paar verheiratet ist oder nicht.

Wollen die Eheleute einen gemeinsamen Ehenamen führen, so sollen sie dies bei der Eheschließung gegenüber dem Standesbeamten erklären. Später kann die Erklärung nur noch in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden.

Bei der Wahl des Ehenamens haben die Eheleute die Wahl, entweder den Namen des Mannes oder den Namen der Frau zum Ehenamen zu bestimmen.

Die Wahl eines Doppelnamens zum Ehenamen ist ausgeschlossen. Der Gesetzgeber hat erkannt, dass bei der Möglichkeit von Doppelnamen in nur wenigen Generationen die Gefahr von nicht mehr handhabbaren "Bandwurmnamen" besteht. Einzige Ausnahme ist, dass in der Geburtsurkunde ein Doppelname eingetragen ist.

Bis vor kurzem konnte nur der Geburtsname des einen oder anderen zum Ehenamen gewählt werden. Die Weitergabe eines durch eine frühere Ehe erworbenen Namens als Ehename in die neuen Ehe war nicht möglich.

Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts musste das Gesetz jedoch geändert werden, nunmehr ist es auch möglich einen angeheirateten Namen als Ehenamen in einer neuen Ehe zu bestimmen.

Derjenige dessen Name nicht Ehename wird, kann seinen Geburts- oder den zum Zeitpunkt der Eheschließung geführten Namen dem Ehenamen voranstellen oder anfügen. Auch dies ist dem Standesbeamten gegenüber zu erklären oder später durch öffentlich beglaubigte Erklärung nachzuholen. Die Erklärung kann widerrufen werden, eine erneute Erklärung ist nicht möglich.

Wählen die beiden den Ehenamen von Zitzewitz, so bleibt bei Lieschen alles beim alten.

Otto kann sich nennen:

  • von Zitzewitz
  • von Zitzewitz-Meier
  • Meier-von Zitzewitz

2. Das Namensrecht der ehelichen Kinder

a) Nachname

Sind die Eltern des Kindes verheiratet und führen sie einen gemeinsamen Ehenamen, so erhält das Kind diesen Ehenamen als Geburtsnamen.

  • Führen die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen, so können sie gegenüber dem Standesbeamten erklären, ob der Name des Vaters oder der der Mutter Geburtsname des Kindes sein soll. Die Bildung eines Doppelnamens ist auch hier unzulässig. Diese Erklärung gilt für alle weiteren Kinder aus der Ehe, so dass alle Geschwister einen einheitlichen Geburtsnamen erhalten.

  • Treffen die Eltern binnen eines Monats keine gemeinsame Bestimmung, überträgt das Familiengericht einem von beidem das Bestimmungsrecht. Übt der so Berechtigte sein Recht nicht binnen einer vom Gericht bestimmten Frist aus, so erhält das Kind als Geburtsnamen den Namen des "Bestimmungsberechtigten".

b) Vorname

Als Bestandteil der elterlichen Sorge steht den verheirateten Eltern gemeinsam das Recht zu, den Vornamen des Kindes zu bestimmen. Dabei sind sie in ihrer Wahl weitgehend frei.

Nur folgende Grenzen sind einzuhalten:

  • Der Vorname muss das Geschlecht des Kindes (zutreffend) wiedergeben. Dies gilt auch bei der Verwendung eines ausländischen Vornamens. Bei geschlechtsneutralen oder regional unterschiedlich gebrauchten Vornamen (z.B. "Heike", in Norddeutschland ein männlicher Vorname) ist nötigenfalls ein zweiter Vorname beizufügen.

  • Unzulässig sind willkürliche, anstößige, unverständliche, gänzlich ungebräuchliche oder den Träger lächerlich machende Vornamen (Beispiele aus der Rechtsprechung für unzulässige Vornamen: "Verleihnix", "Borussia", "Birkenfeld", "Möwe" oder auch "Lord").

Können sich die Eheleute nicht auf einen Vornamen einigen (auch das kommt vor), so überträgt das Familiengericht auf Antrag einem von beiden das Namensbestimmungsrecht.