Rechtsfolgen einer Adoption

Adoption minderjähriger Kinder

Wird ein minderjähriges Kind angenommen, so hat dies folgende Wirkungen:

Sämtliche rechtlichen Verbindungen des Kindes zu seinen leiblichen Verwandten (Eltern, Großeltern, Geschwistern usw.) erlöschen. Mit der Adoption gehen alle Rechten und Pflichten aus dem bisherigen Verwandtschaftsverhältnis unter. Es gibt keine Unterhaltspflichten mehr hinüber und herüber, kein Erbrecht und auch kein Umgangsrecht.

Das adoptierte Kind wird im Verhältnis zu seinen leiblichen Verwandten zu einer fremden Person. (Einzige Ausnahme: Es bleibt bei dem Eheverbot für Verwandte in gerader Linie; vgl. den Abschnitt über die Ehevoraussetzungen und die Eheverbote im Kapitel "Eherecht"). Die leiblichen Eltern erfahren den Namen der Adoptiveltern und deren Wohnort nicht.

Das adoptierte Kind wird zum gemeinschaftlichen Kind der Adoptiveltern. Seine rechtliche Stellung ist von dem eines leiblichen Kindes nicht zu unterscheiden: es ist unterhalts- und erbrechtlich völlig gleichgestellt.

Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen der Adoptiveltern. Führen diese keinen gemeinsamen Familiennamen, so können sie den Namen der Adoptivmutter oder des Adoptivvaters zum Geburtsnamen bestimmen.
Mit Einwilligung des Kindes kann das Vormundschaftsgericht auf Antrag der Adoptiveltern den Vornamen des Kindes ändern oder weitere Vornamen zu den bisherigen Vornamen hinzufügen.

Alternative zur Adoption: Einbenennung

Die soeben aufgezählten weitreichenden Folgen einer Adoption werden, insbesondere was die Unterhaltspflichten angeht, oft dann nicht gewollt sein, wenn in der Familie eines Ehepaares ein Kind aus einer früheren Beziehung eines der Partner lebt.

Es besteht aber vielfach der Wunsch, dem Kind den gemeinsamen Ehenamen zu geben, damit ein Außenstehender nicht erkennen kann, dass es sich nicht um eine gemeinsames Kind der Eheleute handelt.
Zur Erfüllung dieses Wunsches gibt es die sogenannte "Einbenennung", das heißt, dass Kind erhält den Ehenamen der "neuen" Familie.
Voraussetzungen für eine Einbenennung sind:

  • Dem wiederverheirateten Elternteil steht für das Kind die elterliche Sorge alleine oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zu.
  • Der leibliche Elternteil stimmt der Einbenennung zu. Das Familiengericht kann die Einwilligung des leiblichen Elternteils ersetzen, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist.
  • Ist das Kind älter als fünf Jahre, muss es auch selbst der Einbenennung zustimmen.

Adoption eines Erwachsenen

Auch ein Erwachsener kann adoptiert werden. Einer Zustimmung seiner leiblichen Eltern bedarf es dazu nicht.

Voraussetzung ist aber, dass ein "echtes" Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist. Eine Adoption eines Erwachsenen aus rein wirtschaftlichen Motiven (z.B. Ersparnis von Erbschaftssteuer oder Erlangung eines Adelstitels) ist daher nicht möglich.

Die Wirkungen einer Erwachsenen-Adoption sind erheblich schwächer:

Zwar wird der Angenommene mit allen Rechten und Pflichten zum Kind des Annehmenden, seine Verbindungen zu seiner leiblichen Verwandtschaft erlöschen jedoch nicht. Alle unterhalts- und erbrechtlichen Ansprüche bleiben vielmehr bestehen. Der adoptierte Erwachsene hat quasi zwei Elternpaare. Hinsichtlich des Unterhalts haften die Adoptiveltern vor den leiblichen Eltern.

In Ausnahmefällen kann ein Erwachsener mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption (Volladoption) angenommen werden.

Dies ist in folgenden Fällen möglich:

  • Die Adoptiveltern haben bereits einen minderjährigen Bruder oder eine minderjährige Schwester des Erwachsenen angenommen.
  • Der Erwachsene wurde bereits als Minderjähriger in die Familie der Adoptiveltern aufgenommen oder der Adoptivantrag wurde zu einem Zeitpunkt gestellt, als der Anzunehmende noch minderjährig war
  • Und schließlich der praktisch wichtigste Fall: Der Annehmende nimmt ein Kind seines Ehegatten aus einer früheren Beziehung an.

Auch in diesen Fallkonstellationen ist die Zustimmung der leiblichen Eltern nicht erforderlich. Da sich die Annahme nach den Vorschriften der minderjährigen Adoption richtet erlöschen sämtliche Verbindungen zur leiblichen Verwandtschaft.

Ist die Zustimmung des leiblichen Elternteils nicht zu erlangen, ist daher das Zuwarten bis zur Volljährigkeit des Kindes die einzige Möglichkeit, eine Adoption eines Kindes des Ehepartners doch noch zu erreichen.