Welche Formerfordernisse und Zuständigkeiten muss man bei der Eheschließung beachten?

Deutsche können in Deutschland grundsätzlich nur vor dem Standesbeamten die Ehe schließen (staatliche Zivilehe).

Eine (vorherige) kirchliche Heirat wäre nichtig, jedoch ist auch nach dem Recht der beiden großen Kirchen eine kirchliche Trauung ohne Vorlage einer staatlichen Heiratsurkunde unzulässig. Eine nach der standesamtlichen Heirat durchgeführte kirchliche Trauung ist nur kirchenrechtlich von Bedeutung, für das staatliche Familien- und Scheidungsrecht ist sie nicht von Relevanz.

Das früher vor der Eheschließung stehende Aufgebot, insbesondere die mit ihm verbundene öffentliche Bekanntmachung der bevorstehenden Heirat, beispielsweise im Schaukasten des Standesamtes, gibt es nicht mehr. An seine Stelle ist die bloße Anmeldung der beabsichtigten Eheschließung bei dem Standesamt getreten.

Zuständig ist das Standesamt, in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen Wohnsitz hat. Sind danach mehrere Standesämter zuständig, haben die Verlobten ein Wahlrecht, bei welchem Standesamt sie die Eheschließung anmelden wollen.

Der Standesbeamte prüft anhand der Personenstandsbücher und den von den Brautleuten vorzulegenden Urkunden (Geburtsurkunden, bei früheren Ehen auch Sterbeurkunde oder rechtskräftiges Scheidungsurteil) ob Ehehindernisse oder Eheverbote bestehen. Ist dies nicht der Fall, so teilt er den Verlobten mit, dass er eine Eheschließung vornehmen kann.

Es ist dann ein Termin für die Trauung zu vereinbaren. Geschieht dies innerhalb von sechs Monaten nicht, so ist bei anschließend doch noch gewollter Heirat die Anmeldung erneut vorzunehmen.

Hat der Standesbeamte konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, es solle nur eine Scheinehe geschlossen werden (dies ist der Fall, wenn die Eheleute nicht die Absicht haben, die eheliche Lebensgemeinschaft wirklich aufzunehmen), so kann er weitere Ermittlungen in eigener Verantwortung vornehmen und letztlich die Eheschließung verweigern. Hiergegen kann die Entscheidung des Amtsgerichts herbeigeführt werden

Wie lange Zeit im "Normalfall" zwischen der Anmeldung und der Mitteilung, die Eheschließung könne vorgenommen werden, vergeht, ist von Standesamt zu Standesamt und je nach Geschäftsanfall und nach Beschaffbarkeit der vorzulegenden Urkunden unterschiedlich. Eine "Spontanheirat" wird jedoch praktisch nie möglich sein und ist im übrigen auch nicht zu empfehlen.

Nur bei lebensbedrohlicher Erkrankung eines der Verlobten und wenn durch ärztliches Attest nachgewiesen wird, dass die Eheschließung nicht aufgeschoben werden kann, kann der Standesbeamte von einer abschließenden Prüfung absehen, sich stattdessen mit einer Glaubhaftmachung der Abwesenheit von Ehehindernissen begnügen und die Trauung sofort - notfalls auch im Krankenhaus - vornehmen.

Die Eheschließung selbst müssen die Verlobten nicht vor dem für die Anmeldung zuständigen Standesbeamten vornehmen lassen, vielmehr können sie sich bei jedem Standesamt in Deutschland trauen lassen (z. B. zwei Bayern auf Rügen, weil sie sich dort kennen gelernt haben). Hierzu stellt der Standesbeamte, der die Anmeldung zuständigerweise entgegengenommen und geprüft hat, auf Antrag der Heiratswilligen eine Ermächtigung für seinen Kollegen aus.

Die Eheschließung soll dann in einer der Bedeutung der Ehe entsprechenden würdigen Form vorgenommen werden. Beide Brautleute müssen persönlich anwesend sein, eine "Ferntrauung" oder die Entsendung eines Vertreters zu diesem höchstpersönlichen Termin ist ausgeschlossen.

Die Anwesenheit von "Trauzeugen" ist nicht mehr vorgeschrieben, auf Wunsch der Brautleute können jedoch bis zu zwei Zeugen zugezogen werden. Der Standesbeamte befragt beide Eheschließenden, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen.

Bejahen beide diese Frage, so spricht der Standesbeamte aus, dass sie nunmehr kraft Gesetzes rechtmäßig verbundene Eheleute sind und trägt die Eheschließung in das Heiratsbuch ein.